Für folgende Kinder gibt es Kindergeld:

– für die eigenen leiblichen Kinder und für Adoptivkinder
– für Pflegekinder
– für Stiefkinder, die im Haushalt des Berechtigten leben
– für Enkel, die der Berechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Das Kind muss grundsätzlich seinen Wohnsitz in Deutschland haben.

Für Kinder, die im Ausland leben, wird nur in bestimmten Fällen ein Kindergeld gezahlt:

  1. Wenn das Kind in einem anderen EU- oder EWR-Land oder in der Schweiz lebt, wird Kindergeld gezahlt, wenn es im Haushalt des Berechtigten lebt und dieser Berechtigte in Deutschland Einkommenssteuer zahlen muss.
  2. Ein geringeres Kindergeld wird außerdem für Kinder im Ausland gezahlt, die Kinder eines in Deutschland lebenden Arbeitnehmers aus Marokko, Algerien, der Türkei, Tunesien, Bosnien, Montenegro, Serbien oder dem Kosovo sind.

Lebt das Kind weder in Deutschland noch in einem EU-/EWR-Staat noch in einem der soeben aufgeführten Länder, so wird kein Kindergeld gezahlt. Der in Deutschland steuerpflichtige Elternteil erhält aber – wie grundsätzlich alle Arbeitnehmer mit Kindern – den steuerlichen Kinderfreibetrag gutgeschrieben.

Flüchtlinge bzw. Asylberechtigte haben einen Kindergeldanspruch, sobald sie einen Anerkennungsbescheid haben.

Grundsätzlich wird Kindergeld bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt.

Länger, also über den 18. Geburtstag hinaus, wird Kindergeld in den folgenden Fällen gezahlt:

– Bis zum 21. Geburtstag, wenn das Kind arbeitslos ist.
– Bis zum 25. Geburtstag, wenn sich das Kind noch in der allgemeinen Schulausbildung oder in einer Berufsausbildung befindet. Zur Berufsausbildung zählt auch ein Studium. Handelt es sich allerdings um eine Zweitausbildung oder ein Zweitstudium, so gibt es nur dann Kindergeld, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.
– Unbegrenzt, wenn das Kind infolge einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Infos zum Kindergeld bei einem Praktikum finden Sie auf www.kindergeld.org.

Für verheiratete volljährige Kinder gilt: Für verheiratete Kinder kann ebenfalls Kindergeld bezogen werden, wenn einer der oben genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Die Heirat schließt den Anspruch auf Kindergeld nicht aus (BFH FamRB 201,141).