1. Der laufende Kindesunterhalt:
Minderjährige leiten ihre Lebensstellung von ihren Eltern ab. Das bedeutet, dass ihr Unterhaltsanspruch vom Einkommen der Eltern abhängt. Je mehr die Eltern verdienen, desto höher der Unterhaltsanspruch. Tatsächlich wird der Unterhaltsanspruch jedoch ausschließllich bestimmt durch das Einkommen desjenigen Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt. Derjenige Elternteil, der das Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht dadurch, dass er das Kind pflegt und erzieht (sogenannter Naturalunterhalt). Wenn das Kind also z.B. bei der Mutter lebt, dann muss nur der Vater Unterhalt zahlen, wobei sich die Unterhaltshöhe nach seinem Einkommen richtet. Die Mutter muss keinen Unterhalt zahlen, selbst wenn sie selber gut verdient oder wenn sie Vermögen hat. Denn sie erbringt ihre Unterhaltspflicht bereits in der Form der Betreuung. (Ausnahmen von dieser Regel unten bei Punkt 2.)
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt (meist der Vater) schuldet den sogenannten Barunterhalt,dessen Höhe sich allein nach seinem Einkommen richtet. Bei dem unterhaltspflichtigen Elternteil ist deshalb zunächst das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen zu ermitteln. Anhand dieses Einkommens wird dann der zu zahlende Unterhalt in der Düsseldorfer Tabelle abgelesen.
Dabei ist folgende Systematik zu beachten: Die Tabelle setzt als Normalfall voraus, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen besteht - also z.B. gegenüber zwei Kindern, gegenüber Ehefrau und einem Kind, oder gegenüber einem Kind aus der alten Ehe und einem Kind aus einer neuen Beziehung. Sind weniger oder mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, so erfolgt eine Herabstufung bzw. Heraufstufung in der Tabelle. Beispiel: Der Vater hat ein Nettoeinkommen von 2.000,- €. Damit fällt er eigentlich
in Stufe 3 der Tabelle. Er ist aber nur einem Kind unterhaltspflichtig, da die Ehefrau genug eigenes Einkommen hat. Deshalb schuldet er seinem Kind nicht Unterhalt nach Stufe 3, sondern nach Stufe 4.
Umgekehrt findet eine Herabstufung statt, wenn mehr als zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden sind. Beispiel: Der Vater hat ein Nettoeinkommen von 2.000,- €. Damit fällt er eigentlich in Stufe 3 der Tabelle. Er ist seinem Kind aus erster Ehe und deren Mutter unterhaltspflichtig. Dann bekommt er mit seiner neuen Beziehung ein weiteres Kind. Er ist nun vier Personen unterhaltspflichtig, nämlich zusätzlich noch dem "neuen" Kind und dessen Mutter. Deshalb wird er um zwei Stufen herabgestuft.
Er muss nun für das eheliche Kind lediglich noch Unterhalt nach Stufe 1 der Tabelle zahlen.
Schließlich ist das halbe Kindergeld zu verrechnen.Mehr dazu erfahren Sie hier.
Eigene Einkünfte des Kindes können evtl. angerechnetwerden (siehe eigene Einkünfte des Kindes).
Es kann vorkommen, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um allen Kindern den ihnen nach der Tabelle zustehenden Kindesunterhalt zu zahlen. Dann liegt ein sogenannter Mangelfall vor.
Gewisse Beträge müssen dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben ("Selbstbehalt").
2. Ausnahmen von der Regel, dass nur ein Elternteil Unterhalt zahlen muss:
Von dieser Regel gibt es folgende Ausnahmen:
3. Sonderbedarf:
Es kann sein, dass der normale Unterhalt nicht ausreicht, um bestimmte zusätzliche Kosten zu zahlen. In solchen Fällen kann es sich um sogenannten "Sonderbedarf" handeln. Weitere Informationen zum Sonderbedarf finden Sie hier.