Die Folgen der Trennung für
ein
gemeinsames Mietverhältnis:
Falls beide Eheleute den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben haben, stellen sich bei einer Trennung oft folgende Fragen:
Bei einem gemeinsamen Mietvertrag von Eheleuten gibt es zwei
Seiten, die man auseinanderhalten muss: erstens das Verhältnis der Eheleute untereinander, zweitens das Verhältnis der Eheleute zum Vermieter. Das erste ist das sogenannte "Innenverhältnis", das zweite das sogenannte "Außenverhältnis".
Das "Außenverhältnis" zwischen Mietern und Vermieter wird durch den
Mietvertrag geregelt.
Beide Verhältnisse haben grundsätzlich nichts miteinander zu tun. Wenn
es also im "Innenverhältnis" zwischen den Eheleuten kracht, hat das
auf die Rechte und Pflichten beider Mieter aus dem Mietvertrag grundsätzlich
erst einmal keine Auswirkung.
Muss derjenige Ehegatte, der ausgezogen ist, trotzdem weiterhin Miete zahlen?
Kurze Antwort: Ja! Denn die Trennung und der Auszug eines Ehegatten haben keinerlei Auswirkungen auf den Mietvertrag. Der Mietvertrag gilt unverändert weiter, und wenn beide Eheleute unterschrieben haben müssen eben auch beide Eheleute die Miete zahlen. Ob der Mieter noch in der Wohnung wohnt oder nicht, braucht den Vermieter nicht zu interessieren.
Wenn beide Eheleute den Mietvertrag unterschrieben haben, haften sie für die Miete "gesamtschuldnerisch". Das heißt: Der Vermieter kann zwar die Miete pro Monat nur einmal verlangen, er kann sie aber von jedem Ehegatten in voller Höhe verlangen. Der Vermieter kann sich also aussuchen, an welchen Ehegatten er sich hält. Natürlich muss die Miete aber insgesamt nur einmal gezahlt werden. Wenn einer der Ehegatten zahlt, muss der andere also nicht nochmal zahlen. Der Vermieter kann aber eben auch von dem ausgezogenen Ehegatten die volle Miete verlangen.
Beispiel: Die Eheleute M und F haben gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben. M ist berufstätig. F ist nicht berufstätig, sondern betreut die beiden kleinen Kinder. Es kommt zum Streit, M zieht aus. In diesem Fall wird der Vermieter weiterhin von M die Miete verlangen, da F ja kein eigenes Einkommen hat. Und der Vermieter ist sogar im Recht, weil M ja den Mietvertrag mit unterschrieben hat. Sein Auszug ändert nichts daran, dass er weiterhn Mieter der Wohnung ist.
Diese Mithaftung des ausgezogenen Ehegatten bleibt so lange bestehen, bis der Mietvertrag mit ihm beendet wird (siehe Was kann der ausgezogene Ehegatte tun, um aus dem Mietvertrag zu kommen?).
Dass der ausgezogene Ehegatte weiterhin für die Miete mithaftet, sagt aber noch nichts darüber aus, wer intern - also im Verhältnis der Eheleute untereinander - für die Miete aufkommen muss. In bestimmten Fällen kann der ausgezogene Ehegatte, der weiterhin ganz oder teilweise die Miete zahlt, einen Ausgleich von dem anderen Ehegatten fordern, der in der Wohnung geblieben ist. Näheres hierzu finden Sie unterdem
Punkt Kann der Ehegatte, der ausgezogen ist, vom anderen
Ehegatten einen Ausgleich für die gezahlten Mieten fordern?
Kann der Ehegatte, der ausgezogen ist, vom anderen Ehegatten einen Ausgleich für die weitergezahlten gezahlten Mieten fordern?
Ehegatten, die einen gemeinsamen Mietvertrag unterschrieben haben, sind so genannte "Gesamtschuldner". Im Innenverhältnis, also im Verhältnis der Mieter untereinander, haften Gesamtschuldner im Zweifel jeweils zur Hälfte. Daraus folgt, dass derjenige Ehegatte, der mehr als die Hälfte der Miete zahlt, dieses "Mehr" vom anderen Ehegatten ersetzt verlangen kann.
Oft ist es so, dass der ausgezogene Ehegatte weiterhin die volle Miete zahlt. Da er im Innenverhältnis aber nur die Hälfte der Miete zahlen muss, kann er die zweite Hälfte von dem Ehegatten, der in der Wohnung wohnt, ersetzt verlangen.
Das gilt allerdings dann nicht, wenn diese Mietzahlung bereits bei der Ehegatten-Unterhaltsberechnung berücksichtigt worden ist. Wenn z.B. der Ehemann ausgezogen ist und weiterhin die volle Miete von 800,- Euro zahlt, so kann er bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts diese 800,- Euro von seinem Einkommen abziehen. Dieser Vorwegabzug führt dazu, dass er rund 400,- Euro weniger Unterhalt zahlen muss. Er hat also die halbe Miete, nämlich die 400,- Euro, die er eigentlich von seiner Ehefrau
ersetzt verlangen könnte, schon über die Unterhaltsberechnung wieder "raus". Er kann dann natürlich nicht noch einmal zusätzlich verlangen, dass seine Frau sich an der Miete beteiligt.
Der ausgezogene Ehegatte muss in einem solchen Fall genau berechnen, ob es für ihn günstiger ist, die Miete beim Unterhalt abzuziehen, oder die halbe Miete ersetzt zu verlangen. Wenn der Ehegattenunterhalt, den er ohne Vorwegabzug der Mietzahlung schulden würde, niedriger ist als die halbe Miete, dann steht er sich besser, wenn er den Ausgleich nicht über den Unterhalt regelt.
Beispiel: Der ausgezogene Ehemann zahlt weiterhin die Miete von 800,- Euro. Er kann also 400,- Euro von seiner Frau ersetzt verlangen. Wenn er ohne den Vorwegabzug der Mietzahlung Ehegattenunterhalt in Höhe von 200,- Euro zahlen müsste, dann kann er dadurch, dass er bei der Unterhalltsberechnung die Miete von seinem Einkommen abzieht, auch maximal diese 200,- Euro Ehegattenunterhalt sparen. Denn niedriger als 0,- Euro kann der Unterhalt nicht werden. Er spart in diesem Fall also nur 200,- Euro, während er
bei einem Ausgleich außerhalb der Unterhaltsberechnung 400,- Euro fordern könnte.
Braucht der Ehegatte, der in der Wohnung bleibt, nur noch die Hälfte der Miete zu zahlen?
Kurze Antwort: nein, er muss die gesamte Miete zahlen. Denn bei einem gemeinsamen Mietvertrag ist nicht etwa jeder Ehegatte nur "halber Mieter", sondern jeder Ehegatte ist "voller Mieter".
Wenn beide Eheleute den Mietvertrag unterschrieben haben, haften sie für die Miete "gesamtschuldnerisch". Das heißt: Der Vermieter kann zwar die Miete pro Monat nur einmal verlangen, er kann sie aber von jedem Ehegatten in voller Höhe verlangen. Der Vermieter kann sich also aussuchen, an welchen Ehegatten er sich hält. Natürlich muss die Miete aber insgesamt nur einmal gezahlt werden. Wenn einer der Ehegatten zahlt, muss der andere also nicht nochmal zahlen.
Deshalb wäre es nicht rechtmäßig, wenn der Ehegatte, der weiter in der Wohnung wohnt, etwa nur die halbe Miete zahlt und dem vermieter sagt, er solle sich die andere Hälfte beim anderen Ehegatten holen. Darauf muss sich der Vermieter nicht einlassen. Er kann wie gesagt von jedem Ehegatten die volle Miete verlangen, auch von demjenigen Ehegatten, der in der Wohnung bleibt.
Zahlt der in der Wohnung lebende Ehegatte nur die halbe Miete, so trägt er das Risiko, ob der andere Ehegatte die zweite Hälfte zahlt. Zahlt der andere Ehegatte nicht den Rest, so riskiert der Ehegatte eine Kündigung. Wenn der andere Ehegatte also "seine" Hälfte nicht freiwillig zahlt, muss der erste Ehegatte wohl oder übel die ganze Miete zahlen, wenn er die Wohnung nicht verlieren will.
Eine ganz andere Frage ist, ob der in der Wohnung gebliebene Ehegatte von dem ausgeszogenen Ehegatten verlangen kann, sich an der Miete zu beteiligen. Lesen Sie hierzu bitte Kann der Ehegatte, der in der Wohnung bleibt, vom ausgezogenen Ehegatten verlangen, dass dieser die Hälfte der Miete zahlt?
Kann der Ehegatte, der in der Wohnung bleibt, vom ausgezogenen Ehegatten verlangen, dass dieser weiterhin die Hälfte der Miete zahlt?
Wie oben bereits erläutert wurde, sind Ehegatten, die einen gemeinsamen Mietvertrag unterschrieben haben, "Gesamtschuldner". Im Innenverhältnis haften Gesamtschulnder im Zweifel zu gleichen Teilen, hier also jeweils zur Hälfte. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte vom anderen Ehegatten verlangen kann, die Hälfte der Miete zu übernehmen.
Wichtig: Dieses Recht betrifft das Innenverhältnis der Eheleute zueinander. Im Außenverhältnis zum Vermieter haftet trotzdem jeder Ehegatte für die volle Miete. Zieht also z.B. der Ehemann aus, so kann die Ehefrau verlangen, dass er weiterhin die Hälfte der Miete zahlt. Zahlt er aber nicht, dann muss die Ehefrau wohl oder übel die volle Miete allein zahlen. Sie kann den Vermieter nicht darauf verweisen, er solle sich an den Ehemann wenden. Wenn die Ehefrau nicht die volle Miete zahlt, droht die Kündigung.
Kann ein Ehegatte den Mietvertrag allein kündigen?
Kurze Antwort: nein. Denn wenn beide Eheleute den Mietvertrag unterschrieben haben, können auch nur beide gemeinsam kündigen.
Der ausgezogene Ehegatte kann auch nicht etwa "seinen" Teil allein kündigen. Denn da er den Mietvertrag mit unterschrieben hat, kann er sich nicht einfach einseitig aus diesem Vertrag "davonstehlen" und den Vermieter mit dem anderen Ehegatten allein lassen. Der gemeinsam unterschriebene Mietvertrag kann also entweder nur gemeinsam oder gar nicht gekündigt werden. Es nutzt deshalb gar nichts, wenn der ausgezogene Ehegatte dem Vermieter schreibt, dass er "sein" Mietverhältnis kündigt oder dergleichen.
Umgekehrt kann der Vermieter auch nicht ihm alleine kündigen. Und auch der in der Wohnung gebliebene Ehegatte kann nicht alleine kündigen.
Es ist aber möglich, dass sich alle drei zusammensetzen und einvernehmlich beschließen, dass das Mietverhältnis ab sofort nur noch mit einem der Eheleute weitergeführt werden soll.
Was kann ein Ehegatte tun, um aus dem Mietvertrag zu kommen?
Da ein einzelner Ehegatte weder den gesamten Mietvertrag noch "seinen" Teil des Mietvertrages kündigen kann, stellt sich für ihn die Frage, was er denn tun kann, um aus dem Mietvertrag zu kommen. Seine Möglichkeiten richten sich danach, ob die Ehe bereits geschieden wurde oder noch nicht:
1. Die Ehe wurde noch nicht geschieden.
Dann hat der Ehegatte drei Möglichkeiten:
(1) Vertragsänderung mit dem Vermieter
Alle drei Beteiligten, also der Vermiete und die beiden Eheleute, können gemeinsam den Mietvertrag dahingehend ändern, dass der ausgezogene Ehegatte aus dem Mietvertrag gestrichen wird. Einer solchen Vertragsänderung müssen aber immer alle drei zustimmen. Es reicht darum nicht aus, wenn die Eheleute untereinander vereinbaren, dass ein Ehegatte aus dem Mietvertrag ausscheiden soll. Es reicht auch nicht, wenn der Vermieter mit dem ausgezogenen Ehegatten eine solche Vereinbarung trifft.
Zu beachten ist, dass eine solche Vertragsänderung freiwillig ist. Man kann den Vermieter also nicht dazu zwingen, den ausgezogenen Ehegatten aus dem Mietvertrag zu entlassen. Da die Zustimmung des Vermieters freiwillig ist, kann er diese Zustimmung auch von weiteren Bedingungen abhängig machen, z.B. einer Erhöhung der Miete.
(2) Kündigung
Natürlich können beide Eheleute den Mietvertrag ganz normal unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Der Nachteil besteht darin, dass dann auch derjenige Ehegatte, der in der Wohnung bleiben will, die Wohnung "los ist". Deshalb ist es oft so, dass sich derjenige Ehegatte, der in der Wohnung bleibt, weigert, bei der Kündigung mitzumachen.
Für denjenigen Ehegatten, der die Wohnung kündigen will, stellt sich damit das Problem: Einerseits kann er nicht allein kündigen, sondern braucht dafür den anderen Ehegatten. Andererseits ist der andere Ehegatte aber gerade nicht damit einverstanden, die Wohnung zu kündigen. Es stellt sich sich daher die Frage, ob der eine Ehegatte den anderen Ehegatten zwingen kann, zusammen mit ihm zu kündigen.
Grundsätzlich kann ein Ehegatte den anderen Ehegatten erst dann zur Mitwirkung
bei der Künigung zwingen (und ihn ggfl. entsprechend verklagen), wenn das Trennungsjahr
abgelaufen ist. Das Trennungsjahr, welches grundsätzlich bei jeder Scheidung
eingehakten werden muss, hat ja den Sinn, überstürtzte Scheidungsanträge zu
verhindern. Während des Trennungsjahres sollen beide Eheleute prüfen, ob sie
sich wirklich scheiden lassen wollen, oder ob sie noch einmal zusammen finden.
Während dieser Bedenkzeit sollen keine vollendeten versöhnungshindernden Tatsachen
geschaffen werden. Während des Trennungsjahres besteht deshalb
keine Pflicht, die Ehewohnung aufzugeben. Deshalb muss der andere Ehegatte grundsätzlich vor Ablauf des Trennungsjahres der Kündigung nicht zustimmen. Nach Ablauf des Trennungsjahres kann er sich aber nicht mehr wehren. Verweigert er dann
weiterhin seine Mitwirkung bei der Kündigung, so kann er auf Zustimmung zur gemeinsamen Kündigung verklagt
werden.
Ausnahmesweise kann sogar schon vor Ablauf des Trennungsjahres die gemeinsame Kündigung verlangt werden, nämlich
wenn bereits unzweifelhaft feststeht, dass die Ehe geschieden werden wird. Das
ist z.B. der Fall, wenn der ausgezogene Ehegatte bereits in einer neuen, festen
Beziehung lebt. Dann steht fest, dass die Ehe ncht wieder hergestellt wird,
und seine Weigerung, bei der Kündigung der Ehewohnung mitzuwirken, wäre rechtsmissbräuchlich.
Und umgekehrt muss der ausgezogene Ehegatte natürlich dann nicht die Wohnung
weiter finanzieren, wenn der verbliebene Ehegatte einen neuen
Lebensgefährten in die Wohnung aufgenommen hat.
Spätestens dann, wenn die Scheidung eingereicht wurde, muss der
andere
Ehegatte einer Kündigung zustimmen.
(3) Antrag auf Wohnungszuweisung durch das Gericht
Um die erwähnten Nachteile einer gemeinsamen Kündigung zu vermeiden, nämlich den Verlust der Wohnung auch für denjenigen Ehegatten, der in der Wohnung bleiben will, kann beim Gericht ein Antrag auf Wohnungszuweisung an den verbleibenden Ehegatten gestellt werden. Das Gericht kann dann per Urteil bestimmen, dass das Mietverhältnis künftig nur noch mit demjenigen Ehegatten fortgesetzt wird, der in der Wohnung bleibt. Der Vermieter kann daran nichts ändern.
Allerdings wird das Gericht die Wohnung nur dann dem verbleibenden Ehegatten zuweisen, wenn dieser auch finanziell dazu in der Lage ist, die Wohnung allein zu zahlen und wenn keine anderen Gründe dafür vorliegen, den Mietvertrag nicht mit ihm fortzusetzen.
Für ein solches Verfahren raten wir Ihnen dringend, sich anwaltlich vertreten zu lassen.
2. Die Ehe wurde bereits geschieden:
Falls beide Eheleute sich einig sind, reicht es aus, wenn sie gemeinsam dem Vermieter mitteilen, dass die Wohnung an einen der Eheleute überlassen wurde. Dieser Ehegatte übernimmt dann automatisch den Mietvertrag allein. Anders als im Zeitraum vor der Scheidung kommt es nicht darauf an, ob der Vernieter überhaupt damit einverstanden ist.
Derjenige Ehegatte, der in der Wohnung bleibt und den Mietvertrag allein fortsetzen will, kann nach der Scheidung vom anderen Ehegatten verlangen, dass dieser sich an der gemeinsamen Mitteilung an den Vermieter beteiligt.
Falls eine solche gemeinsame Mitteilung an den Vermieter nicht zustande kommt, kann außerdem nach der Scheidung jeder Ehegatte vom anderen Ehegatten verlangen, dass die Wohnung gemeinsam gekündigt wird. Dieser Anspruch lässt sich auch einklagen.
Wie werden die weiterlaufenden Mietzahlungen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?
Derjenige Ehegatte, der ausgezogen ist und trotzdem weiterhin Miete zahlen muss, kann diese Mietzahlungen bei der Unterhaltsberechnung von seinem Einkommen abziehen. Das gilt sowohl beim Ehegatten- wie beim Kindesunterhalt.
Der ausgezogene Ehegatte kann denjenigen Betrag von seinem Einkommen abziehen, den er tatsächlich an den Vermieter zahlt. Also je nachdem entweder die halbe oder sogar die volle Miete.
Zahlt der ausgezogene Ehegatte neben der Miete auch die Nebenkosten
weiter, so kann er diesen Betrag direkt vom Unterhalt des anderen
Ehegatten, der in der Wohnung verblieben ist, abziehen. Lesen Sie hierzu das
Kapitel
"Die Berücksichtigung
verbrauchsabhängiger Kosten beim Unterhalt".
Zahlt derjenige Ehegatte die Miete, der in der Wohnung verblieben ist, so kann er diese Mietzahlungen grundsätzlich nicht von seinem Einkommen abiehen. Denn es handelt sich für diesen Ehegatten, der selber in der Wohnung wohnt, um normale Lebenshaltungskosten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Wohnung für den verbliebenen Ehegatten eigentlich zu groß und zu teuer ist. Dann kann er denjenigen Teil der Miete, der über seinen Wohngebrauch hinausgeht, bei der Unterhaltsberechnung vom EInkommen abziehen.
Beispiel: Der Ehemann verlässt de Wohnung und beteiligt sich nicht
mehr an der Miete. Die in der Wohnung geblieene Ehefrau zahlt die Miete von
monatlich 800,- Euro alleine. Aufgrund ihres Einkommens würde sie sich aber
für sich selber unter anderen Umständen nur eine kleinere Wohnung mieten, welche
500,- Euro kostet. Sie kann dann monatlich 300,- Euro von ihrem Einkommen abziehen.
Diese 300,- Euro stellen gewissermaßen den überflüssigen Raum dar, den sie nach
Auszug des Ehemannes nicht mehr braucht.
Allerdings muss sich der zurückgebliebene
Ehegatte spätestens zum Ablauf des Trennungsjahres entscheiden, ob er die eigentlich
zu große Wohnung zusammen mit dem anderen Ehegatten kündigt, oder ob er dort
wohnen bleiben will. Falls er in der Wohnung bleiben will, zeigt er damit, dass
die Wohnung ihm offenbar doch nicht zu teuer ist. Er kann dann ab Ablauf des
Trennungsjahres auch keinen Teil der Miete mehr abziehen.