Im Zuge einer Trennung stellen sich oft viele Fragen bezüglich der Kraftfahrzeuge des Ehepaares: wer darf sie behalten, wer muss die Kredite abzahlen, was passiert mit den Papieren oder dem Schadensfreiheitsrabatt?
Hier die Antworten:
1. Wer darf die Fahrzeuge behalten?
Grundsätzlich hängt die Antwort auf diese Frage davon ab, wer Eigentümer des betreffenden Fahrzeugs ist. Wer Eigentümer ist, darf auch das Fahrzeug behalten.
Ausnahmsweise darf aber trotzdem derjenige Ehegatte das Fahrzeug benutzen, der nicht Eigentümer ist. Diese Ausnahme kann dann eintreten, wenn das betreffende Fahrzeug zum Hausrat gehört.
a) Grundsatz: Der Eigentümer darf das Fahrzeug behalten.
Aber wer ist Eigentümer eines Fahrzeugs?
Wichtig: Die Eigentumslage
ergibt sich nicht aus dem Fahrzeugbrief! Im Fahrzeugbrief steht lediglich, auf
wen das Fahrzeug zugelassen ist. Das beweist aber noch nicht, dass derjenige,
der darin steht, auch der Eigentümer ist. Ebensowenig ist automatisch derjenige
Eigentümer, auf dessen Namen das Fahrzeug versichert ist.
Eigentümer ist
vielmehr derjenige, der das Fahrzeug erworben hat. Bei einem schriftlichen Kaufvertrag
also derjenige, der im Kaufvertrag steht. Gibt es keinen schriftlichen Kaufvertrag,
so kommt es auf die Umstände beim Kauf an: Wer hat das Auto bezahlt, wer hat
die Kaufverhandungen geführt usw.. Haben beide Eheleute den Kreditvertrag für
das Fahrzeug unterschrieben, so bedeutet das in der Regel, dass auch beide Eigentümer
werden sollten. Hatte einer der Ehegatten schon vorher ein Fahrzeug und ist
das neue Fahrzeug als Ersatz für das alte Fahrzeug angeschafft worden, so gehört
auch das neue Fahrzeug in der Regel demjenigen Ehegatten, dem schon das alte
Fahrzeug gehörte.
Sind die Eheleute ausnahmsweise beide gemeinsam
Eigentümer eines Fahrzeugs, so haben beide gleich viele Rechte an dem Fahrzeug.
Sie müssen sich dann untereinander einigen, wer das Fahrzeug behalten darf.
Dem anderen Ehegatten ist dann ggfl. ein Ausgleich zu zahlen.
Wenn beide
Eheleute gemeinsam Miteigentümer enies Fahrzeugs sind, liegt aber die Prüfung
nahe, ob das Fahrzeug in diesem Fall nicht ausnahmsweise zum Hausrat gehört.
Lesen Sie hierzu nachfolgend unter b).
b) Ausnahme: Das Fahrzeug gehört zum Hausrat.
Zum Hausrat gehören Möbel, Einrichtungsgegenstände, Geschirr, Bettwäsche usw.. In der Regel kann man sich am umgangssprachlichen Begriff von "Hausrat" orientieren. Bereits dieser umgangssprachlicher Begriff von "Hausrat" zeigt, dass ein Fahrzeug normalerweise kein Hausratsgegenstand ist.
Die Frage, ob ein Fahrzeug zum Hausrat gehört,
ist von den Gerichten wie folgt entschieden worden:
Steht demnach im Einzefall fest, dass das Fahrzeg
nicht zum Hausrat gehört, verbleibt es bei der Verteilung nach den Eigentumsverhältnissen
(siehe oben a) ).
Liegt aber ausnahmsweise Hausrat vor, so stellt sich
die weitere Frage, wem das Fahrzeug nach den Regeln der Hausratsverteilung zuzuteilen ist.
Bitte lesen Sie dazu
das Kapitel "Wer
bekommt den Haushalt?"
2. Was passiert mit den Krediten für die Fahrzeuge?
Wurde der Kredit von demjenigen Ehegatten aufgenommen, dem das Fahrzeug gehört, so muss er auch in Zukunft den Kredit alleine weiter zahlen. Solange er das Auto auch selbst nutzt, kann er die Kreditraten nicht etwa bei der Unterhaltsberechnung von seinem Einkommen abziehen.
Wurde der Kredit von demjenigen Ehegatten aufgenommen,
dem das Fahrzeug nicht gehört, so ist er ab dem Zeitpunkt der Trennung im Innenverhältnis
- also m Verhältnis zum anderen Ehegatten - nicht mehr verpfichtet, die Kreditraten
zu zahlen. Zahlt er sie trotzdem im Einverständnis mit dem anderen Ehegatten
weiter, so kann er diesen Betrag auf den Ehegattenunterhalt anrechnen.
Im
Außenverhältnis, also im Verhältnis zur Bank, beibt aber dieser Ehegatte weiterhin
verpflichtet, die Kreditraten zu zahlen. Er muss also sicherstellen, dass der
andere Ehegatte nun seinerseits die Raten zahlt - entweder an ihn oder direkt
an die Bank -, da die Bank sonst ihr Geld bei ihm holen wird.
3. Die Behandlung der Fahrzeugpapiere:
Die Fahrzeugpapiere (Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief) sind Zubehör des Fahrzeugs, d.h. sie gehören zum Fahrzeug hinzu. Eigentümer der Papiere ist also derjenige, dem auch das betreffende Fahrzeug gehört.
Wie bereits unter Frage 1 erwähnt, ist nicht
etwa derjenige der Fahrzeugeigentümer, der die Papiere besitzt oder in den Papieren
steht. Wenn einer der Ehegatten auszieht und die Fahrzeugpapiere seines Fahrzeugs
in der Wohnung zurücklässt, muss ihm daher der andere Ehegatte diese Papiere
herausgeben. Tut er das nicht, so kann der Eigentümer-Ehegatte ihn sogar auf
Herausgabe verklagen.
Derjenige Ehegatte, in dessen Besitz sich die Papiere
befinden, darf deren Herausgabe auch nicht etwa von irgendwelchen Geldzahlungen
oder anderen Leistungen abhängig machen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn
dieser Ehegatte seinerseits einen Anspruch gegen den anderen Ehegatten hat.
Dann darf er die Papiere solange zurückbehalten, bis der andere Ehegatte seinerseits
seine Pflicht erfüllt.
Beispiel: Der Ehemann zieht aus. Den Fahrzeugbrief seines Autos vergisst er in der Ehewohnung. Als ihm dies auffälltz, verlangt er vn seiner Frau die Herausgabe des Briefes. Seine Frau muss ihm den Brief herausgeben. Falls aberdie Frau ihrerseits z.B. noch Geld vom Ehemann zu bekommen hat (z.B. rückständigen Unterhalt), dann kann sie den Brief so lange behalten, bis der Ehemann dieses Geld zahlt.
4. Wer bekommt den Schadensfreiheitsrabatt?
Bitte lesen Sie dazu das Kapitel "Kfz-Schadensfreiheitsrabatt"