Falls kein ehebedingter Nachteil vorliegt: ab wann entfällt der Unterhaltsanspruch?
 

Falls man bei der Prüfung, worauf der Einkommensunterschied beider Ex-Eheleute beruht, zu dem Ergebnis kommt, dass kein ehebedingter Nachteil vorliegt, so bedeutet das noch nicht, dass sofort ab der Scheidung gar kein Unterhalt mehr zu zahlen sei. Vielmehr kann es - je nach der Dauer der Ehe - zu einer gewissen Übergangsfrist kommen. Während dieser Übergangsfrist muss weiterhin Unterhalt gezahlt werden, evt. aber nur ein geringerer Betrag.

Beispiel: Während der 20-jährigen Ehe waren beide Ehegatten voll berufstätig in ihrem erlernten Beruf. Der Ehemann hat wesentlich mehr verdient als die Ehefrau. Sein Einkommen floss in den gemeinsamen Lebensunterhalt. Nach 16 Monaten Trennung wird die Ehe geschieden. Obwohl die Ehefrau keinerlei ehebedingen Nachteil erlitten hat, kann der Ehemann nicht einfach mit dem Datum der Scheidung den Unterhalt einstellen. Vielmehr muss er ihr noch für einen Übergangszeitraum Unterhalt zahlen, Denn die Ehefrau muss sich erst auf die neue finanzielle Situation einstellen können. Vielleicht ist sie im Vertrauen auf den Weiterbestand der Ehe langfristige fnanzielle Verbindungen eingegangen. Vielleicht wohnt sie auch noch in der Ehewohnung, die nun aber für sie allein zu teuer ist. Die Länge der Übergangsfrist bemisst sich insbesondere nach der Dauer der Ehe. Bei einer 20-jährgen Ehe wird man sicherlich eine Übergangszeit von enem Jahr annehmen können.

Weitere Kriterien für die Dauer der Überangszeit können z.B. das Alter der Unterhaltsberechtigten sein - je älter, desto länger der Zeitraum -, sowie die Höhe des Einkommensunterschieds - je höher, desto länger kann die Anpassungszeit dauern.