Die Abänderung von Unterhaltstiteln

Sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner können die nachträgliche Abänderung eines Urteils oder eines Vergleichs verlangen, wenn sich die Einkommensverhältnisse oder andere für den Unterhalt wesentliche Umstände beim Gläubiger oder beim Schuldner geändert haben, § 323 ZPO.

Eine Abänderungsklage kommt insbesondere in Betracht bei

Eine Abänderungsklage ist dann zulässig, wenn diese Umstände zu einer Erhöhung oder Verringerung des Unterhalts in Höhe von mindestens 10% führen.

Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln für den Unterhaltsprozess.