Ist Ihre Scheidung woanders billiger?

Unmöglich!

Warum?

Nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ist ein Scheidungsanwalt verpflichtet, seiner Gebührenrechnung den so genannten “Gegenstandswert” zugrunde zu legen. Dieses Gesetz ist für alle Anwälte in Deutschland verbindlich. Dieser Gegenstandswert wird letztlich vom Gericht festgesetzt. Wir wirken aber in Ihrem Fall aktiv darauf hin, dass der Gegenstandswert so niedrig wie möglich festgesetzt wird. Denn je niedriger der Gegenstandswert, desto geringer die Kosten.

Ein einmal vom Gericht festgesetzter Gegenstandswert ist verbindlich. Bei einem gegebenen Gegenstandswert müssen also alle Anwälte in Deutschland dieselben Kosten berechnen!

Einzelheiten zur Berechnung des Gegenstandswertes erfahren Sie hier: So berechnen Sie die Kosten Ihrer Scheidung.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist eine Reduzierung des Gegenstandswerts und dadurch eine Reduzierung der Gesamtkosten von bis zu 60% (Basis: Gesamtkosten für beide Eheleute) möglich.