Die Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts:
Der nacheheliche Unterhalt ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als der Trennungsunterhalt. Es reicht nicht aus, dass aus irgendeinem Grund ein Einkommensunterschied besteht. Vielmehr muss grundsätzlich hinzukommen, dass dieser Einkommensunterschied seine Ursache in der Ehe hat. Anders ausgedrückt: bei demjenigen Ehegatten, der weniger anzurechnendes Einkommen hat als der andere, muss dies auf einem ehebedingten Nachteil beruhen. Nach der Scheidung gibt es also - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn dies nötig ist, um ehebedingte fnanzielle Nachteile des auszugleichen.
Im Einzelnen:
1. Erste
Voraussetzung: Der Unterhaltsberechtigte hat ein geringeres anzurechnendes
Nettoeinkommen als der Unterhaltspflichtige.
2. Zweite
Voraussetzung: Dieser Einkommensunterschied beruht ganz oder teilweise auf ehebedigten
Nachteilen.
3. Falls keine
ehebedingten Nachteile vorliegen: ab wann entfällt der Unterhaltsanspruch?
4.
Ausnahmsweise kann auch ohne solche ehebedingten Nachteile ein Unterhaltsanspruch
gegeben sein, wenn aufgrund einer besonderen Fallgestaltung eine weiterwirkende
nacheheliche Solidarität gefordert werden kann.
5. Zu welchem Zeitpunkt
müssen die Voraussetzungen vorliegen?