Bankkonten der Ehegatten bei Trennung bzw.
Scheidung:

Bei einer Trennung von Eheleuten kommt es häufig zum Streit über die Behandlung von Bankkonten. Ist ein Guhaben vorhanden, so stellt sich die Frage, wem das Geld gehört. Bei einem "Minus" kann es Strdeit darüber geben, wer eigentlich für das "Minus" auf dem Bankkonto haftet. Es kommt auch oft vor, dass einer der Ehegatten kurz vor der Trennung oder auch erst nach der Trenung noch Geld von einem (gemeinsamen) Konto abhebt, so dass sich die Frage stellt, ob er dieses Geld zurückzahlen muss.
Die Antworten auf diese Fragen hängen entscheidend davon ab, wem eigentlich das Konto gehört. Man unterscheidet Einzelkonten, die nur einem der Ehegatten gehören, und Gemeinschaftskonten, die beiden Ehegatten gehören.
In dem meisten Fällen haben die Ehegatten EInzelkonten. Oft hatten die Eheleute schon vor der Heirat eigene Konten, die sie nach der Heirat einfach beibehalten. Dem anderen Ehegatten wird zwar oft eine Kontovollmacht eingeräumt. Das ändert aber nichts daran, dass es sich um ein Einzelkonto handelt, das nur auf den Namen eines Ehegatten läuft. Ein Gemeinschaftskonto ist dagegen ein Konto, das auf den Namen beider Eheleute läuft. Dass es sich um ein Gemeinschaftskonto handelt, kann man meist daran erkennen, dass auf den Kontoauszügen der Name beider Eheleute steht.
1. Einzelkonto eines Ehegatten:
a) Wem gehört das Guthaben auf einem Einzelkonto?
Ein Einzelkonto gehört nur einem Ehegatten allein - auch wenn der andere Ehegatte eine Kontovollmacht hat. Deshalb gehört auch ein Guthaben auf diesem Konto einzig und allein dem betreffenden Ehegatten. Umgekehrt sind Schulden auf dem Konto auch nur seine Schulden. Der andere Ehegatte hat damit nichts zu tun.
Es kommt auch nicht darauf an, wer das Geld auf das Konto eingezahlt hat. Zahlt z.B. die Ehefrau aus irgendeinem Grund Geld auf das Einzelkonto ihres Mannes ein, so gehört dieses Guthaben allein ihrem Mann. Denn nur er ist Inhaber des Kontos.
Ausnahmsweise kann es aber sein, dass das Guthaben auf einem Einzelkonto doch ganz oder teilweise beiden Ehegatten gehört:
Wird bei einer Scheidung ein Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend gemacht, so gehört das Kontoguthaben natürlich in die Berechnung des Endvermögens des betreffenden Ehegatten. Auf diesem "Umweg" erhält der andere Ehegatte dann möglicherweise etwas von dem Guthaben, und zwar dann, wenn sich bei der Berechnung des Zugewinns ein Anspruch zu seinen Gunsten errechnet.
b) Die Konto-Vollmacht des anderen Ehegatten:
Oft besteht ein Einzelkonto eines Ehegatten, über das der andere
Ehegatte aber verfügungsberechtigt ist, d.h. der andere Ehegatte hat
Kontovollmacht und darf z.B. Geld abheben. Dieselbe Situation liegt vor, wenn
der andere Ehegatte z.B. eine Kreditkarte des Kontos besitzt und diese
Kreditkarte benutzen darf. In diesem Fall muss man unterscheiden:
a) Solange die Eheleute zusammenleben, darf der andere Ehegatte seine
Kontovollmacht ausnutzen bzw. die Kreditkarte benutzen. Es kommt aber immer
darauf an, was die Eheleute untereinander vereinbart haben. Es kann z.B.
sein, dass sie vereinbart haben, dass Geld nur für die gemeinsame
Lebensführung abgehoben werden darf. In diesem Fall darf der andere
Ehegatte nicht Geld abheben, um etwas für sich alleine zu kaufen. Tut
er es dennoch, so muss er den Betrag erstatten. Es kann aber auch sein, dass
die Eheleute vereinbart haben, dass jeder Ehegatte auch für eigene Zwecke
Geld abheben darf. Das ist meist der Fall bei der Überlassung einer
Kreditkarte. Wenn in diesem Fall der andere Ehegatte noch kurz vor der Trennung
Geld für eigene Zwecke abhebt bzw. die Kreditkarte für eigene Zwecke
benutzt, kann der Kontoinhaber regelmäßig nichts dagegen unternehmen.
Ihm steht auch kein Rückzahlungsanspruch zu, es sei denn, er könnte
nachweisen, dass diese Geldabhebung nach der Vereinbarung der Eheleute nicht
erlaubt war. Ihm seht auch dann ein Rückzahlungsanspruch zu, wenn der
andere Ehegatte, der das Geld abgehoben bzw. die Kreditkarte für eigene
Zwecke genutzt hat, schon genau wusste, dass es sozusagen "wenige Tage
später" zur Trennung kommen wird, wenn dieser Ehegatte also innerlich
die Trennung bereits vollzogen hatte. Im Einzelfall ist das natürlich
oft schwer nachzuweisen.
b) Abhebungen kurz vor der Trennung, die bereits der Finanzierung
der Trennung dienen sollen, sind nicht mehr durch die Kontovollmacht gedeckt.
Der abgehobene Bertrag muss also zurückgezahlt werden.
c) Nach der Trennung der Eheleute darf der andere Ehegatte im
Innenverhältnis von seiner Kontovollmacht keinen Gebrauch mehr machen.
Scheck- und Kreditkarten muss er zurückgeben. Macht er trotzdem von seiner
Kontovollmacht Gebrauch (die ja gegenüber der Bank weiterbesteht), so
muss er den Betrag erstatten. Der Kontoinhaber tut deshalb gut daran, die
Kontovollmacht schnellstens zu widerrufen.
2. Gemeinsames Konto der Ehegatten:
Ist auf einem Gemeinschaftskonto ein Guthaben vorhanden, so steht dieses Guthaben im Zweifel jedem Ehegatten zur Hälfte zu. Das ist unabhängig davon, woher das Guthaben stammt. Hat z.B. nur der Ehemann Einkommen, das auf das Gemeinschaftskonto fließt, so steht das Guthaben dennoch zur Hälfte der Ehefrau zu, wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben.
Derjenige Ehegatte, der behauptet, ihm stünde mehr als die Hälfte des Guthabens zu, muss dies beweisen. Er muss insbesondere erklären, weshalb das so sein soll und ob es eine dementsprechende Absprache mit dem anderen Ehegatten gibt.
Es kommt oft vor, dass ein Ehegatte kurz vor der Trennung noch schnell
das gemeinsame Konto "plündert". Hebt er mehr als die Hälfte des
Guthabens ab, so muss er dem anderen Ehegatten den Differenzbetrag erstatten.
Beispiel: Am 31.3. wird der Lohn des Ehemannes auf das Gemeinschaftskonto
überwiesen, das dadurch ein Guthaben von 1.500,- Euro aufweist. Am 1.4.
zieht die Ehefrau aus und hebt noch schnell 1.000,- Euro ab. Da ihr nur die
Hälfte des Guthabens, also ein Betrag 750,- Euro gehört, hat der
Ehemann einen Erstattungsanspruch i.H.v. 250,- Euro.
Dieser Erstattungsanspruch ist allerdings möglicherweise nicht mehr
durchsetzbar, wenn die Frau das Geld bereits ausgegeben hat, z.B. für
eine Wohnungseinrichtung. Es ist daher dringend zu empfehlen, das
Gemeinschaftskonto so schnell wie möglich zu kündigen bzw. in ein
Einzelkonto umzuwandeln. Freilich ist dafür die Mitwirkung des Ehegatten
erforderlich. Solange dieser nicht einverstanden ist, bleibt dem mehrverdienenden
Ehegatten darum nur die Alternative, seinen Lohn möglichst schnell auf
ein neues Konto fließen zu lassen.
Natürlich haftet jeder Ehegatte mit "seiner" Hälfte des Guthabens weiterhin für gemeinsame Schulden. Wird in unserem Beispiel die Miete für die Ehewohnung vom gemeinsamen Konto abgebucht, so steht der Ehefrau nur die Hälfte eines danach etwa noch vorhandenen Guthabens zu. Hat sie bereits vor der Abbuchung der Miete "ihre" Hälfte abgehoben, so muss sie davon trotzdem noch die Hälfte der Miete zahlen.
Sind auf einem gemeinsamen Konto Schulden, so handelt es sich um gemeinsame Schulden. Näheres dazu erfahren Sie im Kapitel "Schulden der Eheleute".
In allen Fällen, in denen ein Ehegatte zu viel vom gemeinsamen Konto abhebt und der andere Ehegatte darum einen Erstattungsanspruch hat, stellt sich die Frage, ob mit diesem Erstattungsanspruch gegen Unterhaltsforderungen aufgerechnet werden kann. Das ist dann der Fall, wenn derjenige Ehegatten, der unberechtigterweise Geld abgehoben hat, dies mit dem Vorsatz tat, den anderen Ehegatten zu schädigen. Dieser Vorsatz ist immer dann vorhanden, wenn der Ehegatte weiß, dass er mehr abhebt als ihm zusteht.
Im Übrigen muss derjenige Ehegatte, der Geld vom Gemeinschaftskonto abgehoben hat, sich diesen Betrag natürlich auf einen evtl. Unterhaltsanspruch anrechnen lassen. Beispiel: Auf das Konto fließt nur Geld des alleinverdienenden Ehemannes. nachdem die Miete und andere gemeinsame Schulden abgebucht wurden, ist noch ein Guthaben von 1.000,- Euro auf dem gemeinsamen Konto. Die Frau hebt ordnungsgemäß nur "ihre" Hälfte von 500,- Euro ab. Wenn in diesem Fall die Unterhaltsberechnung beispielsweise ergibt, dass die Frau gegen ihren Mann einen Unterhaltsanspruch i.H.v. monatlich 750,- Euro hat, so kann sie von ihm für den laufenden Monat nur noch 250,- Euro verlangen - 500,- Euro hat sie ja bereits vom gemeinsamen Konto abgehoben.