Nach § 78 ZPO (Zivilprozessordnung) kann ein Scheidungsantrag
nur von einem Anwalt gestellt werden. Daraus folgt, dass jedenfalls derjenige
Ehegatte unbedingt einen Anwalt braucht, der den Scheidungsantrag
stellt.
Der Anwalt muss den Scheidungsantrag verfassen, ihn unterscheiben und beim Gericht einreichen. Der Anwalt muss auch beim Scheidungstermin vor Gericht unbedingt anwesend sein.
Auch bei einverständlichen Scheidungen und kurzen Ehen ist eine Scheidung ohne einen Anwalt nicht möglich. Eine Scheidung beim Notar ist ebenfalls nicht möglich.