Wann entfällt der Unterhaltsanspruch
des Ex-Ehegatten?
(siehe auch: Wann kann der Unterhalt
herabgesetzt oder zeitlich
beschränkt werden?)
In Betracht kommen vor allem folgende Fälle:
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Der Ex-Ehegatte verdient selbst genug, um seinen Unterhaltsbedarf
zu decken. Dabei kommt es aber nicht darauf an, ob er genug
verdient, um davon zu leben, sondern darauf, ob er genug verdient, um den
ehelichen Lebensstandart aufrecht zu erhalten. Beispiel: Der Ehemann verdient
netto 3.000,- Euro, die Ehefrau netto 1.250,- Euro. Die Ehefrau könnte
von diesem Verdienst zwar leben, sie hat aber trotzdem noch einen
Unterhaltsanspruch gegen ihren Mann i.H.v. 750,- Euro. Erst, wenn sie auch
noch diese 750,- Euro verdient (insgesamt also 2.000,- Euro), erlischt der
Unterhaltsanspruch.
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Der Ex-Ehegatte könnte genug verdienen, um seinen
Unterhaltsbedarf zu decken, wenn er eine ihm zumutbare Arbeit aufnehmen
würde (Näheres dazu
hier).
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Der unterhaltsberechtigte Ex-Ehegatte heiratet erneut, §
1586 Abs. 1 BGB. Mitunter lebt der unterhaltsberechtigte Ex-Ehegatte mit
einem neuen Lebensgefährten zusammen, heiratet aber nicht, um den
Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. Besteht eine eheähnliche
Lebensgemeinschaft, so kommt eine Verwirkung nach
§ 1579 Nr. 7 BGB in Betracht
(siehe unten Punkt 5).
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kurze Ehedauer, §
1579 Nr. 1 BGB. Bei Ehen, die nicht länger als zwei Jahre gedauert
haben, ist ein Unterhaltsanspruch in der Regel nicht gegeben. Ausnahmsweise
kann auch bei einer Ehedauer von maximal drei Jahren noch von ener kurzen
Ehe gesprochen werden, wenn die Eheleute schon längere Zeit getrennt
leben bzw. keine gemeinsame wirtschaftliche Lebensplanung vorlag. Als Ehedauer
zählt die Zeit von der Heirat bis zur Einreichung der Scheidung. Beispiel:
Wenn die Eheleute sich nach 18 Monaten trennen, das Trennungsjahr abwarten
und dann die Scheidung einreichen, dann betrug die Ehedauer insg. 30 Monate,
die Ehe ist also nicht mehr "kurz".
Ausnahmen vom Unterhaltsausschluss bei kurzer Ehedauer:
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es sind gemeinsame Kinder vorhanden, die beim
Unterhaltsberechtigten leben
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der unterhaltsberechtigte Ehegatte hatte wegen der Ehe seinen
Beruf oder seine Ausbildung aufgegeben.
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Verwirkung, § 1579
Nr. 2 bis Nr. 7 BGB. Darunter fallen insbesondere folgende Fälle:
a) Eine Straftat gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten oder einen nahen
Angehörigen von ihm, z.B. Diebstahl, Unterschlagung, schwere Gewaltstraftat,
evtl. auch bei schweren Beleidigungen, Psychoterror.
b) falsche Anschuldigungen bei Behörden und falsche Strafanzeigen. Auch
wahrheitsgemäße Strafanzeigen können zu einer Verwirkung
des Unterhaltsanspruchs führen, weil eine solche Strafanzeige gegen
die Solidaritätspflicht der Eheleute verstößt. Das gilt
natürlich nicht, wenn die Strafanzeige den ehelichen Lebensbereich
berührt (z.B. eine Strafanzeige wegen Körperverletzung oder wegen
Entziehung von der Unterhaltspflicht).
c) Prozessbetrug im Unterhaltsprozess, z.B. wahrheitswidriges Leugnen einer
ehebrecherischen Beziehung
d) Verschwendung,
e) das Unterlassen einer Heilbehandlung, die eine Arbeitsunfähigkeit
beheben würde
f) mutwillige Aufgabe der Berufstätigkeit
g) Anschwärzen beim Arbeitgeber, unberechtigte Strafanzeigen gegen den
Unterhaltspflichtigen, Anschwärzen beim Finanzamt, geschäftliche
Schädigung
h) böswilliges Verlassen unter erniedrigenden Umständen,
ehebrecherisches Verhältnis während des Zusammenlebens, Unterschieben
eines Kindes,
i) Vereiteln des Umgangsrechts, Straftat gegen den neuen Lebensgefährten
des anderen Ehegatten, unsittlicher Lebenswandel oder ähnlich schweres,
einseitiges Fehlverhalten.
k) Zusammenleben mit einem neuen Partner:
Lesen Sie hierzu unser Kapitel "Welche Folgen hat die Beziehung zu einem neuen Partner?"
Für alle oben genannten Fälle gilt:
Die Beispielsfälle können nicht schematisch gehandhabt werden.
Wenn die Voraussetzungen eines der Beispiele vorliegt, bedeutet das deshalb
noch nicht automatisch und zwangsläufig, dass der Unterhaltsanspruch
ausgeschlosen ist. Die Gerichte nehmen eine Gesamtwertung vor. Wenn z.B.
der unterhaltsfordernde Ehegatte sich zwar einen der genannten Tatbestände
hat zu Schulden kommenassen, der andere Ehegatte aber selber auch irgendein
Fehlverhalten an den Tag gelegt hat, kommt in der Regel jedenfalls kein
völliger Ausschluss des nterhaltsanspruchs in Betracht. Oft reduzieren
die Gerichte den Unterhaltsanspruch auch nur.
Betreut der Unterhaltsberechtigte eines oder mehrere gemeinsame Kinder, die
noch so jung sind, dass der Unterhaltsberechtigte keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen muss, kommt i.d.R. allenfalls eine teilweise Kürzung in Betracht,
und zwar bis auf einen Betrag von ca. 650,- Euro (Mindestbedarf). Liegt der
Unterhaltsanspruch also z.B. "eigentlich" bei 800,- Euro, so kann er auf
650,- Euro gekürzt werden. Liegt der Unterhaltsanspruch dagegen ohnehin
unterhalb der 650,- Euro, so kommt bei der Betreuung gemeinsamer Kinder
regelmäßig keine Kürzung in Betracht. Grund: Das "Fehl"-Verhalten
des Ehegatten soll sich nicht zum Nachteil der Kinder auswirken, was aber
der Fall wäre, wenn der Unterhaltsberechtigte trotz der Betreuung junger
gemeinsamer Kinder arbeiten müsste.