Wenn das Konto auf den Namen beider Ehegatten läuft
1. Wem steht ein Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto zu?
Ist auf einem Gemeinschaftskonto ein Guthaben vorhanden, so steht dieses Guthaben im Zweifel jedem Ehegatten zur Hälfte zu. Das ist unabhängig davon, woher das Guthaben stammt. Hat z.B. nur der Ehemann Einkommen, das auf das Gemeinschaftskonto fließt, so steht das Guthaben dennoch zur Hälfte der Ehefrau zu, wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben.
Jeder Ehegatte darf also maximal die Hälfte des Guthabens abheben und für sich verwenden. Aus den näheren Umständen kann sich aber ausnahmsweise auch einmal ergeben, dass intern einem der Eheleute mehr als die Hälfte des Guthabens zusteht. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Ehemann irgendeinen persönlichen Gegenstand verkauft hat, der nur ihm gehörte, und den Erlös auf das Gemeinschaftskonto eingezahlt hat. Anderes Beispiel: Die Ehefrau hat Geld von ihren Eltern geschenkt bekommen, das nur für sie allein gedacht war. Dieses Geld hat sie auf dem Gemeinschaftskonto eingezahlt.
Derjenige Ehegatte, der behauptet, ihm stünde mehr als die Hälfte des Guthabens zu, muss dies aber beweisen. Er muss insbesondere erklären, weshalb das so sein soll und ob es eine dementsprechende Absprache mit dem anderen Ehegatten gibt.
2. Eigenmächtiges “Kontoplündern” durch einen Ehegatten kurz vor oder nach der Trennung
Es kommt oft vor, dass ein Ehegatte kurz vor der Trennung noch schnell das gemeinsame Konto “plündert”. Muss er das Geld zurückzahlen?
Ja, soweit er mehr abgehoben hat, als ihm intern zusteht. Wie oben unter 1. erläutert, steht ein Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto im Zweifel jedem Ehegatten zur Hälfte zu. Hebt ein Ehegatte mehr als die Hälfte des Guthabens ab, so muss er dem anderen Ehegatten den Differenzbetrag erstatten.
Beispiel: Am 31.3. wird der Lohn des Ehemannes auf das Gemeinschaftskonto überwiesen, das dadurch ein Guthaben von 1.500,- Euro aufweist. Am 1.4. zieht die Ehefrau aus und hebt noch schnell 1.000,- Euro ab. Da ihr nur die Hälfte des Guthabens, also ein Betrag 750,- Euro gehört, hat der Ehemann einen Erstattungsanspruch i.H.v. 250,- Euro.
Dieser Erstattungsanspruch ist allerdings möglicherweise nicht mehr durchsetzbar, wenn die Frau das Geld bereits ausgegeben hat, z.B. für eine Wohnungseinrichtung. Es ist daher dringend zu empfehlen, das Gemeinschaftskonto so schnell wie möglich zu kündigen bzw. in ein Einzelkonto umzuwandeln. Freilich ist dafür die Mitwirkung des Ehegatten erforderlich.
Solange dieser nicht einverstanden ist, bleibt dem mehr verdienenden Ehegatten darum nur die Alternative, seinen Lohn möglichst schnell auf ein neues Konto fließen zu lassen.
Natürlich haftet jeder Ehegatte mit “seiner” Hälfte des Guthabens weiterhin für gemeinsame Schulden. Wird in unserem Beispiel die Miete für die Ehewohnung vom gemeinsamen Konto abgebucht, so steht der Ehefrau nur die Hälfte eines danach etwa noch vorhandenen Guthabens zu. Hat sie bereits vor der Abbuchung der Miete “ihre” Hälfte abgehoben, so muss sie davon trotzdem noch die Hälfte der Miete zahlen.
In allen Fällen, in denen ein Ehegatte zu viel vom gemeinsamen Konto abhebt und der andere Ehegatte darum einen Erstattungsanspruch hat, stellt sich die Frage, ob mit diesem Erstattungsanspruch gegen Unterhaltsforderungen aufgerechnet werden kann. Das ist dann der Fall, wenn derjenige Ehegatten, der unberechtigterweise Geld abgehoben hat, dies mit dem Vorsatz tat, den anderen Ehegatten zu schädigen. Dieser Vorsatz ist immer dann vorhanden, wenn der Ehegatte weiß, dass er mehr abhebt als ihm zusteht.
Im Übrigen muss derjenige Ehegatte, der Geld vom Gemeinschaftskonto abgehoben hat, sich diesen Betrag natürlich auf einen evtl. Unterhaltsanspruch anrechnen lassen.
Beispiel: Auf das Konto fließt nur Geld des allein verdienenden Ehemannes. nachdem die Miete und andere gemeinsame Schulden abgebucht wurden, ist noch ein Guthaben von 1.000,- Euro auf dem gemeinsamen Konto.
Die Frau hebt ordnungsgemäß nur “ihre” Hälfte von 500,- Euro ab. Wenn in diesem Fall die Unterhaltsberechnung beispielsweise ergibt, dass die Frau gegen ihren Mann einen Unterhaltsanspruch i.H.v. monatlich 750,- Euro hat, so kann sie von ihm für den laufenden Monat nur noch 250,- Euro verlangen – 500,- Euro hat sie ja bereits vom gemeinsamen Konto abgehoben.
3. Schulden auf einem gemeinsamen Konto
Sind auf einem gemeinsamen Konto Schulden, so handelt es sich um gemeinsame Schulden. Näheres dazu erfahren Sie im Kapitel “Schulden der Eheleute”.