Kindergeld bei eigenem Einkommen des Kindes:
Bei Kindern unter 18 Jahren spielt es keine Rolle, wieviel Einkommen sie haben.
Bei Kindern über 18 Jahren wird nur dann Kindergeld gezahlt, wenn die Einkünfte des Kindes nicht höher als 7.680,- € im Jahr sind (Ausnahme: behinderte Kinder). BAFöG gilt als Einkommen, aber nicht, wenn es nur als Darlehen gewährt wird. Unterhalt gilt nicht als Einkommen.
Maßgeblich ist das Bruttoeinkommen. Es sind aber verschiedene Abzüge vom Bruttoeinkommen möglich,die nachstehend aufgeführt werden. Praktisch heißt das: Für Kinder mit sozialversicherungspflichtigen EInkünften gilt ein Grenzwert von etwa brutto 10.750,- Euro im Jahr. Wenn die Bruttoeinkünfte in dieser Höhe haben, ergibt sich bei Sozialversicherungsbeiträgen von 20 % und Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale ein anrechenbares Einkommenvon 7.680,- Euro.
Vom Einkommen können im Einzelnen abgezogen werden:
1. Werbungskosten. Ist das Kind Arbeitnehmer, dann kann
von seinem Einkommen mindestens der
Arbeitnehmerpauschbetrag von 920,- EURO abgezogen werden. Das Kind kann dann
also bis zu brutto
8.600,- € verdienen.
Sind höhere Werbungskosten entstanden, dürfen diese mit Beleg ebenfalls geltend
gemacht werden. Absetzbar sind u.a.
- Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte
- Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften
-
Arbeitsmittel
- Häusliches Arbeitszimmer
- Doppelte Haushaltsführung
- Reisekosten
- Bewerbungskosten
- Kontoführungsgebühren
-
Unfallkosten
- Fortbildungskosten
Nicht abgezogen werden dagegen
Vorsorgeaufwendungen wie z.B. Krankenversicherung, Renten- und
Pflegeversicherung sowie private Versicherungen etc.
2. die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sowie Beiträge zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
4. vom BAFöG: 180,- € jährlich.
5. Nicht abgezogen werden kann die Lohnsteuer!
Wichtig: Es gilt das Prinzip "Alles oder Nichts". Bleiben die Einkünfte unter der Grenze von 7.428,- €, so wird das volle Kindergeld gezahlt; übersteigen die Einkünfte diese Grenze, so wird gar kein Kindergeld gezahlt. Es kann sich also bezahlt machen, ein paar Euro weniger zu verdienen, dafür aber dann das Kindergeld zu kassieren.
Liegen die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nur während eines Teil des Jahres vor, so gilt eine Einkommensgrenze von 7.680,- € / 12 = 640,- € für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen vorlagen. Beispiel: Ein Kind studiert bis zum 31.8. eines Jahres. Deshalb kommt auch nur bis zum 31.8. die Gewährung von Kindergeld in Betracht. Hat das Kind bis zum 31.8. aber bereits z.B. 5.600,- € verdient, so besteht für das ganze Jahr kein Kindergeldanspruch mehr, denn die Grenze von 8 x 640,- € = 5.120,- € wurde überschritten.