Das Scheidungsformular

Senden Sie uns mit diesem Formular den Scheidungsantrag bequem online zu.

Vertraulichkeit:
Damit wir Ihren Scheidungsantrag einreichen können, brauchen wir einige persönliche Daten von Ihnen. Alle Ihre Angaben sind streng vertraulich und unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht.

Datensicherheit:
I
hre hier eingegebenen Daten werden verschlüsselt (SSL).

Sie können dieses Formular entweder mit dem "Senden"-Knopf am Ende des Formulars absenden oder Sie können das Formular ausdrucken und an folgende Adresse schicken:
Anwaltskanzlei Sperling, Königsallee 36, 40212 Düsseldorf
oder per Fax: 0211 58 688 00.

Falls Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns unter: 0211/ 58 688 01 oder per Email. Fragen zu diesem Formular, zu den Scheidungskosten oder zum Scheidungsverfahren sind natürlich kostenlos.



Personendaten

1. Welcher Ehegatte stellt den Scheidungsantrag?

Einer der Eheleute muss "Antragsteller" sein. Wer von beiden Eheleuten den Antrag stellt, ist in der Regel völlig egal. Wenn einer der Ehegatten im Ausland lebt, ist es für das Verfahren meistens einfacher, wenn dieser Ehegatte formal als der Antragsteller auftritt.
 
Ehefrau  
Ehemann    
   
   
2. Name und Adresse der Ehefrau:
Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht. Die Scheidung kann nur eingereicht werden, wenn die Adresse vollständig bekannt ist.
 
Name:      
(bitte alle Vor- und Nachnamen angeben)
 
Straße und Hausnummer:  
PLZ, Ort:
Staatsangehörigkeit:
   
   
3. Name und Adresse des Ehemanns: 
Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob der Ehemann dort gemeldet ist oder nicht. Die Scheidung kann nur eingereicht werden, wenn die Adresse vollständig bekannt ist.
 
Name: 
(bitte alle Vor- und Nachnamen angeben)
 
Straße und Hausnummer:
PLZ, Ort:
Staatsangehörigkeit:
   
   
4. Letzte gemeinsame Adresse der Eheleute:
 
Straße:
PLZ, Ort:
 

Heiratsdaten
 
5. Datum der Heirat:  

6. Ort der Heirat (Standesamt):
 

7. Heiratsregister-Nummer:

Die Heiratsregister-Nr. steht oben auf der Heiratsurkunde und hat das Format z.B. "231/1990".
 
 

(kann nachgereicht werden)
Daten zur Trennung
 
8. Seit wann leben Sie getrennt?

 
Die Trennungszeit, also die Zeit zwischen Trennung und Scheidungsantrag, muss grundsätzlich mindestens knapp ein Jahr betragen,
wobei eine Trennung in der ehelichen Wohnung mitgezählt wird.
Näheres hierzu im Kapitel "Die Scheidungsvoraussetzungen".

Weitere Hinweise und Tipps zur Angabe des Trennungszeitpunkts erhalten Sie hier...

9. Wer zog aus?

 
Ehefrau  
Ehemann  

10. Wohnt noch einer der Eheleute in der Ehewohnung?

nein  
Ehefrau  
Ehemann
  
 

11. Gibt es eine Einigung darüber, welcher Ehegatte die Wohnung weiter bewohnt?

nein  
Ehefrau  
Ehemann   
die Ehewohnung ist aufgelöst

 

 
Kinder

12. Sind gemeinsame Kinder vorhanden?

nein, die Ehe blieb kinderlos  
ja:  
Name(n) und Geburtsdaten des Kindes / der Kinder:

         


13. wenn mindestens ein minderjähriges gemeinsames Kind vorhanden ist: bei wem lebt das Kind bzw. die Kinder?

 
bei der Ehefrau  
beim Ehemann  
andere Regelung:

 


14. wie soll das Sorgerecht geregelt werden?

wir wollen das gemeinsame Sorgerecht behalten (Regelfall)  
derjenige Elternteil, der den Scheidungsantrag stellt, soll das alleinige Sorgerecht erhalten (in diesem Fall geben Sie bitte unten unter  "Weitere Mitteilungen" die Gründe für ein alleiniges Sorgerecht an.   

  

15. Wie steht es um das Besuchsrecht (Umgangsrecht)?

das Besuchsrecht wird einvernehmlich gehandhabt
anders:

 


16. Gibt es eine Regelung des Kindesunterhalts?

Kindesunterhalt wird gemäß Düsseldorfer Tabelle gezahlt
andere Regelung:

Zustimmung des anderen Ehegatten:
 

17. stimmt der andere Ehegatte der Scheidung zu?

ja  
nein
 
 
Versorgungsausgleich (Rentenausgleich):
 


Beim Versorgungsausgleich erhält jeder Ehegatte die Hälfte der Rentenansprüche des anderen Ehegatten. Genauere Infos zum Versorgungsausgleich erhalten Sie auf der Seite "Der Versorgungsausgleich".

In folgenden Fällen können die Eheleute auf den Versorgungsausgleich verzichten:
(1) Falls die Ehe nicht länger als drei Jahre gedauert hat (gerechnet vom Hochzeitstag bis zum Scheidungsantrag), muss grundsätzlich kein Versorgungsausgleich durchgeführt werden.
(2) Bei einer Ehedauer von mehr als drei Jahren können die Eheleute auf den Versorgungsausgleich verzichten, falls keiner der Eheleute durch die Ehe berufliche Nachteile erlitten hat.  

18. Frage: Soll der Versorgungsausgleich durchgeführt werden?

ja
nein, da die Ehe bis heute nicht länger als drei Jahre dauerte

nein, da beide Eheleute im Scheidungsverfahren auf den Versorgungsausgleich verzichten wollen

nein, da wir beide den Versorgungsausgleich bereits durch Notarvertrag ausgeschlossen haben.
      Datum des Notarvertrags:

 
Ehegattenunterhalt:
 


19. Soll wechselseitig auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt verzichtet werden?

Falls die Eheleute auf den Ehegattenunterhalt für die Zeit nach der Scheidung verzichten wollen, gibt es dafür zwei Möglichkeiten: Entweder warten die Eheleute bis nach Abschluss des Scheidungsverfahrens und vereinbaren dann den Unterhaltsverzicht formfrei untereinander. Oder - was sicherer ist - der Unterhaltsverzicht wird schon vor Abschluss des Scheidungsverfahrens vereinbart. Das geht dann allerdings nicht formfrei, sondern nur durch eine entsprechende Vereinbarung im Scheidungstermin. Zum Abschluss dieser Vereinbarung muss auch der andere Ehegatte durch einen eigenen Anwalt im Termin vertreten sein. Dieser zweite Anwalt, um den wir uns kümmern, kostet in der in der Regel zwischen 100,- und 150,- Euro.
 

 nein
 das ist nicht nötig, da wir bereits einen entsprechenden Notarvertrag haben
ja, der Verzicht soll verbindlich im Scheidungsverfahren vereinbart werden
ja, aber wir werden den Verzicht eigenverantwortlich nach Abschluss des
      Scheidungsverfahrens untereinander vereinbaren

 
 
Sonstiges:
 

 

 20. Wurde der Hausrat (Möbel etc.) bereits aufgeteilt?

ja  
nein, es ist aber folgende Regelung geplant:

 

21. Sind zwischen den Eheleuten weitere Prozesse anhängig?

nein  
ja, und zwar (Gegenstand, Gericht, Aktenzeichen):


22. Wie hoch ist das zusammengerechnete Nettoeinkommen beider Eheleute pro Monat (ungefähre Angaben reichen aus)?
(Das Einkommen wird benötigt, um die Prozesskosten zu berrechnen und den Gerichtsostenvorschuss einzahlen zu können. Je höher das Einkommen ist, desto höher sind die Kosten. Es reicht aus, dass Sie uns das Einkommen ungefähr mitteilen. Unterlagen benötigen wir nicht. Sie können dieses Feld auch offenlassen; wir werden uns dann mit Ihnen in Verbindung setzen.)


23. Weitere Mitteilungen:

 

 
Kontakt:
 

24. Ihre Email-Adresse:

 
Bitte wiederholen Sie Ihre Email-Adresse noch einmal:  

25. für evtl. Rückfragen geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an:



 
 
VOLLMACHT:
 

Ich erteile der Anwaltskanzlei Roland Sperling, Königsallee 36, 40212 Düsseldorf, die Vollmacht, beim zuständigen Gericht eine Scheidung mit den o.a. Daten zu beantragen. Die Vollmacht erstreckt sich lediglich auf diejenigen Tätigkeiten, für die ein Anwalt unbedingt erforderlich ist. 
Die Anwaltskosten werden auf der Seite "Scheidungskosten" ausführlich erklärt.
Die Anwaltskanzlei verpflichtet sich, die Kosten so gering wie möglich zu halten und alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit auch das Gericht die Kosten niedrig hält. Bei Verletzung dieser Pflicht wird zu Gunsten des Mandanten unterstellt, dass eine Verringerung der Kosten möglich gewesen wäre. Die Anwaltskanzlei kann dann nur das geringere Honorar verlangen.

ja, ich erteile die Vollmacht. Bitte reichen Sie die Scheidung schnellstmöglich ein.
nein, ich erteile noch keine Vollmacht,.Ich bitte erst mal um Rückmeldung