Einfache Antwort: Derjenige, der den Kreditvertrag unterschrieben hat. Denn Vertrag ist Vertrag, und die Bank interessiert es nicht, ob einer der Eheleute ausgezogen ist oder nicht oder ob die Eheleute geschieden sind. Alle diese Umstände haben auf den Kreditvertrag überhaupt keinen Einfluss.
Also: Falls beide Eheleute unterschrieben haben, dann müssen weiterhin auch beide Eheleute den Kredit abzahlen. Auch derjenige Ehegatte, der auszieht, bleibt weiterhin Schuldner der Bank. Das gilt übrigens auch dann, wenn zwar beide Eheleute den Kreditvertrag unterschrieben haben, aus irgendwelchen Gründen aber nur einer der Ehegatten als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
Falls einer der Eheleute den Kreditvertrag allein unterschrieben hat, dann muss auch er allein die Schulden weiter zahlen - selbst wenn er es ist, der ausgezogen ist.
Umgekehrt gilt aber auch: Wer nicht mit unterschrieben hat, haftet nicht. Wenn nur einer der Eheleute den Kreditvertrag unterschrieben hat, dann haftet der andere Ehegatte nicht, und zwar auch dann nicht, wenn keine Gütertrennung vereinbart wurde.
Wenn beide Eheleute für den Kredit haften, bedeutet das aber nicht etwa, dass die Bank von jedem Ehegatten nur die Hälfte der Raten verlangen könnte. In diesem Fall haftet jeder der Eheleute jeweils für den vollen Betrag. Natürlich kann die Bank die Rate nicht doppelt kassieren, aber sie kann sich aussuchen, welchen der Eheleute sie in Anspruch nimmt. Beispiel: Die Eheleute haben gemeinsam den Kreditvertrag unterschrieben, die monatliche Rate beträgt 1.000,- Euro. Der Ehemann zieht aus. Die Bank verlangt weiterhin die monatliche Rate von 1.000,- Euro von ihm. Zu Recht, denn er hat den Mietvertrag mit unterschrieben. Der Ehemann darf nicht etwa nur 500,- Euro zahlen und die Bank darauf verweisen, sie könne sich ja die anderen 500,- Euro von der Ehefrau holen. Darauf muss sich die Bank nicht einlassen.
Was kann denn nun der Ehegatte, der ausgezogen ist, aber weiterhin
die Raten zahlen muss, unternehmen?
Falls der Ehegatte Unterhalt zahlen muss,
kann er die monatlichen Schulden, soweit er sie zahlt, bei der Unterhaltsberechnung
vom Einkommen abziehen. Wenn der ausgezogene Ehegatte an denjenigen Ehegatten,
der im Haus bleibt, Ehegattenunterhalt zahlen muss, dann hat dieser Abzug in
der Regel zur Folge, dass sich der im Haus lebende Ehegatte faktisch zu fast
1/2 an den Schulden beteiligt.
Beispiel: Der Ehemann hat ein Nettoeinkommen
von 3.100,- Euro, die Ehefrau verdient nur 1.000,- Euro netto. Der Mann müsste
also nach der Trennung 3/7 x 2.100,- Euro = 900,- Euro Ehegattenunterhalt zahlen.
Wenn nun der Ehemann auszieht und den Hauskredit von monatlich 1.000,- Euro
allein weiterzahlt, dann kann er diese 1.000,- Euro von seinem Einkommen abziehen.
Für die Unterhaltsberechnung bleibt bei ihm also nur noch ein Einkommen von
2.100,- Euro. Das sind 1.100,- Euro mehr als bei seiner Frau. Er zahlt jetzt
also nur noch 3/7 x 1.100,- Euro = 471,- Euro Unterhalt. Das sind 429,- Euro
weniger, als er ohne Berücksichtigung der Hausschulden zahlen müsste. Mit anderen
Worten: Über den Umweg der Unterhaltsberechnung hat er von den 1.000,- Euro
Kredit etwas weniger als die Hälfte, nämlich 429,- Euro, wieder "drin".
Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass der ausgezogene
Ehegatte von demjenigen Ehegatten, der im Eigenheim bleibt, eine Miete verlangt.
Diese Miete kann 50% der Kreditrate ausmachen. Vorteil dieser Variante: der
ausgezogene Ehegatte bekommt mehr Geld, als wenn er den Kredit beim Unterhalt
berücksichtigt. Denn wie das vorstehende Beispiel zeigt, bkommt er über die
Unterhaltsberechnung nur 3/7 der Schulden, also weniger als die Hälfte zurück.
Nachteil dieser Variante: sie funktioniert nur, wenn der im Haus wohnende Ehegatte
die Miete auch wirklich zahlt. Falls er nämlich nicht zahlt, darf der ausgezogene Ehegatte
die Miete nicht mit dem Unterhalt verrechnen.
Beispiel: Der ausgezogene Ehemann
muss 1.000,- Euro Kredit zahlen. Er hat mit seiner im Haus lebenden Ehefrau
vereinbart, dass sie ihm monatlich 500,- Euro Miete zahlt. Ausserdem muss er
ihr 800,- Euro Ehegattenunterhalt zahlen. . Falls nun die Frau die 500,- Euro
nicht zahlt, darf der Ehemann diesen Betrag nicht etwa mit dem Unterhalt verrechnen,
er darf also nicht etwa einfach nur noch 300,- Euro Unterhalt zahlen. Denn eine
Verrechnung mit Unterhalt ist gesetzlich verboten. Der Mann muss also entweder
die 500,- Euro separat einklagen oder - besser - die Kreditrate bei der Unterhaltbemessung
berücksichtigen (siehe oben).