Sind folgende Sozialleistungen unterhaltsrelevantes
Einkommen?
- Arbeitslosengeld I: ja
- Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"):
nein
-
BAföG: ja. Ausnahme: wenn das BAföG nur
als Darlehen
geleistet wird
-
Elterngeld:
ja, soweit es höher ist als 300,- Euro. Das heißt, dass 300,- Euro
des Elterngelds nicht angerechnet werden, § 11 BEEG.
- Erziehungsgeld: Beim Unterhaltsberechtigten:
ja. Beim Unterhaltspflichtigen: nur, soweit es um Unterhalt gegenüber minderjährigen
oder privilegierten volljährigen Kindern geht..
- Kindergeld: Hier muss man unterscheiden:
Beim Ehegattenunterhalt gilt Kindergeld nicht als Einkommen, und zwar weder
beim Unterhaltspflichtigen noch beim Unterhaltsberechtigten. Beim Kindesunterhalt
gilt Kindergeld als Einkommen des Kindes, und zwar zur Hälfte (77,- Euro) bei
minderjährigen Kindern und in voller Höhe (154,- Euro) bei volljährigen
Kindern.
- Krankengeld: ja.
- Mutterschaftsgeld: ja
-
Pflegegeld: wenn es an den Pflegebedürftigen
gezahlt wird: nein. Wird es als
Vergütung an die Pflegeperson gezahlt, zählt es bei dieser Person als
Einkommen, bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige aber
nur zu 1/3 bis 1/2)
- Renten (Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Verletztenrente, Unfallrente): ja
bei einer Verletzten- oder Unfallrente können aber die konkreten Mehrkosten
für Krankenpflege, Medikamente, Hilfsmittel etc. abgezogen werden
- Sozialhilfe: nein
-
Wohngeld: ja, aber: Wohngeld ist kein Einkommen, soweit es erhöhte
Wohnkosten abgelten soll, was i.d.R. beim Bezug von Wohngeld der Fall
ist