Kindesunterhalt und Besuchsrecht
- Der Unterhaltpflichtige darf den Kindesunterhalt für die Zeit,
in der die Kinder bei ihm sind, nicht kürzen. Beispiel: die Kinder verbringen
in den Ferien 3 Wochen beim unterhaltspflichtigen Vater. Der Vater muss
trotzdem für diese Zeit ganz normal den vollen Unterhalt zahlen. Grund:
Dieser Umstand (Aufenthalt der Kinder an Wochenenden und in den Ferien beim
Vater) ist bereits in die Sätze der Düsseldorfer Tabelle eingearbeitet.
- Lehnt das Kind den Umgang mit dem anderen Elternteil ab, so führt dies
nicht zwingend zu einer Versagung des Umgangsrechts. Es ist in solchen Fällen zu
prüfen, ob die Ablehnung des Kindes nicht nur aus Loyalität zum betreuenden
Elternteil erfolgt, welcher das Kind dahingehend beeinflusst hat. Gerade in
solchen Fällen ist es wichtig, dass ein Umgang des Kindes mit dem anderen
Elternteil stattfindet, damit einer Entfremdung entgegengewirkt werden kann.
Deshalb gibt es z.B. die Möglichkeit, den Umgang erst einmal unter Vermittlung
des Jugendamtes stattfinden zu lassen, evtl. an einem "neutralen" Ort und im
Beisein einer Beamtin des Jugendamtes.
- Umgekehrt darf der Unterhaltspflichtige grundsätzlich nicht deswegen
den Kindesunterhalt verweigern, weil das Kind keinen Umgang mit ihm will oder
weil der betreuende Eternteil den Umgang verhindert. Das gilt jedenfalls für das
minderjährige Kind. Von einem volljährigen Kind wird aber erwartet, dass es
Kontakt zum ubnterhaltspflichtigen Elternteil pflegt, von dem das Kind Unterhalt
verlangt. Eine Ausnahme besteht, wenn das Kind gute Gründe hat, den Kopntakt
abzulehnen. Diese guten Gründe muss aber das volljährige Kind beweisen. (Diese
Aussage betrifft den Kindesunterhalt. Schuldet der umgangsberechtigte Elternteil
dem anderen Elternteil Ehegattenunterhalt, so kann sehr wohl zumindest eine
Reduzierung in Betracht kommen, wenn der andere Elternteil den Umgang
verhindert).
- Es ist grundsätzlich die Aufgabe des Umgangsberechtigten, das Kind auf
seine Kosten abzuholen und zurückzubringen. Aber: derjenige Elternteil, bei dem
das Kind lebt, ist verpflichtet, Besuchskontakte aktiv zu fördern und zu
ermöglichen. Das Bundesverfassungsgericht hatte über folgenden Fall zu
entscheiden: Die Mutter war mit dem Kind von Berlin nach München weggezogen. Der
noch in Berlin lebende Vater musste aus Zeitgründen mit dem Flugzeug nach
München fliegen, um sein Kind abzuholen.Das Gericht entschied, dass die Mutter
verpflichtet ist, das Kind zum Flughafen zu bringen und auch wieder dort
abzuholen (Beschluss vom 5.2.2002 -1 BvR 2029/00). Unsere Anwaltskanzlei hatte
folgenden Fall: die Familie lebte im Westerwald. Die Mutter zog mit den beiden
Kindern nach Hannover. Das Familiengericht Betzdorf verpflichtete die Mutter,
dem Vater Freitzags die Kinder zu einer auf halbem Weg liegenden
Autobahngaststätte zu bringen und sie drt Sonntags wieder abzuholen.