Die Berechnung der Anwaltskosten ist für einen Laien leider recht undurchsichtig. Sie sind in einem besonderen Gesetz geregelt, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)..
Nachfolgend wird für diejenigen, die es genau wissen wollen, das System des anwaltlichen Gebührenrechts erläutert. Falls Sie an den Einzelheiten nicht interesiert sind und nur wissen wollen, wieviel Ihre Scheidung bei uns kostet, folgen Sie bitte diesem Link.
Im folgenden Kapitel erfahren Sie mehr über
Zusammensetzung der Anwaltskosten:
Die Anwaltskosten setzen sich im Wesentlichen zusammen aus
Die Auslagen des Anwalts (z.B. für Telefon, Porto , Reisekosten etc.) halten sich meist im Rahmen. Oft wird nur eine Pauschale von 20,- Euro berechnet. Auch die Umsatzsteuer (16% auf Gebühren und Auslagen) lässt sich leicht nachrechnen. Schwieriger sind die eigentlichen Anwaltsgebühren nachzurechnen, die im folgenden behandelt werden.
Die Anwaltsgebühren und ihre Höhe:
Den wesentlichen Teil der Anwaltskosten machen die Gebühren aus. Diese sind für einen Klienten am schwierigsten zu überprüfen. Man muss die Höhe der Anwaltsgebühren in zwei Schritten ermitteln:
1. Welche Gebühren entstehen, richtet sich nach dem Auftrag, den der Klient seinem Anwalt gibt.
Soll der Anwalt nur beraten, so entsteht auch nur eine Beratungsgebühr, § 20 BRAGO. Die Beratungsgebühr ist im Durchschnitt nur halb so hoch wie eine normale Gebühr. Bei einer sehr einfachen Beratung kann sie auch nur ein Zehntel einer normalen Gebühr betragen, umgekehrt bei schwieriger Beratung bis zur vollen Höhe einer normalen Gebühr. Der Anwalt hat hier einen gewissen Spielraum, der sich nach dem Umfang der Beratung richtet.
Soll ein Rechtsstreit aussergerichtlich geregelt werden (soll z.B. der Anwalt den Gegner anschreiben und ihn zur Unterhaltszahlung auffordern), so entstehen Gebühren für die aussergerichtliche Tätigkeit. Auch diese Gebühren sind meist niedriger als "normale" Gebühren, sie betragen je nach Umfang der Sache eine halbe bis eine ganze Gebühr. Es handelt sich zum einen um die sogenannte Geschäftsgebühr nach § 118 Absatz 1 Nr. 1 BRAGO, die dadurch entsteht, dass der Anwalt irgendwie nach aussen tätig wird, z.B. indem er den Gegner anschreibt. Ausserdem kann eine sogenannte Besprechungsgebühr nach § 118 Absatz 1 Nr. 2 BRAGO entstehen, und zwar für eine Besprechung mit dem Gegner (bzw. dem Gegenanwalt), falls der Mandant dazu einen Auftrag erteilt hat.
In ein und derselben Angelegenheit entstehen diese Gebühren nur einmal. Schreibt der Anwalt also z.B. den Gegner an, so entsteht hierdurch die Geschäftsgebühr. Muss der Anwalt später noch mal schreiben, so entsteht für dieses Schreiben keine neue Gebühr mehr. Allerdings kann der Umfang der Arbeit Einfluss auf die Höhe der Gebühr haben. Hatte der Anwalt z.B. zunächst nur ein kurzes Schreiben an den Gegner geschickt, für das eigentlich nur eine halbe Gebühr anzusetzen wäre, so kann der Anwalt, wenn er mehrere Briefe in dieser Sache schreiben muss, eine höhere Gebühr fordern, also eine 3/4-Gebühr oder sogar eine volle Gebühr.
Kommt es zu einem Prozess, so entstehen wiederum andere Gebühren.
In einem Prozess entstehen in der Regel mindestens zwei Anwaltsgebühren: Die erste Gebühr entsteht dadurch, dass der Anwalt eine Klage oder einen Antrag einreicht bzw. dass der Gegenanwalt darauf antwortet. Diese Gebühr nennt man Prozessgebühr. Die zweite Gebühr entsteht dadurch, dass der Anwalt an der Gerichtsverhandlung teilnimmt (sogenannte Verhandlungsgebühr). In der Regel entsteht auch noch eine dritte Gebühr, und zwar die sogenannte Beweisgebühr. Diese fällt an, wenn das Gericht Beweis erhebt, z.B. Zeugen oder Sachverständige anhört. Im Scheidungsprozess entsteht eine Beweisgebühr auch dann, wenn die Ehegatten zur Trennungszeit etc. angehört werden. Auch in Sorgerechts- und Besuchsrechtsverfahren gibt es regelmäßig eine Beweisgebühr, denn das Gericht hört in diesen Prozessen meist Sachverständige (z.B. des Jugendamtes) an.
In einem Prozess entstehen also in der Regel zwei oder (meistens) drei Gebühren. Hierbei handelt es sich immer um volle Gebühren (im Gegensatz zur aussergerichtlichen Tätigkeit, bei der meist nur ein Bruchteil einer Gebühr entsteht, s.o.).
2. Die Höhe einer Gebühr richtet sich nach dem sogenannten Streitwert. Der Streitwert ist je nach dem Gegenstand des Prozesses verschieden. Er ist ein theoretischer Betrag, aufgrund dessen in einer Tabelle der Rechtsanwaltsgebührenordnung die Anwaltsgebühren ermittelt werden können. Beträgt der Streitwert z.B. 7.000,- Euro, so bedeutet dies also nicht, dass 7.000,- Euro zu zahlen sind, sondern man schaut in die Tabelle und kann dort ablesen, dass bei einem Streitwert von 7.000,- Euro eine volle Gebühr 375,- Euro beträgt.
Hat man herausgefunden, welche Gebühren überhaupt entstehen (s.o. 1.), so muss man also noch wissen, wie hoch der Streitwert ist und wie die Tabellensätze für diesen Streitwert sind.
Für jeden Prozessgegenstand gibt es verschiedene Streitwerte. Werden in einem Verfahren mehrere Streitgegenstände verhandelt, so müssen die einzelnen Streitwerte zusammenaddiert werden zu einem Gesamtstreitwert. Wird z.B. - was die Regel ist - zusammen mit der Scheidung auch über den Versorgungsausgleich entschieden, so setzt sich der Gesamtstreitwert des Prozesses aus den Streitwerten für die Scheidung und für den Versorgungsausgleich zusammen. Wird ausserdem eine Regelung des Sorgerechts beantragt, so muss auch noch deren Streitwert hinzuaddiert werden usw.
Wichtig: Die Gebührentabelle ist degressiv gestaffelt, d.h. bei zunehmendem Streitwert nehmen die Gebühren prozentual ab. Während eine einzelne Gebühr z.B. bei einem Streitwert von 7.000,- Euro bei 375,- Euro liegt. ist sie bei einem doppelten Streitwert von 14.000,- Euro nicht etwa auch doppelt so hoch, sondern sie liegen nur bei 566,- Euro. Unter Kostengesichtspunkten empfiehlt es sich daher, verschiedene Streitpunkte in ein und demselben Prozess zu regeln, denn das ist billiger als getrennte Prozesse zu führen. Angenommen z.B., der Streitwert einer Scheidung betrage 7.000,- Euro. Die Anwaltsgebühren betragen dann 1.328,-Euro. Soll ausserdem z.B. ein Unterhalt von monatlich 300,- Euro geltend gemacht werden, so beträgt der Streitwert hierfür 12 x 300,- Euro = 3.600,- Euro. Wird der Unterhalt in einem eigenen Prozess geltend gemacht, so fallen hierfür bei einem Streitwert von 3.600,- Euro weitere Anwaltskosten an in Höhe von 875,- Euro. Die Anwaltskosten betragen zusammengerechnet also 2.203 Euro. Wird der Unterhalt aber zusammen mit der Scheidung geltend gemacht, so beträgt der zusammengerechnete Streitwert in einem solchen Verfahren 10.600,- Euro, wofür nur Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.853,- Euro anfallen Das sind immerhin 350,- Euro weniger, als bei getrennten Prozessen.
Näheres zum Streitwert
3. Steht der (Gesamt)-Streitwert fest, dann kann die Höhe einer Anwaltsgebühr anhand der Tabelle zur Rechtsanwaltsgebührenordnung ermittelt werden. Dann ist nur noch auszurechnen, ob nach den Darlegungen oben eine halbe, eine 3/4, eine ganze oder sogar mehrere Gebühren entstanden sind. Schließlich müssen noch die Auslagen (meist pauschal 20,- EURO) und die Umsatzsteuer. hinzuaddiert werden.
4. Sie können die Kosten einer Scheidung vorab unverbindlich
erfragen.
Rufen Sie uns entweder unter 0211 58 688 01 an oder senden Sie eine Email an
anwalt@scheidung-online.de. Wir
brauchen folgende Angaben:
- monatliches Nettoeinkommen beider Ehegatten (ungefähre Angaben reichen
völlig aus, bitte schicken Sie uns keine
Verdienstbescheinigungen)
- Anzahl der Kinder
- einverständliche Scheidung oder nicht?
- gibt es bereits einen notariellen Ausschluss des
Versorgungsausgleichs?
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