Ausnahmsweise schuldet auch derjenige Elternteil, bei dem das minderjährige Kind wohnt, Barunterhalt (Unterhalt durch Geldzahlung), nämlich wenn dieser Elternteil wesentlich mehr verdient als der eigentlich allein barunterhaltspflichtige Elternteil.
Beispiel: Das 10-jährige Kind lebt bei der Mutter. Der unterhaltspflichtige Vater verdient netto 1.300,- Euro. Die Mutter verdient netto 3.200,- Euro. Sie gibt monatlich 250,- Euro für Kinderbetreuung aus. Zieht man vom Einkommen der Mutter die 250,- Euro Betreuungskosten ab, dann bleibt ihr ein Nettoeinkommen von 2.950,- Euro. Dieses Einkommen ist mehr als doppelt so hoch wie das Einkommen des Vaters.
Nach der Rechtsprechung muss sich in einem solchen Fall außnahmsweise auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich am Barunterhalt beteiligen. Und zwar dann, wenn
In einem solchen Fall wird der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den jeweiligen Elternteil wie folgt berechnet:
- Zunächst einmal erhöht sich der Unterhaltsanspruch
des Kindes, da ja jetzt beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind.
Dadurch erhöht sich das ingsgeamt für den Unterhalt anzurechnende Einkommen.
-
Diesen höheren Unterhaltsanspruch müssen sich die beiden Eltern dann nach einem
bestimmten Berechnungsschema teilen. Und zwar nicht halbe/halbe, sondern
im Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte.
Die Berechnung lässt sich am Besten an dem Beispiel von oben darstellen:
Das Einkommen der Mutter übersteigt das Einkommen des Vaters
um 1.650,- Euro. Man addiert nun die beiden Beträge 1.300,- Euro
(Einkommen des Vaters) und 1.650,- Euro (Mehreinkommen der Mutter) zusammen
und erhält die Summe von 2.950,- Euro. Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt
der Kindesunterhalt für ein 10-jähriges Kind in der Einkommensstufe 2.950,-
Euro monatlich 387,- Euro. Diese 387,- Euro sind der Gesamtunterhaltsanspruch
des Kindes, welcher nun auf beide Elternteile
aufgeteilt werden muss. Zu diesem Zweck zieht man jeweils den angemessenen Selbstbehalt
von 1.100,- Euro vom Einkommen
des Vaters und vom Mehreinkommen der Mutter ab, so dass man beim Vater einen
Betrag von 200,- Euro erhält, bei der Mutter einen Betrag von 550,- Euro. Zusammengerechnet
ergibt das 750,- Euro. Der Vater muss also nun 200/750tel Unterhalt zahlen,
die Mutter 550/750tel. Der Vater zahlt also 200/750 x 387,- Euro = 103,- Euro,
die Mutter muss 284,- Euro zahlen. Falls die Mutter das Kindergeld bezieht,
kann der Vater noch das halbe Kindergeld, also 82,- Euro, abziehen. Er zahlt
dann tatsächlich nur noch 21,- Euro.
Der Vater zahlt also viel weniger, als wenn
nur er allein Unterhalt zahlen müsste. Denn nach seinem Einkommen von 1.300,- Euro
müsste er normalerweise laut Düsseldorfer Tabelle 322,- Euro zahlen, nach Abzug
des halben Kindergelds also immer noch 240,- Euro.