Das Sorgerecht:

Das Sorgerecht umfasst das Recht, für das Kind zu sorgen und seine Angelegenheiten zu regeln. Es umfasst die Personensorge sowie die Sorge um de finanziellen Angelegenheiten des Kindes, also die Vermögenssorge.

Zur persönlichen Sorge gehört vor allem auch das Recht, zu bestimmen, wo das Kind lebt. Dieses sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht kann als Teilbereich der elterlichen Sorge auch isoliert Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein.
Zur Personensorge gehören ferner z.B. die Entscheidungen über die Schullaufbahn, über die Erziehungsinhalte und über die medizinische Behandlung im Krankheitsfall. 

Eltern, die miteinander verheiratet sind, steht die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder grundsätzlich immer gemeinsam zu, solange nicht das Familiengericht ausnahmsweise aus besonderen Gründen das Sorgerecht nur einem von ihnen übertragen hat.

Problematisch ist das gemeinsame Sorgerecht bei nicht miteinander verheirateten Eltern, und nach Trennung/Scheidung.

  1. Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern:
    Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht das Sorgerecht nach dem Gesetz zunächst allein der Mutter zu. Allerdings können die Eltern gemeinsam erklären, dass sie ein gemeinsames Sorgerecht haben wollen, (§ 1626a BGB).
    Diese Sorgeerklärung müssen die Eltern selbst abgeben, und zwar entweder vor einem Notar oder beim Jugendamt (§ 1626d BGB). Sie kann bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen (§ 1626b Absatz 2 BGB).

    Können sich die Eltern in einer für das Kind wichtigen Angelegenheit nicht einigen, so entscheidet auf Antrag das Familiengericht (§ 1628 BGB).

    Bei veränderten Umständen kann jeder Elternteil später beim Familiengericht beantragen, dass ihm das alleinige Sorgerecht übertragen wird, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Absatz 2 BGB).
     

  2. Gemeinsames Sorgerecht nach Trennung/Scheidung:
    Im Scheidungsverfahren wird nur dann über das Sorgerecht entschieden, wenn dies einer oder beide Ehegatten beantragen (§ 1671 Absatz 1 BGB). Ohne einen solchen Antrag bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht auch nach der Scheidung, und das Sorgerecht wird im Scheidungsverfahren gar nicht thematisiert.

    Derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, hat das Recht zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. In Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, ist gegenseitiges Einvernehmen der Eltern erforderlich (§ 1687 Absatz 1 BGB).
    Neu ist die Möglichkeit, dass einem der Eltern nur ein Teil der elterlichen Sorge übertragen wird (§ 1671 Absatz 1 BGB), z.B. hinsichtlich des Schulbesuchs oder der Ausbildung des Kindes.

    Wenn einer der Eltern mit dem gemeinsamen Sorgerecht nicht einverstanden ist, kann er beantragen, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Das Gericht entcheidet danach, was für das Wohl des Kindes am besten ist. In der Regel dürfte zwar das gemeinsame Sorgerecht das beste sein. Es kommt aber nur in Betracht, wenn zwei Vorausetzungen erfüllt sind:  Erstens muss objektiv überhaupt die Möglichkeit vorhanden sein, dass die Eltern das Sorgerecht zusammen wahrnehmen. Daran kann es z.B. fehlen, wenn der eine Elternteil ins Ausland zieht. Zweitens muss die Bereitschaft der Eltern vorhanden sein, zu kooperieren. Daran kann es z.B. fehlen,  wenn es zwischen den Eltern erhebliche Konflikte gibt. Bloße Meinungsverschiedenheiten reichen aber nicht aus, um das Sorgerecht nur einem der Eltern zu übertragen. Ebensowenig spricht allein die Tatsache, dass ein Elternteil das gemeinsame Sorgerecht ablehnt, gegen ein gemeinsames Sorgerecht.