Woher weiss ich, wieviel Einkommen der Unterhaltsschuldner hat?
- Auskunftserteilung und Stufenklage -


Nach § 1605 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Dasselbe gilt nach § 1361 Abs. 4 BGB für Ehegatten.

Es kann Auskunft über die gesamten Einkünfte des letzten Jahres verlangt werden, bei Selbständigen der letzten drei Jahre.

Der Verpflichtete hat eine vollständige und klare Aufstellung seiner Einkünfte vorzulegen. Auf Verlangen muss er Belege beifügen, also z.B. Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, Steuererklärungen, Steuerbescheide, Gewinn- und Verlustrechnungen, Verträge, Quittungen usw.

Diese Auskunft kann alle zwei Jahre verlangt werden oder wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich die Einkommensverhältnisse des Verpflichteten geändert haben.

Auf Verlangen muss der Verpflichtete die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft eidesstattlich versichern.

Kommt der Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht oder nicht ordentlich nach, so kann er auf Erteilung der Auskunft verklagt werden. Um nicht zwei Prozesse führen zu müssen - erst auf Auskunftserteilung, dann auf Unterhalt - , kann der Unterhaltsberechtigte eine sogenannte Stufenklage erheben. In einer Stufenklage wird beantragt,
1. den Unterhaltsschuldner zur Erteilung der Auskünfte über seine Einkünfte und zur Vorlage von Belegen zu verurteilen  und
2. ihn zu verurteilen, monatlichen Unterhalt zu zahlen, dessen Höhe nach Erteilung der Auskunft beziffert wird. 

Im übrigen gelten für eine Stufenklage die allgemeinen Regeln über den Unterhaltsprozess.