Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Die auf den vorangegangenen Seiten erläuterten Rechtswirkungen der Eheschließung bzw. der Scheidung treten kraft Gesetzes, das heisst automatisch ein, sobald man heiratet bzw. sobald man sich scheiden lässt.  So tritt z.B. mit der Heirat automatisch der Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft ein. Mit der Scheidung entsteht automatisch ein Anspruch auf Versorgungsausgleich, oft auch ein Anspruch auf Unterhalt. Die allermeisten dieser Rechtsfolgen kann man durch einen Vertrag mit dem Ehepartner ändern oder ganz ausschließen, falls man mit den gesetzlichen Regelungen nicht einverstanden ist. Je nachdem, für welchen Zeitraum ein solcher Vertrag zwischen den Eheleuten gelten soll, unterscheidet man den Ehevertrag und die Scheidungsfolgenvereinbarung:

  1. Soll der Vertrag die Beziehungen der Eheleute während der Ehe regeln, dann spricht man von einem Ehevertrag.
  2. Soll der Vertrag die Folgen einer Ehescheidung regeln, dann spricht man von einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Zurück mit der Zurück-Schaltfläche Ihres Browsers. Zum Ausdrucken eines Themas mit der Maus erst auf den Text klicken und dann auf das Drucker-Symbol Ihres Browsers.

scheidung online - Hauptseite Hauptseite