Ausnahmsweise schuldet auch derjenige Elternteil, bei dem das minderjährige Kind wohnt, Barunterhalt (Unterhalt durch Geldzahlung), nämlich wenn dieser Elternteil wesentlich höherer Einkünfte hat als der eigentlich allein barunterhaltspflichtige Elternteil.
Beispiel: Das 10-jährige Kind lebt bei der Mutter. Der unterhaltspflichtige Vater verdient netto 1.300,- Euro. Die Mutter verdient netto 3.200,- Euro. Sie gibt monatlich 250,- Euro für Kinderbetreuung aus. Zieht man vom Einkommen der Mutter die 250,- Euro Betreuungskosten ab, dann bleibt ihr ein Nettoeinkommen von 2.950,- Euro. Dieses Einkommen ist mehr als doppelt so hoch wie das Einkommen des Vaters.
Nach der Rechtsprechung muss sich in einem solchen Fall ausnahmsweise auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, am Barunterhalt beteiligen. Und zwar dann, wenn das bereinigte Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils mindestens doppelt so hoch ist wie das bereinigte Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.
Wichtig: Ist der betreuende Elternteil neu verheiratet, so zählt zu seinem Einkommen auch ein eventueller Unterhaltsanspruch gegen den besser verdienenen neuen Ehegatten! Beispiel: Der barunterhaltspflichtige Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.300,- Euro. Die Mutter, bei der das Kind lebt, hat aus ihrer Berufstätigkeit ein Nettoeinkommen von 2.000,- Euro. So gesehen wäre also die oben genannte Voraussetzung - mindestens doppelt so hohes Einkommen des betreuenden Elternteils - nicht erfüllt. Wenn der neue Ehemann der Mutter aber ein sehr gutes Einkommen hat von z.B. netto 4.000,- Euro, so schuldet der neue Ehemann der Mutter ihr Ehegattenunterhalt in Höhe von 3/7 der Nettoeinkommensdifferenz. Das wären hier also 3/7 von 2.000,- Euro = rund 850,- Euro. Da dieser Unterhalt zum Erwerbseinkommen der Mutter hinzuzurechnen ist, verfügt sie über insgesamt 2.850,- Euro und damit über mehr als doppelt so viel Einkommen wie der Kindesvater.
In einem solchen Fall wird der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den jeweiligen Elternteil wie folgt berechnet:
- Zunächst einmal erhöht sich der Unterhaltsanspruch
des Kindes, da ja jetzt beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind.
Dadurch erhöht sich das ingsgeamt für den Unterhalt anzurechnende Einkommen.
-
Diesen höheren Unterhaltsanspruch müssen sich die beiden Eltern dann nach einem
bestimmten Berechnungsschema teilen. Und zwar nicht halbe/halbe, sondern
im Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte.
Die Berechnung lässt sich am Besten an dem Beispiel von oben darstellen:
Das Einkommen der Mutter übersteigt das Einkommen des Vaters
um 1.650,- Euro. Man addiert nun die beiden Beträge 1.300,- Euro
(Einkommen des Vaters) und 1.650,- Euro (Mehreinkommen der Mutter) zusammen
und erhält die Summe von 2.950,- Euro. Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt
der Kindesunterhalt für ein 10-jähriges Kind in der Einkommensstufe 2.950,-
Euro monatlich 437,- Euro. Diese 343,- Euro sind der Gesamtunterhaltsanspruch
des Kindes, welcher nun auf beide Elternteile
aufgeteilt werden muss. Zu diesem Zweck zieht man jeweils den angemessenen Selbstbehalt
von 1.150,- Euro vom Einkommen
des Vaters und vom Mehreinkommen der Mutter ab, so dass man beim Vater einen
Betrag von 150,- Euro erhält, bei der Mutter einen Betrag von 500,- Euro. Zusammengerechnet
ergibt das 650,- Euro. Der Vater muss also nun 150/650tel Unterhalt zahlen,
die Mutter 500/650tel. Der Vater zahlt also 150/650 x 437,- Euro = 101,- Euro,
die Mutter muss 500/650 x 437,- Euro = 336,- Euro zahlen. Falls die Mutter das Kindergeld bezieht,
kann der Vater noch das halbe Kindergeld, also 92,- Euro, abziehen. Er zahlt
dann tatsächlich nur noch 9,- Euro.
Der Vater zahlt also viel weniger, als wenn
nur er allein Unterhalt zahlen müsste. Denn nach seinem Einkommen von 1.300,- Euro
müsste er normalerweise laut Düsseldorfer Tabelle 364,- Euro zahlen, nach Abzug
des halben Kindergelds also immer noch 272,- Euro.