Wer schuldet dem volljährigen Kind Unterhalt?

Das Wichtigste vorab:

Um den Unterhaltsanspruch eines volljährgen Kindes berechnen zu können, muss man immer das Einkommen beider Eltern kennen. Das hat zwei Gründe:

1. Ab der Volljährigkeit des Kindes richtet sich sein Bedarf nach dem zusammenaddierten Nettoeinkommen beider Eltern. Dadurch erhöht sich der Unterhaltsbedarf.

Beispiel: Der 17-jährige Sohn lebt bei seiner Mutter. Der Vater hat ein anrechenbares Nettoeinkommen von 2.500,- € und schuldet nach der Düsseldorfer Tabelle einen Kindesunterhalt von 490,- € ./. halbes Kindergeld = 398,- €. Auf das Einkommen der Mutter kommt es nicht an.
Nun wird der Sohn volljährig. Sein Unterhaltsbedarf richtet sich nun nach dem zusammenaddierten Nettoeinkommen beider Eltern. Hat die Mutter ein Nettoeinkommen von z.B. 1.500,- €, so beträgt das Gesamtnettoeinkommen beider Eltern 4.000,- €. Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Unterhaltsbedarf des Kindes daher 703,- €. Da das Einkommen der Eltern zusammenaddiert wird, ist von diesem Unterhaltsbedarf nun das gesamte Kindergeld abzuziehen (also nicht mehr nur das halbe Kindergeld). Das Kindergeld ist an das Kind auszuzahlen. Der Bedarf des Kindes beträgt also 703,- € ./. 184,- € = 519,- €.

Ausnahme:  Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das Einkommen beider Eltern zusammenzuaddieren ist, gilt für Studenten. Laut Düsseldorfer Tabelle (Stand 2012) beträgt der Bedarf von Studenten immer pauschal 690,- € monatlich - egal, wie viel die Eltern verdienen.

2. Das Einkommen beider Eltern muss zweitens deshalb bekannt sein, weil für diesen Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes grundsätzlich beide Eltern haften.


Das heisst, mit Eintritt der Volljährigkeit haben grundsätzlich beide Eltern Unterhalt in Geld zu zahlen. Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Wichtig: Das gilt auch für junge Volljährige, die noch zur Schule gehen und im Haushalt eines Elternteils leben. Auch für sie sind
beide Eltern barunterhaltspflichtig.

Weil dies sehr oft - auch von Anwälten - übersehen wird, sei es noch einmal ausdrücklich klargestellt: Bei volljährigen Kindern sind grundsätzlich immer beide Eltern barunterhaltspflichtig. Das gilt auch dann, wenn das Kind zwischen 18 und 21 Jahre alt ist, noch bei einem Elternteil lebt und sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet. Beispiel: ein Gymnasiast lebt bei seiner Mutter. Sobald dieser Gymnasiast 18 Jahre alt wird, muss sich auch die Mutter am Barunterhalt beteiligen. (Eine ganz andere Frage ist, ob die Mutter die Naturalleistungen, die sie weiterhin erbringt, mit ihrem Unterhalt verrechnen kann (siehe dazu unten Punkt 4). Das kann dem unterhaltspflichtigen Vater aber egal sein, denn dies hat auf die Höhe des von ihm zu zahlenden Unterhalts keinen Einfluss).

Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, stellt sich die Frage, wie der Unterhaltsanspruch des Kindes auf beide Elternteile aufzuteilen ist. Keineswegs ist es etwa so, dass jeder Elternteil automatisch die Hälfte schuldet. Das wäre nur der Fall, wenn beide Eltern zufällig gleich viel netto verdienen würden. Vielmehr haftet jeder Elternteil anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts. Das bedeutet, dass derjenige Elternteil, der ein höheres Nettoeinkommen hat als der andere Elternteil, einen größeren Teil des Kindesunterhalts zahlen muss als der andere Elternteil.

Wichtig: Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann deshalb nur dann ausgerechnet werden, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteils bekannt ist. Das volljährige Kind, das Unterhalt verlangt,  ist verpflichtet, dem einen Elternteil über das Einkommen des anderen Elternteils Auskunft zu geben.

Das Kindergeld ist auf den Unterhaltsbedarf des Kindes in voller Höhe anzurechnen. In Höhe des Kindergelds verringert sich also der Unterhaltsbedarf. Natürlich muss im Gegenzug das Kindergeld dann auch in voller Höhe an das Kind ausgezahlt werden.


Beispiel (Stand Düsseldorfer Tabelle 2012): Das volljährige Kind geht noch zur Schule. Der Unterhaltsanspruch wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet, und zwar nach dem zusammenaddierten Nettoeinkommen beider Elternteile. Angenommen, der Vater verdient netto 2.500,- €, die Mutter netto 1.500,- €. Zusammen sind dies 4.000,- €, so dass nach der Düsseldorfer Tabelle ein Unterhalt von 703,- € zu zahlen ist. Nach Abzug des vollen Kindergelds, das ja als Einkommen des Kindes gilt, besteht noch ein Unterhaltsbedarf des Kindes von 529,- €. Dieser noch offene Betrag wird auf beide Elternteile gemäß folgender Rechnung aufgeteilt: Zunächst werden für beide Elternteile ihre Einsatzbeträge errechnet, indem man von ihrem Nettoeinkommen den Selbstbehalt abzieht. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Schülern, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, liegt bei 950,- €. Dies ergibt für den Vater: 2.500,- € ./. 950,- € = 1.550,- €, für die Mutter: 1.500,- € ./. 950,- € = 550,- €. Zusammengerechnet ergeben diese beiden Einsatzbeträge 2.100,- €. Die Eltern haften nun für den noch offenen Unterhalt i.H.v. 529,- € im Verhältnis 1550 : 550. In eine mathematische Formel gebracht: der Vater schuldet 1550/2100 x 529,- € = 390,- €, die Mutter schuldet 550/2100 x 529,- € = 139,- €.

 

Für die Berechnung des Volljährigenunterhalts sind außerdem folgende Punkte wichtig:

1. Ausgangspunkt ist das anrechenbare Einkommen jedes Elternteils. Zahlt ein Elternteil Unterhalt an minderjährige Kinder (oder an privilegierte volljährige Kinder, also an Kinder bis 21 Jahren, die noch zu Hause wohnen und auf eine allgemeinbildende Schule gehen), so kann er diese Unterhaltszahlungen vorab abziehen.

2. Bei der Berechnung der Quoten der beiden Elternteile sind - wie im Beispielsfall geschehen - die Selbstbehaltssätze vom Nettoeinkommen abzuziehen. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern liegt grundsätzlich bei 1.100,- €. Gegenüber volljährigen Kindern, die jünger sind als 21 Jahre, noch bei einem Elternteil leben und auf eine allgemeinbildende Schule gehen, beträgt der Selbstbehalt 900,- €.

3. Zum Einkommen der Eltern gehört auch ein etwaiger Anspruch auf Ehegattenunterhalt gegen den derzeitigen Ehegatten.
Beispiel: Die Mutter des Kindes ist neu verheiratet, ihr Mann verdient gut. Die Mutter selbst hat nur ein geringfügiges Einkommen. In diesem Fall hat die Mutter einen Unterhaltsanspruch gegen den neuen Ehemann. Dieser Unterhaltsanspruch zählt als Einkommen, aus dem sie ggfl. Kindesunterhalt zahlen kann.

4. Jeder Elternteil schuldet maximal den Betrag, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle ergeben würde, wenn er alleine Unterhalt nach seinem Einkommen zahlen müsste.
Beispiel: Das volljährige Kind hätte nach dem zusammenaddierten Einkommen beider Eltern einen Unterhaltsbedarf von 390,- Euro. Hat der Vater z.B. ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 1.800,- €, so müsste er nach der Düsseldorfer Tabelle 513,- € ./. volles Kindergeld = 329,- € zahlen. Durch die oben dargestellte Rechenmethode darf es nun nicht dazu kommen, dass er mehr zahlen muss. Kann also z.B. die an sich ebenfalls barunterhaltspflichtige Mutter nichts zahlen, weil sie nur ein Einkommen von weniger als 950,- Euro hat, so führt dies nicht etwa dazu, dass der Vater den vollen Unterhalt von 390,- Euro zahlen muss. Er muss weiterhin maximal "seinen" Betrag nach der Tabelle zahlen, also 329,- €.

Bei Studenten beträgt der Unterhaltsbedarf pauschal 690,- €, egal wie viel die Eltern verdienen. Diesen Unterhaltsbedarf muss notfalls ein Elternteil allein zahlen, wenn der andere Elternteil kein anrechenbares Nettoeinkommen über 1.150,- € monatlich hat.

5. Wohnt ein Kind noch bei einem Elternteil und leistet dieser Elternteil dem Kind auch Naturalunterhalt (also Verpflegung, Wohnungsgewährung, Kleidung usw.). kann dieser Elternteil den Wert der Leistungen auf seinen Anteil am Kindesunterhalt anrechnen.
Wohnt das Kind z.B. noch bei der Mutter und müsste die Mutter nach der oben dargestellten Berechnungsmethode 200,- € zahlen, und haben die Leistungen der Mutter wie z.B. Wohnungsgewährung und Verpflegung einen Gegenwert von z.B. 120,- €, so schuldet die Mutter nur noch 80,- € Barunterhalt. Auf die Höhe des vom Vater zu zahlenden Unterhaltsanteils hat dies keinen Einfluss.