Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen
Mutter:
Eine Mutter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist, kann vom Vater des Kindes Unterhat verlangen, soweit sie wegen der Schwangerschaft bzw. Geburt kein aureichendes eigenes Einkommen hat. Falls die Kindesmutter mit einem anderen Mann verheiratet ist, gilt sie in Bezuig auf das außereheliche Kind trotzdem als "nichteheliche" Mutter, es gelten also die nachfolend erläuterten Regeln
Auch ein nichtehelicher Vater kann übrigens diesen Unterhaltsanspruch haben, falls
der Vater und nicht de Mutter das Kind betreut.
In den allermeisten Fällen handelt
es sich aber um den Unterhaltsanspruch der Mutter, so dass wir den Unterhaltsanspruch
aus der Perspektive der Mutter darstellen.
Achtung: Es geht hier um den Unterhalt der Mutter, nicht um den Unterhalt des nichtehelichen Kindes. Das nichteheliche Kind hat einen ganz normalen Unterhaltsanspruch wie alle anderen Kinder auch. Sein Unterhaltsanspruch wird im Kapitel über den Kindesunterhallt dargestellt. Der biologische Vater muss also sowohl Kindesunterhalt als auch ggfl. Unterhalt an die Kindesmutter zahlen.
1. Welche Voraussetzungen bestehen für den Unterhaltsanspruch?
Erstens: Der in Anspruch genommene Mann muss der biologische
Vater des Kindes sein.
Es kommt nicht drauf an, ob und wie lange sich der Vater und die nichteheliche
Mutter überhaupt kennen. Deshalb schuldet der biologische Vater der Mutter auch
dann Unterhalt, wenn das Kind das Ergebnis eines einmaligen kurzen Treffens
ist
Zweitens: Die beiden Eltern sind nicht miteinander verheiratet. Heiraten die beiden Eltern später, so handelt es sich ab dann nicht mehr um den Unterhaltsanspruch ener nichtehelichen Mutter, sondern um ganz normalen Ehegattenunterhalt.
Sind die Mutter und/oder der Vater mit anderen Partnern verheiratet, ändert dies grundsätzlich erst einmal nichts daran, dass der nichtehelichen Mutter ein Unterhaltsanspruch zusteht. Allerdings kann der Umstand, dass die Mutter oder der Vater anderweitig verheiratet sind, Auswirkungen haben auf die Höhe des Unterhalts. Näheres dazu erfahren Sie weiter unten unter Punkt 8. Hat die Kindesmutter aber erst nach der Geburt des Kindes einen anderen Mann geheiratet, so fällt hr Unterhaltsanspruch weg.
2. Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch?
Einfach ausgedrückt muss der Kindesvater der Mutter denjenigen finanziellen Nachteil ersetzen, den die Mutter erleidet, weil sie wegen des Babys nicht oder nur noch in geringerem Maße als vor der Schwangerschaft erwerbstätig sein kann. Unterhalt muss also grundsätzlich in Höhe des Einkommensverlustes gezahlt werden.
Dabei sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:
a) War die Mutter vor der Schwangerschaft gar nicht berufstätig (z.B. Studentin), so hat sie trotzdem einen Mindest-Unterhaltsbedarf von monatlich 770,- Euro.
b) Ist die Mutter trotz der Schwangerschaft bzw. Geburt berufstätig, so erhöht sich ihr Mindest-Unterhaltsbedarf auf 950,- Euro. Und zwar auch dann, wenn sie vorher weniger als 950,- Euro verdient haben sollte. Das eigene Einkommen der Mutter ist anzurechnen, aber nur zur Hälfte. Denn eigentlich wäre sie in dieser Situation gar nicht zu einer Berufstätigkeit verpflichtet. Ist sie dennoch berufstätig, so wier ihr Einkommen nur zur Hälfte angerechnet. Wenn sie also z.B. 400,- Euro netto verdient, so verringert sich ihr Unterhaltsanspruch um 200,- Euro.
c) Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter kann nicht höher sein, als er wäre, wenn die Mutter mit dem Vater verheiratet wäre. In diesem Fall würde der Unterhalt 3/7 des Netto-Einkommensunterschieds betragen.
d) Lohnfortzahlung bzw.Mutterschaftsgeld werden als Einkommen angerechnet. Aber Erziehungsgeld und Kindergeld gelten nicht als Einkommen der Mutter.
e) Erhält die Mutter Unterhalt von ihren Eltern, so ist zu beachten, dass nach § 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB die Unterhaltspflicht des Vaters der Unterhaltspflicht der Eltern vorgeht. Erst einmal muss also der Kindesvater Unterhalt zahlen, bevor die Eltern der Mutter dran sind.
Beispiele:
1. Die Mutter hatte vor der Schwangerschaft kein Einkommen. Sie hat einen
Unterhaltsbedarf von 770,- Euro.
2. Die Mutter war vor der Schwangerschaft erwerbstätig und verdiente netto
600,- Euro. Jetzt ist sie nicht erwwrbstätig. Sie hat einen Bedarf in Höhe des Mindestbetrages von 770,-
Euro.
3. Die Mutter war vor der Schwangerschaft erwerbstätig und verdiente netto
1.200,- Euro. Jetzt ist sie nicht erwerbstätig. Sie hat einen Bedarf von 1.200,- Euro.
4. Die Mutter war vor der Schwangerschaft erwerbstätig und verdiente netto
900,- Euro. Nach der Geburt ist sie weiterhhin erwerbstätig, reduziert aber ihre Tätigkeit und ist nur noch
halbtags für 600,- Euro tätig. Sie hat einen Bedarf von 900,- Euro. Darauf wird ihr eigenes EInkommen angerechnet. Da es sich um umzumutbare
Tätigkeit handelt (die Mutter wäre wegen des Kindes eigentlich
überhaupt nicht zur Aunahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet),
ist dieses Einkommen nur teilweise anzurechnen. Rechnet man die Hälfte,
also 300,- Euro an, so bleibt noch ein ungedeckter Bedarf von 600,- Euro.
5. Die Mutter betreute vor der Schwangerschaft bereits ein anderes
Kleinkind. Obwohl die Mutter also ohnehin nicht erwerbsfähig war,
beträgt ihr Bedarf 770,- Euro.
6. Die Mutter erhält Unterhalt von ihrem getrennt lebenden oder
geschiedenen Ehemann: Dieser Sonderfall wird unten unter Punkt 7:
"Wenn auch Andere der Kindesmutter Unterhalt schulden" behandelt.
3. Die Kosten der Schwangerschaft bzw. der Entbindung:
Der Vater des nichtehelichen Kindes hat die Entbindungskosten zu zahlen, wenn sie nicht von der Krankenkasse getragen werden.
Ausserdem hat der Vater der Mutter alle sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft entstehen, zu ersetzen. Dazu gehören ggf. auch die Kosten, die eine selbständig erwerbstätige Mutter für eine Vertretung zu zahlen hat.
4. Sonderbedarf, insb. Säuglingserstausstattung:
Der Vater schuldet die Kosten eines Sonderbedarfs der Kindesmutter. Es ist anerkannt, dass z.B. die Kosten der Säuglingserstausstattung verlangt werden können.
5. Wie lange muss der Unterhalt gezahlt werden?
a) Beginn der Unterhaltspflicht:
Die Unterhaltspflicht beginnt regelmäßig
sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin. Falls die Kindesmutter
infolge der Schwangerschaft an einer (bereits ausgeübten oder geplanten) Erwerbstätigkeit
gehindert ist, beginnt die Unterhaltspflicht sogar schon vier Monate vor dem
Geburtstermin.
Dieser Anspruch umfasst auch die Folgekosten der Schwangerschaft bzw. der Entbindung (siehe unter Punkt 3.).
b) Ende der Unterhaltspflicht:
Die Unterhaltspflicht dauert mindestens
bis zum dritten Geburtstag des Kindes.
Ab denm dritten Geburtstag des Kindes
ist de Mutter zu ener Vollzet-Berufstätigkeit verpflichtet, so dass dann kein
Unterhaltsanspruch mehr gegeben ist. Allerdings setzt dies voraus, dass es eine
Betreuungsmöglichkeit für das Kind gibt. Der Unterhaltsanspruch verlängert sich
über den dritten Geburtstag hinaus, falls die Mutter keine Betreuungsmöglichkeit
für das Kind hat und infolgedessen nicht berufstätig sein kann. Gibt es am Wohnort
der Mutter keine ausreichende Betreuungsmöglichkeiten, ist sie verpflichtet,
an einen anderen Ort mit besserer Kinderbetreuung umzuziehen, falls ein solcher
Umzug nicht dem Kindeswohl widerspricht.
Auch bei
Bestehen einer Betreuungsmöglichkeit besteht der Unterhaltsanspruch weiter,
wenn die Mutter das Kind aus kindsbezogenen Gründen nicht betreuen lassen kann.
Das kann z.B. der Fall sein bei Krankheit, Behinderung oder Entwicklungsstörungen
des Kindes.
Schließlich kann ein Unterhaltsanspruch auch dann noch
jenseits der Altersgrenze des Kindes von drei Jahren bestehen, wenn die Kindesmutter
darauf vertrauen durfte, vom Kindesvater weiterhin Unterhalt zu bekommen. Beispiel:
Die nicht miteinander verheirateten Eltern haben jahrelang zusammengelebt. Nach
der Geburt des Kindes hat die Mutter ihre Berufstätigkeit aufgegeben, während
der Vater den Lebensunterhalt verdient hat. Die Eltern trennen sich, als das
Kind sechs Jahre alt ist. In diesem Fall muss der Vater für einen angemessenen
Zeitraum weiterhin Unterhalt an die Kindesmutter zahlen, bis diese sich auf
die neue Stuation einstellen und ggfl. eine Arbeitsstelle finden konnte.
6. Zahlungsfähigkeit und Selbstbehalt des Vaters:
Der Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes kann nicht höher sein, als ihr Anspruch wäre, wenn sie mit dem Vater verheiratet wäre. Der Kindesvater muss also maximal 3/7 seines unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens (siehe: die Ermittlung des maßgeblichen Einkommens).
Der Kindesvater kann den Unterhalt für das nichteheliche Kind von seinem Einkommen abziehen, ausserdem den Unterhalt für weitere minderjährige Kinder und den Unterhalt für seine Ehefrau.
Sein Selbstbehalt liegt bei 1.000,- Euro. Dieser Betrag muss ihm also mindestens verbleiben.
Beispiele:
1. Die Mutter war vor der Geburt erwerbstätig und verdiente netto
1.000,- Euro. Sie hat also nach den Erläuterungen oben unter Punkt 2.
einen Bedarf von 1.000,- Euro. Der Vater hat nach Abzug aller vorrangigen
Verbindlichkeiten etc. ein
unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von
1.800,- Euro. Er muss keine 1.000,- Euro zahlen, sondern nur 3/7 x 1.800,-
Euro = 771,- Euro.
2. Die Mutter war nicht erwerbstätig; ihr Bedarf beträgt
nach den Erläuterungen oben unter Punkt 2. monatlich 770,- Euro. Der
Vater hat ein unterhaltsrelevantes
Nettoeinkommen von 1.400,- Euro. 3/7 davon wären 600,- Euro. Er
hat aber einen Selbstbehalt von 1.000,- Euro, kann also nur noch 400,-
EuroUnterhalt zahlen.
7. Wenn auch Andere der Kindesmutter Unterhalt schulden:
Möglicherweise hat die Kindesmutter auch einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern oder gegen ihren Ehemann bzw. Ex-Ehemann.
(1) die Mutter hat einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern: nach
§ 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB geht die Unterhaltspflicht des nichtehelichen
Kindesvaters der Unterhaltspflicht der Eltern vor. Die Eltern können
sich also weigern, weiterhin Unterhalt an ihre Tochter zu zahlen, soweit
der Kindesvater zur Zahlung fähig ist.
(2) die Mutter hat einen Unterhaltsanspruch gegen ihren getrennt lebenden
oder geschiedenen Ehemann: Diese Situation kann eintreten, wenn die Mutter
schon vor der Schwangerschaft einen Unterhaltsanspruch gegen ihren (Ex-)Mann
hatte. Dagegen kann der Tatsache, dass die Frau ein nichteheliches Kind bekommen
hat, nicht dazu führen, dass ein Unterhaltsanspruch gegen den (Ex-)Ehemann
entsteht oder sich zeitlich verlängert.
In einem solchen Fall muss zunächst geprüft werden, ob die Mutter
wegen der Geburt des Kindes einen zusätzlichen Bedarf hat. Ist
dies der Fall, so muss der nichteheliche Vater den Zusatzbedarf decken. Zu
berücksichtigen ist aber, dass dazu nicht die Lebenshaltungskosten des
Kindes zählen, denn der nichteheliche Vater muss ohnehin neben dem Unterhalt
für die Mutter auch den Kindesunterhalt zahlen. Ein Zusatzbedarf kann
insbesondere eintreten, wenn der Unterhaltsbedarf der getrennt lebenden oder
geschiedenen Mutter nach den ehelichen lebensverhältnissen geringer
war, als der oben unter Punkt 2. erläuterte Mindestbedarf von 770,- Euro bei einer nichterwerbstätigen Mutter und von 900,- Euro bei einer erwerbstätigen Mutter.
Beispiel: Die Mutter des nichtehelichen Kindes war in ihrer Ehe nicht erwerbstätig. Es gibt aus dieser Ehe keine Kinder. Der (Ex-)Ehemann hatte ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von 1.400,- Euro. Der Bedarf der Ehefrau und Unterhaltsanspruch gegen ihren (Ex-)Mann beträgt also 3/7 x 1.400,- Euro = 600,- Euro. Wenn sie nunmehr das nichteheliche Kind bekommt, beträgt ihr Bedarf mind. 770,- Euro. Den Zusatzbedarf von 170,- Euro trägt allein der nichteheliche Vater.
Dagegen ist der Grundbedarf der Mutter zwischen dem (Ex-)Ehemann und dem nichtehelichen Vater aufzuteilen. In unserem Beispiel liegt der Grundbedarf bei 600,- Euro. Für diesen Betrag haften der (Ex-)Ehemann und der Vater des nichtehelichen Kindes anteilig in Höhe ihrer Einkünfte. Bevor man ihre Einkünfte zueinander in Verhältnis setzt, ist bei beiden ihr Selbstbehalt abzuziehen. Beim erwerbstätigen (Ex-)Ehemann sind dies 900,- Euro, beim nichtehelichen Vater sind es - wenn er erwerbstätig ist - ebenfalls 900,- Euro (s. oben Punkt 4.)
In unserem Beispiel von oben würde dies z.B. zu folgender Rechnung führen: Der (Ex-)Ehemann hat ein Nettoeinkommen von 1.400,- Euro. Nach Abzug des Selbstbehalts von 900,- Euro bleibt ein Betrag von 500,- Euro. Angenommen, der nichteheliche Vater hat - nach Abzug des Kindesunterhalts - ein Einkommen von 1.100,- DM. Nach Abzug seines Selbstbehalts von 900,- Euro bleibt für ihn ein Betrag von 200,- Euro. Die beiden "Einsatzbeträge" von 500,- Euro bzw. 200,- Euro werden nun in Verhältnis zueinander gesetzt, d.h. der (Ex-)Ehemann hat einen Anteil von 500/700 zu tragen, der nichteheliche Vater einen Anteil von 200/700. In Zahlen ausgedrückt bedeutet das in unserem Beispiel: der (Ex-)Mann schuldet 500/700 x 600,- Euro = 429,- Euro, der nichteheliche Vater schuldet 200/700 x 600,- Euro = 171,- Euro.
Es ist in der Rechtsprechnung aber anerkannt, dass dann, wenn aus der alten Ehe keine gemeinsamen Kinder zu betreuen sind, die zuvor dargestellte Unterhalthaltsberechnung zugunsten des (Ex-)Ehemanns angemessen zu korrigieren ist, so dass er weniger, der nichteheliche Vater aber mehr Unterhalt an die Frau zahlen muss. Es kommt hier oft auf die Verhältnisse des Einzelfalls an.
8. Unterhalt für die Vergangenheit:
Der Unterhaltsanspruch der Mutter setzt voraus, dass der Vater entweder seine Vaterschaft zugibt oder dass seine Vaterschaft festgestellt wurde. Leugnet der Vater zunächst seine Vaterschaft, wird seine Vaterschaft aber nachträglich festgestellt, so kann die Mutter für sich und das Kind rückwirkend Unterhalt verlangen. Es liegt ein Fall des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB (rechtliche Unmöglichkeit, den Unterhalt früher geltend zu machen) vor.