Die Folgen einer neuen Partnerschaft des Unterhaltspflichtigen
auf den Ehegattenunterhalt
2.1. Der Unterhaltspflichtige heiratet erneut:
Eine neue Ehe des Unterhaltspflichtigen kann sowohl zu einer Verringerung, als auch zu einer Erhöhung des von ihm zu zahlenden Ehegattenunterhalts führen.
(1) Verringerung des Ehegattenunterhalts infolge der neuen Ehe:
Die neue Ehe kann zu einer Verringerung des Ehegattenunterhalts führen, wenn der unterhaltspflichtige und wiederverheiratete Ex-Ehegatte im Falle einer erneuten Scheidung auch seinem neuen Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig wäre.
ACHTUNG: Die nachfolgenden Auführungen geben die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur so genannten "Drittelmethode" wieder. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung am 25.1.2011 für verfassungswidrig, also für unwirksam erklärt. Wie man in Zukunft rechnen muss, hat das Verfassungsgericht aber nicht erklärt. Deshalb kann jetzt noch nicht abgesehen werden, wie die Gerichte in Zukunft entscheiden werden. Möglicherweise werden die Gerichte nach neuen Wegen suchen, die nachfolgend dargestellte "Drittelmethode" doch noch irgendwie zu retten.
Beispiel: Der unterhaltspflichtige Ex-Ehemann hat neu geheiratet. Aus der neuen Ehe ist ein Kind hervorgegangen, welches noch nicht drei Jahre alt ist. Die neue Ehefrau betreut das Kind. Der Ehemann schuldet seiner neuen Ehefrau deshalb Ehegattenunterhalt. Durch diese weitere Unterhaltspflicht reduziert sich der Ehegattenunterhalt für seine Ex-Frau.
Maßgeblich ist eine theoretische Betrachtung: wäre der wiederverheiratete Ex-Ehegatte seinem neuen Ehegatten im Falle einer Scheidung unterhaltspflichtig? Falls nein, führt die Wiederverheiratung nicht zu einer Reduzierung des Unterhalts für den Ex-Ehegatten.
Beispiel: Der unterhaltspflichtige Ex-Ehemann hat neu geheiratet. Aus der neuen Ehe sind (noch) keine Kinder hervorgegangen. Die neue Ehefrau ist weiterhin in ihrem alten Beruf tätig. In diesem Fall führt die neue Ehe nicht zu einer Reduzierung des Ehegattenunterhalts für die Ex-Frau. Denn wenn die neue Ehe geschieden würde, hätte die neue Ehefrau keinen Unterhaltsanspruch gegen den Mann. Denn sie hatte ja durch die Ehe keinerlei beruflich-finanzielle Nachteile.
Bei der Prüfung, ob dem neuen Ehegatten im Falle einer Scheidung ebenfalls ein Unterhaltsanspruch zusteht, ist auch eine etwaige Arbeitspflicht des neuen Ehegatten zu berücksichtigen. Eventuell snd dem nicht erwerbstätigen neuen Ehegatten fiktive Einkünfte anzurechnen.
Beispiel: Der unterhaltspflichtige Ex-Ehemann hat neu geheiratet. Aus der neuen Ehe sind (noch) keine Kinder hervorgegangen. Obwohl die neue Ehefrau erwerbsfähig ist, ist sie nicht berufstätig. Im Falle einer Scheidung könnte sie aber darauf verwiesen werden, berufstätig zu sein. Sie hätte also im Falle einer Scheidung keinen oder nur einen geringeren Unterhaltsanspruch.
Wie wird nun in denjenigen Fällen, in denen eine Unterhaltspflicht gegenüber dem neuen Ehegatten besteht, der Unterhalt des Ex-Ehegatten gekürzt? Indem man den sogenannten Dreiteilungsgrundsatz anwendet. Dieser besteht darin, dass man das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen aller drei Beteiligten zusammenaddiert und durch drei teilt.
Beispiel: Der Ex-Ehemann hat ein Nettoeinkommen von 2.100,- €. Die Ex-Ehefrau hat kein eigenes Einkommen. Ihr Unterhaltsanspruch beträgt daher 3/7 von 2.100,- € = 900,- €. Nun heiratet der Ex-Ehemann erneut, seine neue Ehefrau verdient monatlich netto 300,- €. Zusammenaddiert haben alle drei Personen also ein Nettoeinommen von 2.400,- €. Davon steht der Ex-Frau 1/3 zu = 800,- €. Ihr Unterhaltsanspruch hat sich also um 100,- € verringert.
Wichtig: Durch den soeben dargestellten Dreiteilungsgrundsatz kann der Unterhalt des Ex-Ehegatten allerdings nicht höher ausfallen, als er ohne den neuen Ehepartner seines Ex-Ehegatten wäre. Die Wiederverheiratung des anderen Ex-Ehegatten kann also nicht zu einer Erhöhung des Unterhaltsanspruchs führen.
Beispiel: Der Ex-Ehemann hat ein Nettoeinkommen von 2.100,- €. Die Ex-Ehefrau hat kein eigenes Einkommen. Ihr Unterhaltsanspruch beträgt daher 3/7 von 2.100,- € = 900,- €. Nun heiratet der Ex-Ehemann erneut, seine neue Ehefrau verdient monatlich netto 1.200,- €. Zusammenaddiert haben alle drei Personen also ein Nettoeinommen von 3.300,- €. Bei schematischer Anwendung des Dreiteilungsgrundsatzes entfielen auf die Ex-Frau also 1.100,- Euro. Das kann aber nicht sein, denn sonst würde sich ihr Unterhaltsanspruch durch das Einkommen der neuen Ehefrau erhöhen. Es bleibt also dabei, dass sie maximal 900,- Euro Ehegattenunterhat verlangen kann.
(2) Erhöhung des Ehegattenunterhalts infolge der neuen Ehe:
Zu einer Erhöhung des zu zahlenden Ehegattenunterhalts infolge der neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen kann es kommen, wenn bisher ein Mangelfall vorlag, sich die finanzielle Situation des Unterhaltspflichtigen durch die neue Ehe aber verbessert.
Beispiel: Die Ex-Ehefrau hat kein eigenes Einkommen. Sie betreut ein zwejähriges Kind aus der Ehe. Der Ex-Ehemann hat nach Zahlung des Kindesunterhalts bei Steuerklasse Eins ein Rest-Nettoeinkommen von 1.400,- €. Eigentlich müsste er davon 3/7 = 600,- € Ehegattenunterhalt zahlen. Da der Selbstbehalt aber bei 1.000,- € liegt, kann er nur noch 400,- € zahlen. Es liegt ein Mangelfall vor. Wenn sich die finanzielle Situation des Ex-Ehemanns infolge der neuen Ehe verbessert, kann er nun mehr Ehegattenunterhalt zahlen, eventuell sogar die gesamten 600,- €.
Die Verbesserung der finanziellen Stuation kann auf zwei Gründen beruhen:
Erstens: einer günstigeren Steuerklasse. Hatte der Unterhaltspflichtge bislang die Steuerklasse Eins und ändert er dies nach der Heirat auf Steuerklasse Drei, so erhöht sich sein Nettoeinkommen.
Wenn der neue Ehepartner selber eigenes steuerpflichtiges Einkommen hat, so kann man ihn aber nicht zwingen, die ungünsige Steuerklasse Fünf zu nehmen. Deshalb kann man nichts dagegen einwenden, wenn die neuen Eheleute die Steuerklassenkombination Vier/Vier wählen. Der unterhatspflichtige Ex-Ehegatte darf aer nicht selber die Steuerklasse Fünf nehmen.
Zweitens: durch Ersparnisse infolge des Zusammenlebens mit dem neuen Ehegatten. Hat der neue Ehegatte ein eigenes, ausreichendes Einkommen, so ist davon auszugehen, dass er sich an den Lebenshaltungskosten (z.B. Miete, Strom, Telefon) beteiligt. Der unterhaltspflichtige Ex-Ehegatte hat deshalb geringere eigene Ausgaben. Dies rechtfertigt es, seinen Selbstbehalt zu verringern, z.B. von 1.000,- € auf 800,- €. Infolge der Verringerung seines Sebstbealts muss er dann möglicherweise mehr Unterhalt an den Ex-Ehegatten zahlen als zuvor.
Wichtige Anmerkungen:
(1) In beiden Fällen kommt es nur zu einer
Erhöhung des Zahlbetrags, nicht aber zu einer Erhöhung des an sich geschuldeten
Unterhalts. Der zu zahlende Unterhalt erhöht sich nur insoweit, bis der Mangelfall
wegfällt.
Beispiel: Der Ex-Ehemann hat ein Rest-Nettoeinkommen von 1.400,-
€, müsste seine Exfrau also eigentlich 3/7 von 1.400,- € = 600,- €
Unterhalt zahlen. Wegen des Selbstbehalts von 1.000,- € kann er aber nur 400,-
Euro zahlen, es liegt deshalb ein Mangelfall vor. Wenn sich nach der Heirat
z.B. durch die Steuerklasse Drei sein Nettoeinkommen auf 1.750,- € erhöht, kann
er den vollen Betrag von 600,- € zahlen. Es bleibt aber dann auch bei diesen
600,- €. Er muss nun nicht etwa 3/7 von 1.750,- € = 750,- € zahlen!
(2) Das Einkomnmen des neuen Partners wird bei der Unterhaltsberechnung nicht mitgerechnet.
2.2. Der Unterhaltspflichtige hat einen neuen Partner, ohne mit ihm verheiratet zu sein:
Eine neue Partnerschaft des Unterhaltspflichtigen kann sowohl zu einer Verringerung, als auch zu einer Erhöhung des von ihm zu zahlenden Ehegattenunterhalts führen.
(1) Verringerung des Ehegattenunterhalts infolge der neuen Partnerschaft:
Durch eine neue, nichteheliche Partnerschaft
auf Seiten des Unterhaltspflichtigen kann es nur in einem einzigen Fall zur
Verringerung des Ehegattenunterhalts kommen:
wenn die neue Partnerin des
unterhaltspflichtigen Ex-Ehemanns wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes
nicht erwerbstätig sein kann und deshalb gegen den Mann ( = nichtehelicher Vater
des neuen Kindes) Unterhaltsansprüche hat. In diesem Fall muss der Ex-Ehemann
einen weiteren Unterhaltsanspruch befriedigen. Das führt dazu, dass der Unterhaltsanspruch
der Ex-Frau neu berechnet werden muss. Die Berechnung erfolgt genauso, wie bei
einem wiederverheirateten Ex-Ehemann (siehe oben Punkt 2.1. unter (1) )..
Übrigens: Auch durch das Kind aus der neuen Beziehung reduziert sich der Unterhaltsanspruch der Ex-Frau noch zusätzlich, denn der Mann ist ja auch diesem Kind unterhaltspflichtig. Mehr dazu erfahren Sie hier.
(2) Erhöhung des Ehegattenunterhalts infolge der neuen Partnerschaft:
Zu einer Erhöhung des zu zahlenden Ehegattenunterhalts infolge der neuen Partnerschaft des Unterhaltspflichtigen kann es kommen, wenn bisher ein Mangelfall vorlag, sich die finanzielle Situation des Unterhaltspflichtigen durch die neue Partnerschaft aber verbessert.
Beispiel: Die Ex-Ehefrau hat kein eigenes Einkommen. Sie betreut ein zwejähriges Kind aus der Ehe. Der Ex-Ehemann hat nach Zahlung des Kindesunterhalts bei Steuerklasse Eins ein Rest-Nettoeinkommen von 1.400,- €. Eigentlich müsste er davon 3/7 = 600,- € Ehegattenunterhalt zahlen. Da der Selbstbehalt aber bei 1.000,- € liegt, kann er nur noch 400,- € zahlen. Es liegt ein Mangelfall vor. Wenn sich die finanzielle Situation des Ex-Ehemanns infolge der neuen Partnerschaft verbessert, kann er nun mehr Ehegattenunterhalt zahlen, eventuell sogar die gesamten 600,- €.
Diese Verbesserung der finanziellen Stuation kann durch Ersparnisse infolge des Zusammenlebens mit dem neuen Partner eintreten. Hat der neue Partner ein eigenes, ausreichendes Einkommen, so ist davon auszugehen, dass er sich an den Lebenshaltungskosten (z.B. Miete, Strom, Telefon) beteiligt. Der unterhaltspflichtige Ex-Ehegatte hat deshalb geringere eigene Ausgaben. Dies rechtfertigt es, seinen Selbstbehalt zu verringern, z.B. von 1.000,- € auf 800,- €. Infolge der Verringerung seines Sebstbealts muss er dann möglicherweise mehr Unterhalt an den Ex-Ehegatten zahlen als zuvor.
Wichtige Anmerkungen:
(1) Es kommt nur zu einer Erhöhung des Zahlbetrags,
nicht aber zu einer Erhöhung des an sich geschuldeten Unterhalts. Der zu zahlende
Unterhalt erhöht sich nur insoweit, bis der Mangelfall wegfällt.
(2) Das
Einkomnmen des neuen Partners wird bei der Unterhaltsberechnung nicht mitgerechnet.