Das Namensrecht des Kindes
Hier erhalten Sie Antworen auf die Fragen:
1. Welchen Familiennamen erhält das
Kind nach der Geburt?
2. Wie kann der Familiennamen
des Kindes nach der Scheidung der Eltern geändert werden?
1. Welchen Familiennamen erhält das Kind nach der Geburt?
a) falls die Eltern miteinander verheiratet sind:
Haben die Eltern bei der Geburt des Kindes denselben Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen. Das gilt auch dann, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt bereits geschieden sind.
Haben die Eltern verschiedene Familiennamen, können sie binnen eines Monats nach der Geburt den Namen des Vaters oder den Namen der Mutter zum Familiennamen des Kindes bestimmen, § 1617 Absatz 1 Satz 1 BGB. Doppelnamen aus dem Nachnamen der Mutter und dem Nachnamen des Vaters sind nicht möglich. Treffen die Eltern binnen dieses Monats keine Wahl, so überträgt das Familiengericht einem Elternteil das Recht, den Familiennamen zu bestimmen. Beispiel: Die Mutter heißt Meier, der Vater heißt Baum. Die Eltern können binnen eines Monats bestimmen, ob das Kind Meier oder Baum heißen soll. Sie können es aber nicht Meier-Baum nennen.
b) falls die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
Bei nichtverheirateten Eltern ist grundsätzlich zum Zeitpunkt der Geburt nur die Mutter sorgeberechtigt. Deswegen erhält das Kind den Namen der Mutter.
Die nicht miteinander verheirateten Eltern können aber das gemeinsame Sorgerecht erhalten, indem sie eine sogenannte Sorgerechtserklärung abgeben (Nähers dazu siehe hier ...). Haben sie das getan, können sie binnen eines Monats nach der Geburt den Namen des Vaters oder den Namen der Mutter zum Familiennamen des Kindes bestimmen, § 1617 Absatz 1 Satz 1 BGB.
Wichtig ist, dass diese Sorgerechtserklärung bereits vor der Geburt abgegeben wird. Wird sie erst nach der Geburt des Kindes abgegeben, so erhält das Kind zunächst den Namen der Mutter. In diesem Fall ist eine spätere Änderung des Familiennamen des Kindes auf den Familiennamen des Vaters unter folgenden Voraussetzungen möglich:
aa) Das Kind kann den Namen des Vaters erhalten, wenn beide Elternteile einverstanden sind. Ist das Kind mindestens 5 Jahre alt, muss auch das Kind zustimmen (§ 1617a Abs. 2 BGB). An dem alleinigen Sorgerecht der Mutter ändert das nichts.
bb) Geben die nicht miteinander verheirateten Eltern nach der Geburt eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab (Nähers dazu siehe hier ...), so können sie innerhalb von drei Monaten bestimmen, dass das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten soll (§ 1617b BGB). Ist das Kind mindestens 5 Jahre alt, dann muss das Kind zustimmen.
cc) Heiraten die Eltern einander und wählen sie einen gemeinsamen Familiennamen, so wird dieser Name automatisch der Familienname des Kindes. Ein Kind, das 5 Jahre oder älter ist, muss der Namensänderung aber zustimmen (§ 1617 c Absatz 1 BGB). Behalten beide Eltern nach der Heirat ihren bisherigen Familiennamen, so können sie innerhalb von drei Monaten bestimmen, dass das Kind den Namen des Vaters erhalten soll.
2. Wie kann der Familiennamen des Kindes nach der Scheidung der Eltern geändert werden?
Nach der Scheidung der Eltern stellt sich oft die Frage, ob der Familiennamen des Kindes geändert werden kann. Diese Frage stellt sich meistens dann, wenn derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, entweder seinen Geburtsnamen wieder annimmt oder wenn er neu heiratet.
a) Namensänderung des Kindes, wenn ein Elternteil seinen Geburtsnamen wieder annimmt.
Beispiel: Jan Müller ist das Kind von Herrn und Frau Müller. Nach der Scheidung lebt das Kind bei seiner Mutter. Frau Müller nimmt ihren Geburtsnamen wieder an und heißt nun Frau Becker. Kann das Kind, das bei ihr lebt, nun den Namen Jan Becker erhalten?
Problemlos ist eine solche Namensänderung, wenn auch der andere Elternteil zustimmt. Ist das Kind bereits mindestens 5 Jahre alt, muss auch das Kind selbst zustimmen.
Was passiert aber, wenn der der andere Elternteil (meist der Vater)
der Namensänderung nicht zustimmt?
In diesem Fall ist eine Namensänderung grundsätzlich nicht möglich! Nur in selten Ausnahmefällen
ist eine Namensänderung ohne Zustimmung des Vaters möglich, wenn die
Namensänderung für
das Kindeswohl erforderlich ist. In § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz steht,
dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegen muss. Dieser wichtige Grund liegt aber nicht schon dann vor, wenn die
Mutter einen anderen Nachnamen hat als das Kind. Ein slcher Namensunterschied mag zwar im Alltag bisweilen Probleme bereiten, ist aber nach der Rechtssprechung kein wichtiger Grund für eine Namensänderung. Außerdem sind die dadurch entstehenden
Unannehmlichkeiten nur vorübergehender Natur: sie fallen weg, wenndas Kind älter bzw. erwachsen ist. Schließlich ist auch die
Namensbindung zum "alten" Elternteil wichtig und soll grundsätzlich
beibehalten werden. Erforderlich ist vielmehr, dass ohne eine Namensänderung schwerwiegende Nachteile für das Kind drohen würden.
b) Namensänderung bei Wiederheirat eines Elternteils:
Beispiel: Jan Müller ist das Kind von Herrn und Frau Müller. Nach der Scheidung lebt das Kind bei seiner Mutter, Frau Müller. Frau Müller heiratet Herrn Schneider und heißt nun Frau Schneider. Kann das Kind, das bei ihr lebt, nun den Namen Jan Schneider erhalten?
Heiratet die Mutter, bei der Kind lebt, erneut, so kann das Kind den Namen des neuen Ehemannes bekommen, wenn auch die Mutter diesen Namen annimmt (§ 1618 BGB). Voraussetzung ist aber, dass der Vater des Kindes zustimmt. Ist das Kind bereits mindestens 5 Jahre alt, muss auch das Kind selbst zustimmen.
Stimmt der Vater des Kindes zu, kann das Kind statt des neuen Familiennamens auch einen Doppelnamen bekommen, also in unserem Beispiel Müller-Schneider oder Schneider-Müller
Was passiert aber, wenn der Vater der Namensänderung nicht zustimmt?
In diesem Fall kann das Familiengericht unter bestimmten Umständen die Einwilligung des Vaters ersetzen,
d.h. das Familiengericht erlaubt, dass die Namensänderung auch ohne
Zustimmung des Vaters erfolgen kann. Eine solche Entscheidung trifft das
Gericht aber nur, wenn die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich
ist. In § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz steht, dass ein wichtiger Grund für
die Namensänderung vorliegen muss. Eine Namensänderung ist aber nicht schon deswegen erforderlich,
weil die Mutter und ihr neuer Mann einen anderen Familiennamen haben als
das bei ihnen lebende Kind. Das allein reicht also nicht. Denn auch die
Namensbindung zum "alten" Elternteil ist wichtig und soll grundsätzlich
beibehalten werden. Hinzukommen muss vielmehr, dass ohne eine
Namensänderung schwerwiegende Nachteile für das Kind drohen. Da
dies selten der Fall ist, kommt es auch selten vor, dass ein Gericht die
nicht vorhandene Einwilligung des Vaters ersetzt.
Einfacher ist es, wenn das Kind statt des Familiennamens des neuen Ehemanns einen Doppelnamen bekommen soll. In unserem Beispiel wäre das der Fall, wenn Frau Müller nun Herrn Schneider heiratet und selber Schneider heißt, und das Kind soll den Familiennamen Müller-Schneider bekommen. In diesem Fall behält das Kind ja auch seinen alten Familiennamen. Deswegen stellen die Gerichte in einem solchen Fall nicht so hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Namensänderung (z.B. OLG Köln, 27 UF 221/01). Aus diesem Grund ist zunächst immer zu prüfen, ob das Kind nicht einen Doppelnamen aus seinem bisherigen Familiennamen und dem neuen Familiennamen tragen kann.