Der Selbstbehalt:
Wer Unterhalt schuldet, darf auf jeden Fall einen bestimmten Mindestbetrag seines Einkommens für sich behalten - selbst wenn er deshalb dann nicht den vollen Unterhalt zahlen kann. Diesen Betrag nennt man "Selbstbehalt". Die Höhe des Selbstbehalts hängt zum einen davon ab, ob der Unterhaltsschuldner berufstätig ist oder nicht. Zum anderen hängt die Höhe des Selbstbehaltes davon ab, wem gegenüber man unterhaltspflichtig ist.
Die aktuellen Selbstbehaltssätze (Stand 1.1.2011) betragen:
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| gegenüber: | erwerbstätig | nicht erwerbstätig |
| minderjährigen Kindern | 950 |
770 |
| volljährigen Kindern 1) | 1.150 |
1.150 |
| Ehegatten | 1.050 |
1.050 |
| nichtehelicher Mutter | 1.050 |
1.050 |
| Eltern | 1.500 |
1.500 |
Anmerkungen:
1) Die Selbstbehaltssätze gegenüber minderjährigen
Kindern gelten auch für volljährige Kinder, wenn sie unter 21 Jahre
alt sind , sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und noch
im Haushalt eines Elternteils leben.
2)
In den neuen Bundesländern können die Selbstbehaltssätze in den verschiedenen
Oberlandesgerichtsbezirken voneinander abweichen. Wir empfehlen Ihnen deshalb
die Lektüre der Unterhaltsleitlinien "Ihres" OLGs (maßgeblich ist
das OLG, in dessen Bezirk die minderjährigen Kinder leben). Sie finden sie unter "Unterhaltsleitlinien".
Beispiele: Ein erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger hat gegenüber seinem volljährigen Kind einen Selbstbehalt von 1.150,- Euro. Ein nicht erwerbstätiger (z.B. arbeitsloser) Unterhaltspflichtiger hat gegenüber seinem minderjährigen Kind einen Selbstbehalt von 770,- Euro.
Was ist der Sinn der Selbstbehaltssätze?
Der Selbstbehalt besagt, wieviel Geld dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltszahlungen und aller berücksichtigungsfähigen Schulden mindestens noch übrig bleiben muss. Würde der Selbstbehalt bei Zahlung der vollen Unterhaltssumme unterschritten, so führt dies dazu, dass entsprechend weniger Unterhalt geschuldet wird. Die Selbstbehaltssätze führen also dazu, dass u.U. weniger Unterhalt zu zahlen ist, als "eigentlich" geschuldet wird. Beispiel: Der Mann hat ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von 1.800,- €, die Frau hat kein Einkommen. Es sind zwei Kinder da im Alter von 3 und 6 Jahren. Der zu zahlende Kindesunterhalt beträgt also 199,- € für das jüngere und 240,- € für das ältere Kind. Es bleibt ein Einkommen von 1.361,- €. Davon würden der Frau rechnerisch 1/2 zustehen, also 680,50 €. Würde der Unterhaltsschuldner auch diese 680,50 € zahlen, blieben ihm aber selbst nur noch 680,50 € übrig. Sein Selbstbehalt gegenüber seiner Frau beträgt aber 1.050,- €, dieser Betrag muss ihm wenigstens verbleiben. Deshalb muss der Mann statt 680,50 € nur noch die Differenz zwischen seinem Resteinkommen und seinem Selbsbehalt als Ehegattenunterhalt zahlen, also 1.361 ./. 1.050 = 311,- € Ehegattenunterhalt.
Führt die Beschränkung auf den Selbstbehalt dazu, dass - wie im Beispielsfall - der
Unterhaltspflichtige nicht dern vollen, rechnerisch geschuldeten Unterhalt zahlen kann, liegt ein sogenannter
Mangelfall vor.
Wann erhöht oder verringert sich der Selbstbehalt?
1. Erhöhung des Selbstbehalts:
a) bei hohen Wohnkosten:
Der Selbstbehalt erhöht sich insbesondere dann, wenn die Mietkosten höher sind, als die dafür in den jeweiligen Selbstbehaltssätzen vorgesehenen Beträge.
In den oben genannten Selbstbehaltssätzen sind folgende Mietkosten enthalten:
Im Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern: 360,- € (warm).
Im Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern und gegenüber Ehegatten: 450,- € (warm).
Sind die Mietkosten im konkreten Fall höher als diese Pauschalen, und ist es dem Unterhaltsschuldner auch nicht möglich oder nicht zumutbar, die Mietkosten durch einen Umzug zu verringern, so erhöht sich der Selbstbehalt um die Mehrkosten der Miete.
Beispiel: Der berufstätige Vater hat einen grundsätzlich einen Selbstbehalt von 950,- €, worin 360,- € Warmmiete enthalten ist. Hat er aber tatsächlich eine Warmmiete von 450,- €, und ist es ihm auch nicht möglich, diese Miete zu verringern, so erhöht sich der Selbstbehalt auf 1.040,- €.
b) beim Kindesunterhalt, wenn der andere Elternteil wesentlich höhere Einkünfte hat:
Grundsätzlich schuldet nur derjenige Elternteil Kindesunterhalt, bei dem das Kind nicht wohnt. Seine Unterhaltspflicht ergibt sich aus der "Düsseldorfer Tabelle", begrenzt durch seinen Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern von 950,- Euro. Falls der andere Elternteil über erheblich höhere Einkünfte verfügt (mindestens 50% mehr), so kann auch dieser Elternteil verpflichtet werden, sich am Kindesunterhalt zu beteiligen, wenn der eigentlich allein unterhaltspflichtige Elternteil nur über relativ geringe Einkünfte verfügt. Dessen Selbstbehalt steigt dann auf den "angemessenen" Selbstbehalt von 1.150,- Euro (BGH FamRB 2011,205)
2. Verringerung des Selbstbehalts:
Umgekehrt kommt eine Verringerung des Selbstbehalts nur sehr selten in Betracht. Insbesondere geht es um zwei Fälle:
a) Verringerung des Selbstbehalts wegen geringerer Mietkosten?
Der Selbstbehalt nicht allein deshalb reduziert werden, weil der Unterhaltspflichtige geringere Wohnkosten als die in den Selbstbehaltssätzen vorgesehenen Wohnkosten hat.
Beispiel: Der berufstätige Vater hat grundsätzlich einen Selbstbehalt von 950,- €, worin 360,- € Warmmiete enthalten ist. Hat er aber tatsächlich eine Warmmiete von nur 200,- €, so reduziert sich nicht etwa sein Selbstbehalt auf 790,- €, sondern er bleibt bei 950,- €. Denn es steht ihm frei, sich eine einfachere Wohnung zu suchen und das Geld für Kleidung oder Essen auszugeben (OLG Frankfurt FamRZ 1999,1522; OLG Düsseldorf FamRZ 1999,1020).
b) Verringerung des Selbstbehalts wegen Zusammenlebens mit einem neuen Partner
Die oben genannten Selbstbehaltssätze können sich aber verringern, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammenlebt, der über eigenes Einkommen verfügt und der dadurch zum gemeinsamen Lebensunterhalt beiträgt. Denn wenn zwei zusammen wirtschaften, ist für jeden von ihnen das Leben billiger, als wenn man allein lebt.
Voraussetzung ist aber, dass der neue Partner monatlich mehr als 650,- € netto verdient.
Der Selbstbehalt kann dann um die Hälfte des Mehrverdienstes des Partners reduziert werden. Verdient der Partner also z.B. netto 780,- €, dann kann der Selbstbehalt um 75,- € reduziert werden (die Differenz zwischen 650,- € und 780,- € sind 130,- €, davon die Hälfte sind 65,- €). Maximal kann der Selbstbehalt aber auf 700,- € bei einem nicht berufstätigigen Unterhaltspflichtigen und auf 750,- € bei einem berufstätigen Unterhaltspflichtigen reduziert werden .
Ist der /die Unterhaltspflichtige erneut verheiratet und hat er/sie in der neuen Ehe die Rolle des Hausmanns/Hausfrau übernommen, so ist gar kein Selbstbehalt zu berücksichtigen. Beispiel: die Mutter ist ihren Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtig. Sie heiratet erneut und bekommt ein weiteres Kind. Deshalb geht sie nur noch einem 325,- Euro-Job nach und betreut im übrigen ihr neues Kind. Ihr steht kein Selbstbehalt zu, das heisst sie muss die 325,- € für den Unterhalt ihrer ersten Kinder einsetzen.