Die Folgen der Trennung,
wenn nur einer der Eheleute den Mietvertrag unterschrieben hat:
Falls nur einer der Eheleute den Mietvertrag unterschrieben hat, stellen sich bei einer Trennung oft folgende Fragen:
Muss der Alleinmieter, der ausgezogen ist, trotzdem weiterhin Miete zahlen?
Kurze Antwort: Ja! Denn die Trennung und der Auszug eines Ehegatten haben keinerlei Auswirkungen auf den Mietvertrag. Der Mietvertrag gilt unverändert weiter, und wenn der Ehegatte, der ausgezogen ist, den Mietvertrag unterschrieben hat, muss er eben auch weiterhin die Miete zahlen. Ob der Mieter noch in der Wohnung wohnt oder nicht, braucht den Vermieter nicht zu interessieren.
Beispiel: Die Eheleute M und F trennen sich. M, der den Mietvertrag alleine unterschrieben hat, ziweht aus. In diesem Fall wird der Vermieter weiterhin von M die Miete verlangen, da er weiterhin Mieter ist. Dagegen kann der Vermieter von F, die in der Wohnung geblieben ist, keine Miete fordern. Denn da sie den Mietervrtrag nicht unterschrieben hat, ist sie auch nicht seine Mieterin. .
Dass der ausgezogene Ehegatte weiterhin für die Miete mithaftet, sagt aber noch nichts darüber aus, wer intern - also im Verhältnis der Eheleute untereinander - für die Miete aufkommen muss. In bestimmten Fällen kann der ausgezogene Ehegatte, der weiterhin ganz oder teilweise die Miete zahlt, einen Ausgleich von dem anderen Ehegatten fordern, der in der Wohnung geblieben ist. Näheres hierzu finden Sie unterdem
Punkt Kann der Ehegatte, der ausgezogen ist, vom anderen
Ehegatten einen Ausgleich für die gezahlten Mieten fordern?
Kann der ausgezogene Alleinmieter den Mietvertrag
kündigen?
Ja! Er muss auch den anderen Ehegatten, der in der Wohnung wohnt, nicht erst fragen. Denn als Alleinmieter braucht er dessen Zustimmung nicht.
Zwar ist der Ehegatte, der Alleinmieter ist, intern zur Rücksichtnahme auf den anderen Ehegatten verpflichtet. Aber wenn er keine Rücksicht nimmt, ist die Kündigung trotzdem wirksam.
Welche Möglichkeiten derjenige Ehegatte hat, der in der Wohnung wohnt und dort weiterhin bleiben will, erklären wir im nächsten Abschnitt.
Übrigens sollte der Alleinmieter den anderen Ehegatten, der in der Wohnung geblieben ist, unbedingt darüber informieren, dass er die Wohnung gekündigt hat. Unterlässt er diese Information, so macht er sich gegenüber dem anderen Ehegatten u.U. schadensersatzpfichtig (z.B. Räumungskosten. Hotelkosten weil der andere Ehegatte nicht von heute auf morgen eine neue Wohnung findet usw.).
Welche Chancen hat der zurückgebliebene
Nicht-Mieter, in der Wohnung zu bleiben?
Zunächst einmal können die Eheleute untereinander vereinbaren, dass alles bem Alten bleibt und derjenige Ehegatte, der in der Wohnung wohnt, die Miete zahlt. Allerdings wird der ausgezogene Alleinmieter meistens nicht dazu bereit sein, sondern vielmehr darauf bestehen, dass er aus dem Mietverhältnis entlassen wird.
Die Eheleute können mit dem Vermieter vereinbaren, dass das Mietverhältnis künftig mit dem anderen Ehegatten fortgesetzt wird. Das wäre dann eine Vertragsänderung (Mieterwechsel). Solange die Ehe allerdings noch nicht geschieden ist, muss sich der Vermieter darauf nicht einlassen. Es steht ihm frei, diesem Mieterwechsel zuzustimmen oder auch nicht, oder z.B. von ener höheren Miete abhängig zu machen. Nach der Scheidung allerdings reicht es aus, wenn beide Eheleute dem Vermieter mitteilen, dass ein Wechsel stattgefunden hat. Das Mietverhältnis wird dann automatisch mit dem anderen Ehegatten fortgesetzt.
Wenn es keine Einigung gibt und der ausgezogene Ehegatte, der Alleinmieter ist, die Wohnung kündigt, so kann derjenige Ehegatte, der in der Wohnung lebt, beim örtlichen Familiengericht beantragen, ihm die Wohnung zur Alleinnutzung zuzuweisen. Wir empfehlen Ihnen, sich in diesem Fall unbedingt anwaltlicher Hilfe zu bedienen.
Wie werden die weiterlaufenden Mietzahlungen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?
Derjenige Ehegatte, der ausgezogen ist und trotzdem weiterhin Miete zahlen muss, kann diese Mietzahlungen bei der Unterhaltsberechnung von seinem Einkommen abziehen. Das gilt sowohl beim Ehegatten- wie beim Kindesunterhalt.
Der ausgezogene Ehegatte kann denjenigen Betrag von seinem Einkommen abziehen, den er tatsächlich an den Vermieter zahlt. Also je nachdem entweder die halbe oder sogar die volle Miete.
Zahlt der ausgezogene Ehegatte neben der Miete auch die Nebenkosten
weiter, so kann er diesen Betrag direkt vom Unterhalt des anderen
Ehegatten, der in der Wohnung verblieben ist, abziehen. Lesen Sie hierzu das
Kapitel
"Die Berücksichtigung
verbrauchsabhängiger Kosten beim Unterhalt".
Zahlt derjenige Ehegatte die Miete, der in der Wohnung verblieben ist, so kann er diese Mietzahlungen grundsätzlich nicht von seinem Einkommen abiehen. Denn es handelt sich für diesen Ehegatten, der selber in der Wohnung wohnt, um normale Lebenshaltungskosten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Wohnung für den verbliebenen Ehegatten eigentlich zu groß und zu teuer ist. Dann kann er denjenigen Teil der Miete, der über seinen Wohngebrauch hinausgeht, bei der Unterhaltsberechnung vom EInkommen abziehen.
Beispiel: Der Ehemann verlässt de Wohnung und beteiligt sich nicht
mehr an der Miete. Die in der Wohnung gebliebene Ehefrau zahlt die Miete von
monatlich 800,- Euro alleine. Aufgrund ihres Einkommens würde sie sich aber
für sich selber unter anderen Umständen nur eine kleinere Wohnung mieten, welche
500,- Euro kostet. Sie kann dann monatlich 300,- Euro von ihrem Einkommen abziehen.
Diese 300,- Euro stellen gewissermaßen den überflüssigen Raum dar, den sie nach
Auszug des Ehemannes nicht mehr braucht.
Allerdings muss sich der zurückgebliebene
Ehegatte spätestens zum Ablauf des Trennungsjahres entscheiden, ob er die eigentlich
zu große Wohnung aufgibt, oder ob er dort wohnen bleiben will. Falls er in der
Wohnung bleiben will, zeigt er damit, dass die Wohnung ihm offenbar doch nicht
zu teuer ist. Er kann dann ab Ablauf des Trennungsjahres auch keinen Teil der
Miete mehr abziehen.