Ausnahmsweise schuldet auch derjenige Elternteil, bei dem das minderjährige Kind wohnt, Barunterhalt (Unterhalt durch Geldzahlung), nämlich wenn dieser Elternteil wesentlich mehr verdient als der eigentlich allein barunterhaltspflichtige Elternteil.

Beispiel: Das 10-jährige Kind lebt bei der Mutter. Der unterhaltspflichtige Vater verdient netto 1.300,- Euro. Die Mutter verdient netto 3.200,- Euro. Sie gibt monatlich 250,- Euro für Kinderbetreuung aus. Zieht man vom Einkommen der Mutter die 250,- Euro Betreuungskosten ab, dann bleibt ihr ein Nettoeinkommen von 2.950,- Euro. Dieses Einkommen ist mehr als doppelt so hoch wie das Einkommen des Vaters.

Nach der Rechtsprechung muss sich in einem solchen Fall außnahmsweise auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich am Barunterhalt beteiligen. Und zwar dann, wenn

  1. das Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils nach Abzug von Kinderbetreuungskosten mindestens doppelt so hoch ist wie das Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils     und
  2. der barunterhaltspflichtige Elternteil so wenig verdient, dass er bei Zahlung des vollen Kindesunterhalt weniger als seinen angemessenen Selbstbehalt von 1.100,- Euro für sich selbst übrig behalten würde.

In einem solchen Fall wird der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den jeweiligen Elternteil wie folgt berechnet:

- Zunächst einmal erhöht sich der Unterhaltsanspruch des Kindes, da ja jetzt beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Dadurch erhöht sich das ingsgeamt für den Unterhalt anzurechnende Einkommen.
- Diesen höheren Unterhaltsanspruch müssen sich die beiden Eltern dann nach einem bestimmten Berechnungsschema teilen. Und zwar nicht halbe/halbe, sondern im Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte.

Die Berechnung lässt sich am Besten an dem Beispiel von oben darstellen:

Das Einkommen der Mutter übersteigt das Einkommen des Vaters um 1.650,- Euro. Man addiert nun die beiden Beträge 1.300,- Euro (Einkommen des Vaters) und 1.650,- Euro (Mehreinkommen der Mutter) zusammen und erhält die Summe von 2.950,- Euro. Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Kindesunterhalt für ein 10-jähriges Kind in der Einkommensstufe 2.950,- Euro monatlich 387,- Euro. Diese 387,- Euro sind der Gesamtunterhaltsanspruch des Kindes, welcher nun auf beide Elternteile aufgeteilt werden muss. Zu diesem Zweck zieht man jeweils den angemessenen Selbstbehalt von 1.100,- Euro vom Einkommen des Vaters und vom Mehreinkommen der Mutter ab, so dass man beim Vater einen Betrag von 200,- Euro erhält, bei der Mutter einen Betrag von 550,- Euro. Zusammengerechnet ergibt das 750,- Euro. Der Vater muss also nun 200/750tel Unterhalt zahlen, die Mutter 550/750tel. Der Vater zahlt also 200/750 x 387,- Euro = 103,- Euro, die Mutter muss 284,- Euro zahlen. Falls die Mutter das Kindergeld bezieht, kann der Vater noch das halbe Kindergeld, also 82,- Euro, abziehen. Er zahlt dann tatsächlich nur noch 21,- Euro.
Der Vater zahlt also viel weniger, als wenn nur er allein Unterhalt zahlen müsste. Denn nach seinem Einkommen von 1.300,- Euro müsste er normalerweise laut Düsseldorfer Tabelle 322,- Euro zahlen, nach Abzug des halben Kindergelds also immer noch 240,- Euro.