Weitere Einzelheiten zum
Umgangsrecht:
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Das Umgangsrecht kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass
der Umgangsberechtigte den Unterhalt zahlt.
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Umgekehrt darf der Unterhaltspflichtige grundsätzlich nicht deswegen den Kindesunterhalt
verweigern, weil das Kind keinen Umgang mit ihm will oder weil der betreuende
Eternteil den Umgang verhindert. Das gilt jedenfalls für das minderjährige
Kind. Von einem volljährigen Kind wird aber erwartet, dass es Kontakt zum
ubnterhaltspflichtigen Elternteil pflegt, von dem das Kind Unterhalt verlangt.
Eine Ausnahme besteht, wenn das Kind gute Gründe hat, den Kopntakt abzulehnen.
Diese guten Gründe muss aber das volljährige Kind beweisen. (Diese Aussage betrifft den Kindesunterhalt.
Schuldet der umgangsberechtigte Elternteil dem anderen Elternteil
Ehegattenunterhalt, so kann sehr wohl zumindest eine Reduzierung in Betracht
kommen, wenn der andere Elternteil den Umgang verhindert).
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Auseinandersetzungen zwischen den Eltern sind kein Grund, das Umgangsrecht
auszuschließen.
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Es ist grundsätzlich die Aufgabe des Umgangsberechtigten,
das Kind auf seine Kosten abzuholen und zurückzubringen. Aber: derjenige
Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist verpflichtet, Besuchskontakte aktiv
zu fördern und zu ermöglichen. Das Bundesverfassungsgericht hatte
über folgenden Fall zu entscheiden: Die Mutter war mit dem Kind von
Berlin nach München weggezogen. Der noch in Berlin lebende Vater musste
aus Zeitgründen mit dem Flugzeug nach München fliegen, um sein
Kind abzuholen.Das Gericht entschied, dass die Mutter verpflichtet ist, das
Kind zum Flughafen zu bringen und auch wieder dort abzuholen (Beschluss vom
5.2.2002 -1 BvR 2029/00). Unsere Anwaltskanzlei hatte folgenden Fall: die
Familie lebte im Westerwald. Die Mutter zog mit den beiden Kindern nach
Hannover. Das Familiengericht Betzdorf verpflichtete die Mutter, dem Vater
Freitags die Kinder zu einer auf halbem Weg liegenden Autobahngaststätte
zu bringen und sie dort Sonntags wieder abzuholen.
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Der betreuende Elternteil kann nicht verhindern, dass das Kind mit
dem neuen Partner des Umgangsberechtigten zusammentrifft.
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Der Umgangsberechtigte hat das Recht, von dem betreuenden Elternteil
Auskunft zu erhalten über persönliche Umstände des Kindes,
wie z.B. schulicher Werdegang, Krankheiten etc.
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Derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist verpflichtet, das
Umgangsrecht zu fördern und auf das Kind Einfluss auszuüben, damit
es das Umgangsrecht wahrnimmt. ("Verpflichtung zum Wohlverhalten").
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Lehnt das Kind den Umgang mit dem anderen Elternteil ab, so führt
dies nicht zwingend zu einer Versagung des Umgangsrechts. Es ist in solchen
Fällen zu prüfen, ob die Ablehnung des Kindes nicht nur aus
Loyalität zum betreuenden Elternteil erfolgt, welcher das Kind dahingehend
beeinflusst hat. Gerade in solchen Fällen ist es wichtig, dass ein Umgang
des Kindes mit dem anderen Elternteil stattfindet, damit einer Entfremdung
entgegengewirkt werden kann. Deshalb gibt es z.B. die Möglichkeit, den
Umgang erst einmal unter Vermittlung des Jugendamtes stattfinden zu lassen,
evtl. an einem "neutralen" Ort und im Beisein einer Beamtin des
Jugendamtes.
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Vereitelt der sorgeberechtigte Elternteil das Umgangsrecht, macht
er sich u.U. wegen Kindesentziehung strafbar (§ 235
Strafgesetzbuch).
- Der Unterhaltpflichtige darf den Kindesunterhalt für die Zeit,
in der die Kinder bei ihm sind, nicht kürzen. Beispiel: die Kinder verbringen
in den Ferien 3 Wochen beim unterhaltspflichtigen Vater. Der Vater muss
trotzdem für diese Zeit ganz normal den vollen Unterhalt zahlen. Grund:
Dieser Umstand (Aufenthalt der Kinder an Wochenenden und in den Ferien beim
Vater) ist bereits in die Sätze der Düsseldorfer Tabelle eingearbeitet.
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