Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe?
 

Bei geringem Einkommen bzw. hohen Schulden können beide Eheleute Prozesskostenhilfe beantragen. Prozesskostenhilfe bedeutet,


Im Scheidungsverfahren hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vier Voraussetzungen:

1. Das Trennungsjahr muss bereits abgelaufen sein.

Obwohl das Trennungsjahr nach dem Gesetz grundsätzlich immer erst ablaufen muss, bevor man die Scheidung einreichen kann (Näheres dazu erfahren Sie hier), reichen wir die Scheidung oft schon 5 bis 6 Wochen vor diesem Datum ein. Denn wegen dieser relativ kurzen noch fehlenden Zeit machen die Gerichte erfahrungsgemäß keine Probleme. Das gilt allerdings nicht, wenn man Prozesskostenhilfe beantragt. Denn da die Prozesskostenhilfe frühestens nach Ablauf des Trennungsjahres bewilligt werden kann, muss in diesem Fall das Trennungsjahr streng eingehalten werden.

2. Man muss bedürftig sein, d.h. nur über geringe finanzielle Mittel verfügen. Vor allem geht es also um Fälle mit geringem Einkommen. Aber auch bei einem "normalen" Einkommen kann man Prozesskostenhilfe bekommen, falls man hohe Schulden hat oder hohe Wohnkosten.

Unter http://www.pkh-fix.de können Sie kostenlos ein Programm zur Berechnung der Prozesskostenhilfe herunterladen.

3. Der andere Ehegatte darf kein wesentlich höheres Einkommen haben. Grund: Falls der andere Ehegatte über wesentlich höhere Einkünfte verfügen sollte, hat der erste Ehegatte einen Unterhaltsanspruch gegen ihn. Dieser Unterhaltanspruch wird bei der Einkommensberechnung mitgezählt.
Beispiel: Die Ehefrau will Prozesskostenhilfe beantragen. Sie hat ein Nettoeinkommen von 800,- Euro. Der Ehegatte hat ein Nettoeinkommen von 2.200,- Euro. Deshalb hat die Ehefrau ihm gegenüber enen Unterhaltsanspruch von 3/7 x 1.400,- Euro = 600,- Euro. Rechnet man diesen Unterhalt zu ihrem Einkommen hinzu, so hat sie ein Gesamteinkommen von 1.400,- Euro. Bei diesem Einkommen gibt es in der Regel schon keine Prozesskostenhilfe mehr (es sei denn, man hätte hohe Schulden).

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann in dieser Situation auch nicht etwa einfach auf seinen Unterhaltsanpruch gegen den anderen Ehegatten verzichten. Denn ein Unterhaltsverzicht gilt immer erst für die Zeit nach der Scheidung. Außerdem besteht zuerst die Pflicht, Unterhalt geltend zu machen, bevor man staatliche Leistungen in Anspruch nimmt.
Wenn allerdings der andere Ehegatte den Unterhalt nicht freiwillig zahlt, obwohl er dazu aufgefordert wurde, dann wird der Unterhaltsanspruch nicht mitgerechnet.

4. Es darf kein verwertbares Vermögen vorhanden sein. Wer ausreichendes Vermögen hat, muss dieses grundsätzlich für die Kosten der Scheidung heranziehen. Nur folgendes Vermögen muss nicht eingesetzt werden:
- Geldvermögen bis 2.000,- Euro
- eine selbstbewohnte Immobilie
- Vermögen, dass der Berufsausübung dient
- Vermögen, das einer angemessenen zusätzlichen Atersvorsorge dient.

Vermögenswerte, die nicht unter diese Aufzählung fallen, sind auch nicht geschützt. Hauptanwendungsfall sind Lebensversicherungen: Fast immer verlangen die Gerichte, die Lebensversicherungen aufzulösen bzw. zu beleihen. Auch bei vermieteten Immobilien verlangen die Gerichte mesit die Verwertung des Vermögens.

 

Um die Prozesskostenhilfe zu beantragen, muss ein spezielles Antragsformular ausgefüllt werden. Wenn Sie bei uns eine Scheidung online in Auftrag geben und Prozesskostenhilfe beantragen wollen, senden wir Ihnen das Formular umgehend per Email zu. Sie müssten uns dann bitte den ausgefüllten Antrag wieder zurückschicken und einen Einkommensnachweis beifügen (oder aber den Sozialhilfebescheid, Arbeitslosengeldbescheid o.ä.), eine Kopie des Mietvertrages sowie ggf. Unterlagen über Schulden. Außerdem muss aus dem oben unter Punkt 3. genannten Grund immer auch das Einkommen des anderen Ehegatten mitgeteilt werden.

 

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