Hat der Unterhaltspflichtige aus einer neuen Beziehung Kinder (egal ob verheiratet oder nicht), so gehen diese Kinder bei der Unterhaltsberechnung dem früheren Ehegatten vor. Denn in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten stehen alle minderjährigen Kinder immer an erster Stelle, egal aus welcher Ehe bzw. welcher Beziehung sie stammen.
Beispiel: Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen. Der Ehemann zahlt Unterhalt für das Kind, außerdem Ehegattenunterhalt. Er bekommt mit seiner neuen Lebensgefährtin ein weiteres Kind. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts kann der Mann beide Kindesunterhaltszahlungen, also auch den Unterhalt für das neue Kind, vorab von seinem Einkommen abziehen.
Ob auch die Mutter der neuen Kinder dem früheren
Ehegatten vorgeht, hängt davon ab, ob es auch aus der alten Ehe gemeinsame Kinder
gibt: