Wie wird der Versorgungsausgleich im Scheidungsprozess vorgenommen?

Der Versorgungsausgleich wird bei einer Scheidung immer automatisch mitgeregelt. Man braucht also nicht extra einen Antrag zu stellen.

Das Gericht schickt beiden Eheleuten Fragebögen zu, in denen sie angeben müssen, welche Versicherungen bestehen (gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Rentenversicherung usw.), welche Versicherungsnummer vergeben wurde, wann zuletzt ein Beitrag gezahlt wurde und ähnliches mehr. Diese Formulare müssen in dreifacher Ausfertigung dem Gericht zurückgesandt werden.

Reicht einer der Ehegatten die Formulare nicht zurück und verzögert er dadurch den Scheidungsprozess, so kann das Gericht ein Zwangsgeld gegen ihn verhängen.

Das Gericht fordert dann bei den Trägern der Rentenversicherung (BfA, LVA, Versorgungswerk oder betriebliche Versicherung) Auskünfte über die Höhe der Rentenanwartschaften ein. Diese Auskünfte werden den Eheleuten zugesandt, damit diese sie prüfen und ggf. Stellung dazu nehmen können.

Im Scheidungstermin wird dann der Ausgleich vorgenommen. Siehe hierzu das Kapitel "Wie wird der Versorgungsausgleich berechnet?".

Grundsätzlich kann die Ehe erst geschieden werden, wenn die Auskünfte zum Versorgungsausgleich vorliegen. Das Scheidungsverfahren kann deshalb erheblich verzögert werden, wenn z.B. einer der Ehegatten die Formulare nicht ausfüllt oder wenn es Probleme bei der Rentenversicherung gibt (letzteres kann z.B. der Fall sein, wenn Rückfragen nötig sind, weil Versicherungszeiten fehlen). Das Gericht kann aber ausnahmsweise den Versorgungsausgleich in ein eigenes Verfahren abtrennen und die Scheidung ohne Versorgungsausgleich durchführen, wenn anderenfalls die Scheidung erheblich verzögert würde. Das ist der Fall, wenn das Scheidungsverfahren mindestens doppelt so lange dauert als normalerweise.