Einkünfte aus unzumutbarer Erwerbsarbeit:
Arbeitet der Ehegatte, obwohl er dies z. B. wegen Kinderbetreuung oder wegen Krankheit bzw. Alters eigentlich nicht müsste, so handelt es sich i.d.R. um sogenannte Einkünfte aus "überobligatorischer Tätigkeit". Diese Einkünfte braucht der unterhaltsberechtigte Ehegatte sich nur teilweise (i.d.R. zur Hälfte) als eigenes Einkommen anrechnen zu lassen.
Betreut der Ehegatte ein oder mehrere gemeinsame Kinder, so gilt folgendes:
Beispiel: Die Ehefrau versorgt ein zweijähriges Kind. Sie hat einen Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Mann in Höhe von 750,- Euro. Obwohl sie nicht dazu verpflichtet ist, arbeitet sie halbtags mit einem Verdienst von monatlich 500,- Euro. Hiervon muss sie sich aber, da es sich um "überobligatorische Einkünfte" handelt, nur die Hälfte, also 250,- Euro anrechnen lassen. Sie kann vom Ex-Mann also noch 500,- Euro verlangen.
Eine überobligatorische Tätigkeit im oben genannten Sinne liegt allerdings in der Regel nicht vor, wenn die Ehefrau bereits während des Zusammenlebens erwerbstätig war. Dieser Umstand spricht dafür, dass es sich nicht um eine unzumutbare Tätigkeit handelt. Anders wiederum dann, wenn während des Zusammenlebens trotz der Kindererziehung nur deshalb eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde, weil eine finanzielle Notlage bestand. Denkbar ist auch der Fall, dass eine Nebentätigkeit der Mutter während des Zusammenlebens nur möglich war, weil der Vater im Haushalt mithalf und die Kinder betreute. Da diese Hilfe nach der Trennung wegfällt, ist die Nebentätigkeit für die Mutter nun unzumutbar.
Eine überobligatorische Tätigkeit kann übrigens jederzeit aufgegeben werden, ohne dass der Unterhaltsberechtigte dadurch gegen seine Erwerbspflicht verstoßen würde.
Zurück mit der Zurück-Schaltfläche Ihres Browsers. Zum Ausdrucken eines Themas mit der Maus erst auf den Text klicken und dann auf das Drucker-Symbol Ihres Browsers