Welche Formen der Altersvorsorge fallen in den Versorgungausgleich?

Im Versorgungsausgleich werden nur solche Altersversorgungen ausgeglichen, die eine (monatliche) Rente auszahlen.

Das sind insbesondere:

- die gesetzliche Rentenversicherung
- die Betriebsrente
- die Beamtenversorgung

- die Zusatzversorgung
- private Rentenversicherungen
- berufsständische Versorgungen
 (z.B. Ärzte, Anwälte, Architekten, Apotheker)
- die Erwerbsunfähigkeitsrente.


Nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden:

- Versicherungen bzw. Kapitalanlagen, die statt einer Rente einen festen Kapitalbetrag auszahlen (z.B. normale Kapitallebensversicherungen).
- sonstige Formen der Altersvorsorge, z.B. durch Vermögensbildung. Das Vermögen wird aber im Zugewinnausgleich (Vermögensausgleich) ausgeglichen.

- Renten, die nichts mit dem Alter oder einer Erwerbsunfähigkeit zu tun haben (z.B. Opferrenten).

 

Manche privaten Rentenversicherungen bzw. Betriebsrenten sehen vor, dass man später zwischen einer Einmalzahlung und einer monatlichen Rente wählen kann. Es kommt dann darauf an, wie die Regelung im Einzelnen aussieht:
- sieht das Vertragsmodell grundsätzlich ene Rentenzahlung vor, kann man aber später stattdessen eine Einmalzahlung wählen, so unterfällt der Vertrag dem Versorgungsausgleich, solange noch nicht die Einmalzahlung gewählt wurde.
- sieht das Vertragsmodell umgekehrt grundsätzlich eine Einmalzahlung vor, so fällt der Vertrag nicht in den Versorgungsausgleich (sondern in den Zugewinnausgleich), solange nicht stattdessen eine Rentenzahlung gewählt wurde.