Unterhalt: Berücksichtigung von neuen, nach der Scheidung entstandenen Schulden:

Nacheheliche Schulden können grundätzlich nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Ausnahmen: notwendige, unvermeidbare Anschaffungen wie z.B. neue Wohnungseinrichtung nach der Trennung; Kosten der Berufsausbildung.

Kreditraten für nach der Trennung/Scheidung erworbene Immobilie: sind nicht absetzbar, da Mietzahlungen auch nicht absetzbar wären. Solange Kreditraten zu zahlen sind, sind aber andererseits Steuervorteile im Zusammenhang mit der Immobilie (z.B. § 10 e - Abschreibung) auch nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen.

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