Die Folgen einer neuen Partnerschaft des Unterhaltsberechtigten auf den Ehegattenunterhalt
 

1.1. Der Unterhaltsberechtigte heiratet erneut:

Wenn der Unterhaltsberechtigte neu heiratet, erlischt damit sofort und ohne Weiteres sein Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Ehegatten. Das gilt auch dann, wenn gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind.


1.2. Der Unterhaltsberechtigte hat einen neuen Partner, ohne mit ihm verheiratet zu sein:

Problematischer als die Fälle der Neuverheiratung sind diejenigen Fälle, in denen die neuen Partner nicht heiraten.

Beispiel: Die Eheleute trennen sich. Der Ehemann zahlt Unterhalt an seine Ehefrau. Nach einem Jahr zieht die Ehefrau mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammen. Wie wirkt sich dies auf ihren Unterhalt aus?

Maßgebliches Kriterium für die Antwort auf diese Frage ist, ob die neuen Partner eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bilden oder nicht. Kurzfristige Partnerschaften, die nicht zu einer länger dauernden nichtehelichen Lebensgemeinschaft führen, haben auf den Unterhaltsanspruch keinen Einfluss.
Beispiel: Die geschiedene, unterhaltsberechtigte Exfrau hat häufiger kurzfristige neue "Männerbekanntschaften". Dies hat keinerlei Enfluss auf ihren Unterhaltsanspruch, solange sich diese Bekanntschaften nicht zu einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft entwickeln.

Wann liegt aber überhaupt eine "nichteheliche Lebensgemeinschaft" vor? Hier muss man wiederum mehrere Möglichkeiten unterscheiden:

(1) Die neuen Partner wohnen zusammen.
(2) Die neuen Partner wohnen nicht zusammen.

Für diese Fälle gilt:

(1) Die neuen Partner wohnen zusammen:

Wenn die neuen Partner zusammen in einer Wohnung wohnen, kann man in der Regel von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausgehen. Das gilt auch dann, wenn die Partner keine intimen Beziehunungen miteinander haben sollten.

Dieses Zusammenleben des unterhaltsberechtigten Ehegatten mit einem neuen Partner kann verschiedene Auswirkungen auf seinen Unterhaltsanspruch haben. Oft erhoffen sich die unterhaltspflichtigen Ehegatten, dass der Unterhaltsanspruch des anderen Ex-Ehegatten sofort wegfällt, wenn dieser mit einem neuen Partner zusammenzieht. Das ist aber grundsätzlich keineswegs der Fall. Vielmehr muss man folgende Fallgestaltungen unterscheiden:

a) Erlöschen des Unterhaltsanspruchs:

Allein durch das Zusammenleben mit einem neuen Partner kann der Unterhaltsanspruch frühestens dann erlöschen, wenn das Zusammenleben bereits mindestens zwei Jahre andauert. Der Unterhaltsanspruch erlischt also nicht schon sofort beim Zusammenziehen der neuen Partner.

Ist die 2-Jahresgrenze erreicht, erlischt der Unterhaltsanspruch, ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse des neuen Partners.

Von diesem Grundsatz gibt es aber eine Ausnahme: Betreut der unterhaltsberechtigte (Ex-)Ehegatte mindestens ein gemeinsames Kind aus der Ehe, so erlischt sein Unterhaltsanspruch u.U. auch nach einem zweijährigen Zusammenleben mit dem neuen Partner nicht völlig. Und zwar dann nicht, wenn noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht. Denn solange ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, muss der betreuende Elternteil entweder gar nicht oder nur eingeschränkt berufstätig sein. Ein völliges Erlöschen seines Unterhaltsanspruchs würde dazu führen, dass man ihn faktisch doch zwingt, erwerbstätig zu sein - zum Schaden der Kinder, mit Rücksicht auf welche gerade keine (Voll-)Erwerbspflicht besteht. In einem solchen Fall kommt deshalb nur die Reduzierung auf den Notunterhalt von 770,- Euro in Frage. Davon ist dann aber noch das eigene Nettoeinkommen des Unterhaltsberechtigten (bereinigt um die Fahrtkosten und um den Erwerbstätigenbonus) abzuziehen.

Beispiel: Die Mutter betreut ein 2 1/2 -jähriges Kind aus der Ehe. Sie lebt seit zwei Jahren mit ihrem neuen Partner zusammen. Die Mutter hat kein eigenes Einkommen. Wegen des Zusammenlebens mit dem neuen Partner kann der unterhaltspflichtige Ex-Ehemann den Ehegattenunterhalt reduzieren. Der Ex-Ehefrau müssen aber mindestens 770,- Euro verbleiben. Würde der Unterhalt diesen Satz unterschreiten, so wäre die Mutter faktisch zu einer Erwerbstätigeit gezwungen, obwohl sie familienrechtlich wegen des geringen Alters des Kindes dazu gar nicht verpflichtet wäre.

Dies führt dazu, dass man jedenfalls bei gemeinsamen Kindern unter drei Jahren den Ehegattenunterhalt nicht allein wegen des Zusammenlebens mit einem neuen Partner steichen kann. Dieselbe Situation kann auch bei Kindern über drei Jahren eintreten, wenn es für das Kind keine ausrechende Betreuungsmöglichkeit gibt und die Mutter deshalb nicht selbst mindestens 770,- Euro netto monatlich verdienen kann.

b) Reduzierung des Unterhaltsanspruchs:

Außer in dem soeben erläuterten Fall, dass der Unterhaltsberechtigte gemeinsame Kinder betreut, kann es auch dann zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs kommen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte dem neuen Lebensgefährten den Haushalt führt.

Beispiel: Die Ex-Ehefrau lebt mit einem neuen Lebensgefährten zusammen, für den sie den Haushalt führt (z.B. Einkaufen, Kochen, Waschen usw.).

In einem solchen Fall kann der Ehefrau ein fiktives Einkommen für diese Haushaltstätigkeit angerechnet werden. Durch die Anrechnung dieses fiktiven Einkommens reduziert sich ihr Unterhaltsanspruch, und zwar um 3/7 des anzurechnenden Einkommens.

Diese Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch wegen Haushaltsführung zu reduzieren, unterscheidet sich in zwei Punkten von dem oben unter a) erörterten Wegfall des Unterhaltsanspruchs:

Die Höhe des anrechenbaren fiktiven Enkommens hängt einerseits vom Einkommen des Lebensgefährten und andererseits von der Größe des Haushalts ab und schwankt zwischen 250,- Euro und 400,- Euro monatlich.

c) Welche Folgen hat ein Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft?

Endet die nichteheliche Lebensgemeinschaft, so kommt es darauf an:
- ist die Ehe noch nicht geschieden, so lebt der alte Unterhaltsanspruch in voller Höhe wieder auf.
- ist die Ehe bereits geschieden, so lebt der alte Unterhaltsanspruch nur dann wieder auf, wenn und soweit Betreuungsunterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder verlangt werden kann.


(2) Die neuen Partner wohnen nicht zusammen:

Wenn die neuen Partner nicht zusammen wohnen (oder wenn sich das nicht ausreichend beweisen lässt), so bedeutet das noch nicht, dass keine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegt. Nach der Rechtsprechung kann eine nichteheliche Lebensgemeinschft nämlich auch dann vorliegen, wenn die Partner nicht zusammen wohnen. In einem solchen Fall kommt es auf die näheren Umstände an. Auch ohne gemeinsame Wohnung können die Beziehungen der neuen Partner so eng sein und so sher einer Ehe ähneln, dass von einer gefestigten Lebensgemeinschaft auszugehen ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Beziehung nach außen hin für Fremde, die das Paar nicht kennen, wie eine Ehe aussieht. Indizien für eine verfestigte Beziehung können sein: z.B. gemeinsame Urlaube, gemeinsame Teilnahme an Familienfeiern, gemeinsames Auftreten als Paar in einer Todesanzeige. Anders ist es aber dann, wenn die Partner der neuen Lebensgemeinschaft tatsächlich und gewollt in verschiedenen Wohnungen leben, weil sie gerade kein enges Zusammenleben wünschen, sondern ausdrücklich Zeit und Raum "für sich" brauchen und dies auch dadurch deutlich wird, dass die Partner auch getrennte Freizeitaktivitäten haben und sich evtl. auch mal längere Zeit nicht sehen. In diesem Fall kann von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht die Rede sein

Liegt nach diesen Krterien ausnahmsweise auch ohne Zusammenwohnen der Partner eine eheähnliche Gemeinschaft vor, so hat dies dieselben Auswirkungen auf den Unterhalt, wie wenn die Partner zusammenwohnen würden (siehe vorstehend Punkt (1)  ).