Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Die auf den vorangegangenen Seiten erläuterten Rechtswirkungen
der Eheschließung bzw. der Scheidung treten kraft Gesetzes, das heisst
automatisch ein, sobald man heiratet bzw. sobald man sich scheiden lässt.
So tritt z.B. mit der Heirat automatisch der Güterstand der
sogenannten Zugewinngemeinschaft ein. Mit der Scheidung entsteht automatisch
ein Anspruch auf Versorgungsausgleich, oft auch ein Anspruch auf Unterhalt.
Die allermeisten dieser Rechtsfolgen kann man durch einen Vertrag mit dem
Ehepartner ändern oder ganz ausschließen, falls man mit den
gesetzlichen Regelungen nicht einverstanden ist. Je nachdem, für welchen
Zeitraum ein solcher Vertrag zwischen den Eheleuten gelten soll, unterscheidet
man den Ehevertrag und die Scheidungsfolgenvereinbarung:
Zurück mit der Zurück-Schaltfläche Ihres Browsers. Zum Ausdrucken eines Themas mit der Maus erst auf den Text klicken und dann auf das Drucker-Symbol Ihres Browsers.