Wer schuldet den Kindesunterhalt?
Das Wichtigste vorab:
- Für minderjährige Kinder ist grundsätzlich nur
derjenige Elternteil unterhaltspflichtig, bei dem die Kinder nicht leben
- egal, wieviel der andere Elternteil verdient
-
Die Unterhaltshöhe richtet sich nach dem jeweils aktuellen Einkommen
des Unterhaltspflichtigen und wird nach der Düsseldorfer Tabelle
errechnet
- Der neue Ehepartner des betreuenden Elternteils ist nicht
unterhaltspflichtig
- Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind grundsätzlich beide Eltern
barunterhaltspflichtig. Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei
dem das Kind wohnt. Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann deshalb
nur berechnet werden, wenn das Einkommen beider Eltern bekannt ist.
Kindesunterhalt wird primär von den leiblichen Eltern
geschuldet. In Ausnahmefällen kommt auch eine Unterhaltspflicht der
Großeltern in Betracht, falls die Eltern nicht leistungsfähig
sind oder nicht mehr leben.
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Bei minderjährigen Kindern gilt:
Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Naturalunterhalt (also Betreuung,
Kochen, Einkaufen usw.) und auf Barunterhalt (Geld). Leben die Eltern getrennt,
so erfüllt derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine
Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung etc., er gewährt
Naturalunterhalt. Dieser Elternteil schuldet i.d.R. kein Geld, also keinen
Barunterhalt - selbst wenn er gut verdient.
Der andere Elternteil schuldet den sogenannten Barunterhalt, dessen Höhe
sich allein nach seinem Einkommen richtet. Anhand dieses Einkommens wird
dann der zu zahlende Unterhalt in der
Düsseldorfer Tabelle abgelesen. Das
Einkommen bzw. Vermögen desjenigen Elternteils, bei dem das Kind lebt,
ist grundsätzlich irrelevant. Deshalb kann es vorkommen, dass ein Kind
z.B. bei seiner gut verdienenden Mutter lebt, aber trotzdem vom seinem nur
wenig verdienenden Vater Unterhalt verlangen kann.
Von dieser Regel gibt es folgende Ausnahmen:
- Bei volljährigen Kindern
gilt:
Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt
(Betreuung), sondern nur noch auf Barunterhalt (Geld). Gegenüber
volljährigen Kindern sind beide Eltern barunterhaltspflichtig,
und zwar auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Wichtig: Das gilt auch für junge Volljährige, die noch zur Schule gehen
und im Haushalt eines Elternteils leben. Auch für sie sind beide Eltern
barunterhaltspflichtig.
Zur Höhe des Bedarfs eines volljährigen Kindes siehe
hier.
Für den Barunterhalt eines volljährigen Kindes haften beide
Elternteile. Das heisst, mit Eintritt der Volljährigkeit haben
grundsätzlich beide Eltern Unterhalt in Geld zu zahlen. Das gilt auch
für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dieser Elternteil
kann dem nicht entgegenhalten, er leiste (weiterhin) Naturalunterhalt. Der
Naturalunterhalt kann aber mit dem Barunterhalt verrechnet werden. Wohnt
das Kind z.B. noch bei der Mutter und müsste die Mutter nach der weiter
unten dargestellten Berechnungsmethode 200,- EURO zahlen, und haben die
Leistungen der Mutter wie z.B. Wohnungsgewährung und Verpflegung bereits
einen Gegenwert von z.B. 120,- EURO, so schuldet die Mutter nur noch 80,-
EURO Barunterhalt ("Taschengeld").
Weil dies sehr oft - auch von Anwälten - übersehen
wird, sei es noch einmal ausdrücklich klargestellt: bei
volljährigen Kindern sind immer beide Eltern barunterhaltspflichtig.
Das gilt auch dann, wenn das Kind zwischen 18 und 21 Jahre alt ist, noch
bei einem Elternteil lebt und sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung
befindet. Beispiel: ein Gymnasiast lebt bei seiner Mutter. Sobald dieser
Gymnasiast 18 Jahre alt wird, muss sich auch die Mutter am Barunterhalt
beteiligen. (Eine ganz andere Frage ist, ob die Mutter die Naturalleistungen,
die sie weiterhin erbringt, mit ihrem Unterhalt verrechnen kann. Das kann
dem unterhaltspflichtigen Vater aber egal sein).
Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, stellt sich die Frage, wie der
Unterhaltsanspruch des Kindes auf beide Elternteile aufzuteilen ist. Keineswegs
ist es etwa so, dass jeder Elternteil die Hälfte schuldet. Das wäre
nur der Fall, wenn beide Eltern gleich viel verdienen. Vielmehr haftet jeder
Elternteil (nur) anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten
Einkommens abzüglich des Selbstbehalts.
Wichtig: Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann deshalb nur dann
ausgerechnet werden, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteils bekannt
ist. Das volljährige Kind, das Unterhalt verlangt, ist verpflichtet,
dem einen Elternteil über das Einkommen des anderen Elternteils Auskunft
zu geben.
Das Kindergeld ist auf den Unterhaltsbedarf des Kindes in voller Höhe anzurechnen. In Höhe des Kindergelds verringert sich also der Unterhaltsbedarf. Natürlich muss im Gegenzug das Kindergeld dann auch in voller Höhe an das Kind ausgezahlt werden.
Beispiel (Stand Düsseldorfer Tabelle 1.1.2009): Das volljährige
Kind geht noch zur Schule. In diesem Fall wird der Unterhaltsanspruch nach
der Düsseldorfer Tabelle berechnet, und zwar nach dem zusammenaddierten
Nettoeinkommen beider Elternteile. Angenommen, der Vater verdient netto 2.200,-
EURO, die Mutter netto 1.300,- EURO. Zusammen sind dies 3.500,- EURO, so
dass nach der Düsseldorfer Tabelle ein Unterhalt von 553,- EURO zu zahlen
ist. Nach Abzug des Kindergelds, das ja als Einkommen des Kindes gilt, besteht noch ein Unterhaltsbedarf des Kindes von 389,- Euro. Dieser noch offene Betrag wird auf beide Elternteile gemäß folgender
Rechnung aufgeteilt: Zunächst werden für beide Elternteile ihre
Einsatzbeträge errechnet, indem man von ihrem Nettoeinkommen den
Selbstbehalt abzieht. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern, die
noch im Haushalt enes Elternteils leben, liegt bei 900,- Euro. Dies ergibt für den Vater: 2.200,- EURO ./. 900,-
EURO = 1.300,- EURO, für die Mutter: 1.300,- EURO ./. 900,- EURO = 400,-
EURO. Zusammengerechnet ergeben diese beiden Einsatzbeträge 1.700,- EURO. Die
Eltern haften also für den noch offenen Unterhalt i.H.v. 389,- EURO im Verhältnis
1.300 : 400. Mit anderen Worten: der Vater schuldet 1300/1700 x 389,- EURO
= 297,- EURO, die Mutter schuldet 400/1700 x 389,- EURO = 92,- EURO.
Jeder Elternteil schuldet aber maximal den Unterhalt, der sich nach der
Düsseldorfer Tabelle ergeben würde, wenn er alleine Unterhalt nach
seinem Einkommen zahlen müsste. Beispiel: Das volljährige Kind
wohnt noch zu Hause und geht noch zur Schule. Der Vater hat ein Nettoeinkommen von 1.800,- Euro, das Nettoeinkommen der Mutter liegt bei 900,- Euro. Zusammen ergibt dies ein Nettoeinkommen von 2.700,- Euro, was einen Tabellenunterhalt von 333,- Euro ergibt (nach Abzug des Kindergeldes). Da das Einkommen der Mutter unterhalb ihres Selbstbehaltes liegt, welches gegenüber volljährigen Kindern bei 1.100,- Euro liegt, muss sie sich nicht am Unterhakt beteiligen. Das führt aber nicht etwa dazu, dass der Vater den vollen Unterhalt von 333,- Euro zahlen müsste. Denn bei einem
unterhaltsrelevanten Einkommen von 1.800,- Euro muss er selbst nach der Tabelle
nur 290,- Euro zahlen (454,- Euro Tabellenbetrag abzüglich 164,- Euro volles Kindergeld). Durch die Addidtion beieder Elterneinkommen darf es nicht
dazu kommen, dass ein Elternteil mehr zahlen muss, als es "seinem" Tabellenbetrag entspricht. Kann also die eigentlich ebenfalls
barunterhaltspflichtige Mutter nichts zahlen, weil sie kein ausreichendes Einkommen hat,
so führt dies nicht dazu, dass der Vater den ganzen Unterhalt allein
zahlen muss. Er muss weiterhin maximal den Betrag nach der Tabelle zahlen, also 290,-
Euro.
(Anmerkung: Zusätzlich zu diesem Unterhalt muss derjenige Elternteil, der das Kindergeld bezieht, natürlich dieses Kindergeld an das Kind weiterreichen).
Beide Elternteile sind grundsätzlich verpflichtet, in Vollzeit
erwerbstätig zu sein. Ist ein Elternteil nicht oder nur in Teilzeit
erwerbstätig, so kann diesem Elternteil ein Einkommen aus einer
Vollzeittätigkeit als fiktives Einkommen angerechnet werden. Das gilt
natürlich dann nicht, wenn es vernünftige Gründe dafür
gibt, dass dieser Elternteil nicht in Vollzeit tätig ist, z.B. bei Betreuung
minderjähriger Kinder, bei Alter oder Krankheit, oder falls er unverschuldet
keinen besser bezahlten Arbeitsplatz finden kann.