Wie erfahre ich den augenblicklichen Stand meiner Rentenversicherung?

Nach § 109 Absatz 3 SGB VI (Sozialgesetzbuch Teil sechs) hat man das Recht, jederzeit von seiner gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherng, früher BfA oder LVA) den Stand seiner Rentenversicherung zu erfahren. Der Rentenversicherungsträger rechnet auf Antrag auch den Ehezeitanteil der Rente aus. Das ist der Anteil der Rente, der während der Ehe erwirtschaftet wurde.

Wenn man in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, muss man dazu einen sogenannten Kontenklärungsantrag stellen. Dies geht leider nicht ohne ein recht umfangreiches Formular. Gesetzlich Versicherte der Deutschen Rentenversicherung (früher: BfA) können diesen Kontenklärungsantrag sowie Ausfüllhilfen auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung downloaden unter www.deutsche-rentenversicherung.de (in der linken Leiste den Punkt "Formulare" anklicken).

Plant man eine Scheidung, kann sie aber derzeit noch nicht einreichen, weil das Trenungsjahr noch nicht abgelaufen ist, so empfiehlt es sich unbedingt, jetzt schon einmal diesen Kontenklärungsantrg zu stellen. Wenn die Scheidung dann eingereicht wird, geht das Verfahren dann wesentlich schneller, weil ja bereits alles geklärt ist. Das gilt natürlich nicht, wenn man den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag ausgeschlossen hat. Eine Kontenklärung ist aber dann überflüssig, wenn man schon einmal eine Rentenberechnung bekommnen hat und sich seitdem der Arbeitgeber nicht geändert hat.

Denselben Auskunftsanspruch gibt es gegenüber berufsständischen Versicherungen (z.B. ärztliche Versorgungswerke).

Besteht eine betriebliche Altersvorsorge, so besteht ein Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrages.

Jeder Ehegatte hat gegen den anderen Ehegatten den Anspruch, dass dieser ihm den Stand seiner Rentenversicherung mitteilt. Kommt der Ehegatte dieser Auskunftspflicht nicht nach, so hat der andere Ehegatte das Recht, von der gesetzlichen Rentenversicherung des Ehepartners  Auskunft zu bekommen.