Wie wird das Kindergeld mit dem Kindesunterhalt verrechnet?
1. bei minderjährigen Kindern:
Bekommt der betreuende Elternteil das Kindergeld (meistens die Mutter), so kann der unterhaltspflichtige Elternteil (meistens der Vater) die Hälfte dieses Kindergelds auf den Unterhalt, der zahlen muss, anrechnen.
Derzeit beträgt das Kindergeld z.B. für die ersten beiden Kinder jeweils 184,- Euro. Die Hälfte davon, also 92,- Euro, kann der Unterhaltspflichtige vom Kindesunterhalt abziehen.
Steht also z.B. in der Tabelle, dass der Vater 419,- Euro Unterhalt schuldet, so muss er tatsächlich nur 419,- Euro ./. 92,- Euro = 327, - Euro zahlen.
Für das dritte Kind beträgt das Kindergeld 190,- Euro. Der unterhaltspflichtige Elternteil, der das Kindergeld nicht bekommt, kann also für das dritte Kind 95,- Euro vom Tabellenbetrag abziehen.
Ab dem vierten Kind beträgt der Unterhalt sogar 215,- Euro, so dass der Unterhaltspflichtige ab dem vierten Kind 107,50 Euro vom Tabellenbetrag abziehen kann.
Wer den danach tatsächlich zu zahlenden Unterhat nicht selber ausrechnen will, kann den Zahlbetrag dem Anhang zur Düsseldorfer Tabelle entnehmen. Lesen Sie hierzu bitte die amtlichen Ausführungen zur Düsseldorfer Tabelle.
2. bei volljährigen Kindern:
Für die Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern gilt
folgendes:
Das Kindergeld gilt als Einkommen des volljährigen Kindes und
verringert dadurch seinen Unterhaltsbedarf. Beispiel: Das Kind studiert und
hat deshalb grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle einen Unterhaltsbedarf
von 670,- Euro. Nach Abzug des Kindergeldes, das dem Kind zusteht, verringert
sich dieser Bedarf auf 486,- Euro. Dieser verringerte Bedarf ist sodann auf
die beiden Eltern aufzuteilen. Wie dies geschieht, erfahren Sie im Kapitel " Die Unterhaltsberechnung bei volljährigen Kindern."
3. Zur Behandlung des Kindergeldes im sogenannten Mangelfall siehe hier.
4. Für andere kinderbezogene Einkommensanteile (z.B. Kinderzulage) gilt: grundsätzlich werden sie nicht wie das Kindergeld behandelt, d.h. sie werden als normales Einkommen gezählt und werden nicht mit dem anderen Elternteil geteilt. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn eine Kinderzulage o.ä. an Stelle des Kindergeld gezahlt wird, wenn es also zusätzlich kein Kindergeld gibt. Dann wird diese Zulage genauso behandelt wie oben für das Kindergeld beschrieben.