Unterhalt: Das Verhältnis zwischen dem früheren Ehegatten und den neuen Kindern:

Hat der Unterhaltspflichtige aus einer neuen Beziehung Kinder (egal ob verheiratet oder nicht), so gehen diese Kinder bei der Unterhaltsberechnung dem früheren Ehegatten vor. Denn in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten stehen alle minderjährigen Kinder immer an erster Stelle, egal aus welcher Ehe bzw. welcher Beziehung sie stammen.

Beispiel: Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen. Der Ehemann zahlt Unterhalt für das Kind, außerdem Ehegattenunterhalt. Er bekommt mit seiner neuen Lebensgefährtin ein weiteres Kind. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts kann der Mann beide Kindesunterhaltszahlungen, also auch den Unterhalt für das neue Kind, vorab von seinem Einkommen abziehen.


Ob auch die Mutter der neuen Kinder dem früheren Ehegatten vorgeht, hängt davon ab, ob es auch aus der alten Ehe gemeinsame Kinder gibt:

  1. Es gibt gemeinsame minderjährige1) Kinder mit dem neuen Partner, aber nicht mit dem früheren Ehegatten:
    In diesem Fall geht der neue Ehegatte dem alten Ehegatten vor. Es gilt folgende Unterhaltsreihenfolge:
    1. die Kinder
    2. der neue Partner
    3. der frühere Ehegatte

  2. Es gibt sowohl aus der alten Ehe wie auch aus der neuen Ehe gemeinsame minderjährige1) Kinder:
    In diesem Fall sind der alte Ehegatte und der neue Ehegatte untereinander gleichberechtigt. Beide (Ex-)Ehegatten müssen sich den Unterhalt, der nach Abzug des Selbstbehalts gezahlt werden kann, teilen.