Selbstbehalt und Mangelfall:

Wer Unterhalt schuldet, darf auf jeden Fall einen bestimmten Mindestbetrag seines Einkommens für sich behalten - auch dann, wenn er dadurch nicht den vollen Unterhalt zahlen kann. Diesen Betrag nennt man "Selbstbehalt". Die Höhe des Selbstbehalts hängt zum einen davon ab, ob der Unterhaltsschuldner berufstätig ist oder nicht. Zum anderen hängt die Höhe des Selbstbehaltes davon ab, welcher Person man Unterhalt schuildet.

Die aktuellen Selbstbehaltssätze (Stand 2013) betragen:
 

 

gegenüber: erwerbstätig nicht erwerbstätig
minderjährigen Kindern

1.000

800

volljährigen Kindern 1)

1.200

1.200

Ehegatten

1.100

1.100

nichtehelicher Mutter

1.100

1.100

Eltern

1.600

1.600

Anmerkungen:
1) Die Selbstbehaltssätze gegenüber minderjährigen Kindern gelten auch für volljährige Kinder, wenn sie unter 21 Jahre alt sind, sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und noch im Haushalt eines Elternteils leben ("Privilegierte Volljährige").
2) In den neuen Bundesländern können die Selbstbehaltssätze in den verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken voneinander abweichen. Wir empfehlen Ihnen deshalb die Lektüre der Unterhaltsleitlinien "Ihres" OLGs (maßgeblich ist das OLG, in dessen Bezirk die minderjährigen Kinder leben). Sie finden sie unter "Unterhaltsleitlinien".

Beispiele: Ein erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger hat gegenüber seinem volljährigen Kind einen Selbstbehalt von 1.200,- Euro. Ein nicht erwerbstätiger (z.B. arbeitsloser) Unterhaltspflichtiger hat gegenüber seinem minderjährigen Kind einen Selbstbehalt von 800,- Euro.

Was ist der Sinn der Selbstbehaltssätze?  

Der Selbstbehalt besagt, wieviel Geld dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltszahlungen und aller berücksichtigungsfähigen Schulden mindestens noch für sich selbst übrig bleiben muss. Würde der Selbstbehalt bei Zahlung der vollen Unterhaltssumme unterschritten, so führt dies dazu, dass entsprechend weniger Unterhalt geschuldet wird. Die Selbstbehaltssätze führen also dazu, dass u.U. weniger Unterhalt zu zahlen ist, als "eigentlich" geschuldet wird. Beispiel: Der Mann hat ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von 1.800,- €, die Frau hat kein Einkommen. Es sind zwei Kinder da im Alter von 3 und 6 Jahren. Der zu zahlende Kindesunterhalt beträgt 225,- € für das jüngere und 272,- €  für das ältere Kind. Es bleibt ein Einkommen von 1.303,- €. Davon würden der Frau rechnerisch 1/2 zustehen, also 651,50 €. Würde der Unterhaltsschuldner auch diese 651,50 € zahlen, blieben ihm aber selbst nur noch 651,50 € übrig. Sein Selbstbehalt gegenüber seiner Frau beträgt aber 1.100,- €, dieser Betrag muss ihm wenigstens verbleiben. Deshalb muss der Mann statt 651,50 € nur noch die Differenz zwischen seinem Resteinkommen und seinem Selbstbehalt als Ehegattenunterhalt zahlen, also  1.303 ./. 1.100 = 203,- € Ehegattenunterhalt.

Führt die Beschränkung auf den Selbstbehalt dazu, dass - wie im Beispielsfall - der Unterhaltspflichtige nicht dern vollen, rechnerisch geschuldeten Unterhalt zahlen kann, liegt ein so genannter Mangelfall vor. 

Wann erhöht oder verringert sich der Selbstbehalt?

1. Erhöhung des Selbstbehalts:

a) bei hohen Wohnkosten:

Der Selbstbehalt erhöht sich insbesondere dann, wenn die Mietkosten höher sind, als die dafür in den jeweiligen Selbstbehaltssätzen vorgesehenen Beträge.

In den oben genannten Selbstbehaltssätzen sind folgende Mietkosten enthalten:
Im Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern: 360,- € (warm).
Im Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern und gegenüber Ehegatten: 450,- € (warm).

Sind die Mietkosten im konkreten Fall höher als diese Pauschalen, und ist es dem Unterhaltsschuldner auch nicht möglich oder nicht zumutbar, die Mietkosten durch einen Umzug zu verringern, so erhöht sich der Selbstbehalt um die Mehrkosten der Miete.

Beispiel: Der berufstätige Vater hat einen grundsätzlich einen Selbstbehalt von 1.000,- €, worin 360,- € Warmmiete enthalten ist.  Hat er aber tatsächlich eine Warmmiete von 450,- €, und ist es ihm auch nicht möglich, diese Miete zu verringern, so erhöht sich der Selbstbehalt auf 1.090,- €.

b) beim Kindesunterhalt, wenn der andere Elternteil wesentlich höhere Einkünfte hat:

Grundsätzlich schuldet nur derjenige Elternteil Kindesunterhalt, bei dem das Kind nicht wohnt. Seine Unterhaltspflicht ergibt sich aus der "Düsseldorfer Tabelle", begrenzt durch seinen Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern von 1.000,- Euro. Falls der andere Elternteil über erheblich höhere Einkünfte verfügt (mindestens 50% mehr), so kann auch dieser Elternteil verpflichtet werden, sich am Kindesunterhalt zu beteiligen, wenn der eigentlich allein unterhaltspflichtige Elternteil nur über relativ geringe Einkünfte verfügt. Dessen Selbstbehalt steigt dann auf den "angemessenen" Selbstbehalt von 1.200,- Euro (BGH FamRB 2011,205)

 

2. Verringerung des Selbstbehalts:

Umgekehrt kommt eine Verringerung des Selbstbehalts nur sehr selten in Betracht. Insbesondere geht es um zwei Fälle:

a) Verringerung des Selbstbehalts wegen geringeren Mietkosten?

Der Selbstbehalt nicht allein deshalb reduziert werden, weil der Unterhaltspflichtige geringere Wohnkosten als die in den Selbstbehaltssätzen vorgesehenen Wohnkosten hat.

Beispiel: Der berufstätige Vater hat grundsätzlich einen Selbstbehalt von 1.000,- €, worin 360,- € Warmmiete enthalten ist.  Hat er aber tatsächlich eine Warmmiete von nur 200,- €, so reduziert sich nicht etwa sein Selbstbehalt auf 840,- €, sondern er bleibt bei 1.000,- €. Denn es steht ihm frei, sich eine einfachere Wohnung zu suchen und das Geld für Kleidung oder Essen auszugeben (OLG Frankfurt FamRZ 1999,1522; OLG Düsseldorf FamRZ 1999,1020).

b) Verringerung des Selbstbehalts wegen Zusammenlebens mit einem neuen Partner

Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammen, so ist zunächst zu prüfen, ob er nicht gegenüber dem neuen Partner einen Unterhaltsanspruch hat. Das ist z.B. bei verheirateten Partnern der Fall, wenn der neue Partner über höhere Einkünfte als der Unterhaltspflichtige verfügt. Dieser Unterhaltsanspruch des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem (Ehe-)Partner gehört zu seinem Einkommen, aus dem er Unterhalt zahlen muss. Rechnet man den Unterhaltsanspruch mit, so ist das Einkommen evtl. hoch genug, um den vollen Unterhalt zahlen zu können.

Beispiel: Der Vater eines 7-jährigen Kindes hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.200,- Euro. Laut Tabelle (Stand 2013) muss er für das Kind zahlen: 364,- Euro ./. halbes Kindergeld von 92,- Euro = 272,- Euro. Nach Zahlung dieses Betrages blieben ihm aber aber nur noch 928,- Euro übrig, also weniger als sein Selbstbehalt von 1.000,- Euro. Deshalb müsste er nur 200,- Euro Kindesunterhalt zahlen. Wenn der Vater allerdings neu verheiratet ist und seine Frau ein bereinigtes Nettoeinkommen von z.B. 1.500,- Euro hat, so schuldet seine Frau ihm Ehegattenunterhalt in Höhe von 3/7 x 300,- Euro = 129,- Euro. Zählt man diese 129,- Euro Unterhaltsanspruch zum Einkommen des Vaters hinzu, so hat er ein Einkommen von 1.329,- Euro. Er kann also den vollen Kindesunterhalt von 272,- Euro problemlos zahlen, ohne seinen Sebstbehalt von 1.000,- Euro zu unterschreiten.

Schwieriger ist es, wenn der Unterhaltspflichtige gegen seien neuen Partner keinen Unterhaltsanspruch hat. Das ist bei nichtehelichen Partnern der Fall, aber auch, wenn der neue Ehepartner kein höheres Einkommen hat als der Unterhaltspflichtige. In diesen Fällen kann mangels enes Unterhaltsanspruchs kein weiteres Einkommen angerecnet werden. Stattdessen kann aber oft eine Reduzierung des Selbstbehalts vorgenommen werden. Denn wenn zwei Personen zusammen wirtschaften, ist für jeden von ihnen das Leben billiger, als wenn man allein lebt. Es ist dann also gerechtfertigt, dem Unterhaltsplfichtigen einen geringeren Betrag für sich selbst übrig zu lassen.

Voraussetzung ist aber, dass der Partner überhaupt so hohe Einkünfte hat, dass er sich an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten finanziell beteiligen kann. Hat der Partner selber nur Einkünfte nach dem SGB II ("Hartz 4") oder aus Sozialhilfe, so kommt eine Herabsetzung des Selbstbehalts beim Unterhaltspflichtigen nicht in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige und der Partner in einer so genannten "Bedarfsgemeinschaft" leben (OLG Hamm FamRZ 2010,985).

In allen anderern Fällen kann man den Selbstbehalt um 10% kürzen, außerdem noch um die Hälfte der im Selbstbehalt jeweils berücksichtigten Miete. Lebt der unterhaltspflichtige Vater also mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen, die eigenes Einkommen hat, so kann sein Selbstbehalt von 1.000,- Euro um 100,- Euro sowie um weitere 180,- Euro ( = die Hälfte des im Selbstbehalts enthaltenen Mietkostenanteils von 360,- Euro) auf 720,- Euro reduziert werden. Allerdings reduziert die Rechtsprechung den Selbstbehalt meist maximal um 25%, das wäre dann ein Selbstbehalt von 750,- Euro.

Ist der /die Unterhaltspflichtige erneut verheiratet und hat er/sie in der neuen Ehe die Rolle des Hausmanns/Hausfrau übernommen, so ist gar kein Selbstbehalt zu berücksichtigen. Beispiel: die Mutter ist ihren Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtig. Sie heiratet erneut und bekommt ein weiteres Kind. Deshalb geht sie nur noch einem 325,- Euro-Job nach und betreut im übrigen ihr neues Kind. Ihr steht kein Selbstbehalt zu, das heisst sie muss die 325,- € für den Unterhalt ihrer ersten Kinder einsetzen.