Hinweise und Tips zum Trennungszeitpunkt:
1. Grundsätzlich muss bereits zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags das Trennungsjahr abgelaufen sein. Es reicht also nicht aus, dass das Trennungsjahr erst während des Verfahrens abläuft.
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2. Die Trennung muss nicht nachgewisen werden. Es reicht aus, wenn beide Ehegatten übereinstimmend einen Trennungszeitpunkt vortragen. Das Gericht verlangt keine Nachweise, also auch keine Meldebescheinigungen usw.
3. Für das Trennungsjahr kommt es nicht darauf an, wann sich jemand offiziell umgemeldet hat. Man kann also im Scheidungsverfahren durchaus andere Daten angeben als beim Einwohnermeldeamt.
4. Man kann auch innerhalb der Ehewohnung getrennt gelebt haben, wenn
die Wohnung groß genug war. Eine Trennung liegt aber nicht schon dann vor, wenn
die Eheleute nicht mehr miteinander reden bzw. nicht mehr intim sind. Vielmehr
liegt eine Trennung innerhalb derselben Wohnung nur dann vor, wenn es sich um
eine Trennung "von Tisch und Bett" handelt. Also: getrennte Schlafzimmer,
getrennte Mahlzeiten, getrennte Freizeit, getrennte Einkäufe usw. Man
darf zwar noch miteinander reden und sich auch gegenseitig helfen. Wer aber
zwar in getrennten Zimmern schläft, jeden Abend aber gemeinsam vor dem Fernseher
sitzt, lebt nicht getrennt.
TIP:
Auch hier gilt: Das Gericht prüft die Verhältnisse nicht nach. Kein Richter
kommt zu Ihnen nach Hause um zu sehen, ob die Trennung auch "ordentlich"
war. Es reicht aus, dass die Eheleute zur Trennung innerhalb der Wohnung ausreichende
und vor allem auch übereinstimmende Aussagen machen.
5. Es ist steuerlich ungünstig, wenn der Trennungszeitpunkt in den letzten Wochen eines Jahres liegt. Grund: Ab dem Kalenderjahr, das auf die Trennung folgt, können die Ehegatten nur noch getrennt veranlagt werden, was für mindestens einen der Ehegatten bedeutet, er muss in Steuerklasse Eins wechseln. Beispiel: Die Eheleute haben sich am 10.12.2006 getrennt. Dann muss z.B. der Ehemann ab dem 1.1.2007 die Steuerklasse I nehmen. Hat er das nicht angezeigt, muss er evtl. Steuern nachzahlen. Hätten die Eheleute sich erst am 5.1.2007 getrennt, so hätten die Eheleute noch das ganze Jahr 2007 die alten Steuerklassen behalten können.