Wann entfällt ein Kindes-Unterhaltsanspruch?

1. bei minderjährigen Kindern:

Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes entfällt, wenn das Kind entweder genügend eigene Einkünfte hat  (siehe: eigene Einkünfte des Kindes) oder wenn der Unterhalt zahlende Elternteil nicht (mehr) leistungsfähig ist.

Dagegen kommt eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder nicht in Betracht (§ 1611 Abs. 2 BGB). Insbesondere hat ein minderjähriges Kind das Recht auf eine von ihm gewählte Berufsausbildung. Das Kind ist nicht verpflichtet, statt einer Schulausbildung eine bezahlte Arbeit anzunehmen. Auch wenn ein Kind den Umgang mit dem barunterhaltspflichtigen Elternteil verweigert, rechtfertigt das keine Einstellung der Unterhaltszahlungen.

Erst Recht kann der Unterhalt nicht wegen eines wirklichen oder vermeintlichen Fehlverhaltens des sorgeberechtigten Elternteils zurückbehalten werden. Der Kindesunterhalt steht dem Kind zu, etwaige Auseinandersetzungen zwischen den Eltern haben darauf keinerlei Einfluss.

2. bei volljährigen Kindern:

Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes entfällt, wenn es entweder genügend eigene Einkünfte hat (siehe: eigene Einkünfte des Kindes) oder wenn der Unterhalt zahlende Elternteil nicht (mehr) leistungsfähig ist.

Ist dass volljährige Kind verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (näheres dazu hier), kommt es dieser Arbeitspflicht aber nicht nach, so entfällt sein Unterhaltsanspruch ebenfalls.

Ein Unterhaltsanspruch des volljährigen, unverheirateten Kindes entfällt ausserdem dann, wenn es den Bestimmungen der Eltern über die Art und Weise der Unterhaltsgewährung nicht folgt (näheres dazu hier).

Schließlich kann der Unterhaltsanspruch nach § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt sein, wenn das volljährige Kind durch sein eigenes sittliches Verschulden bedürftig wurde oder wenn es sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat (z.B. tätliche Angriffe, grobe Beleidigungen, sehr grobe Lieblosigkeit gegenüber einem alten oder kranken Elternteil usw.). Die Rechtsprechung ist eher zurückhaltend. Alkoholismus oder andere Drogensucht soll nach der Rechtsprechung nicht ohne weiteres zu einer Verwirkung führen. Im konkreten Fall ist auch immer zu prüfen, ob das Verhalten des Kindes angesichts der Familiengeschichte "irgendwie verständlich" ist.