“Lebt die unterhaltsberechtigte Ex-Ehefrau mit einem neuen Partner zusammen?”


“Geht der angeblich nicht zahlungsfähige Kindesvater einer Schwarzarbeit nach?”


Solche und ähnliche Fragen, die wichtig für den Unterhalt sind, lassen sich oft nur durch den Einsatz eines Detektivs beantworten. Kann dann von der Gegenseite verlangt werden, die Detektivkosten zu ersetzen?

Ja, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Es muss von Anfang an ein konkreter Verdacht bestanden haben.

Wer dagegen einen Detektiv beauftragt, damit dieser “mal irgendwas herausfinden” soll, kann die Kosten nicht ersetzt verlangen.

2. Die Tatsache, die der Detektiv herausfinden soll, muss für den Ausgang des Unterhaltsverfahren erheblich sein.

3. Die Detektivkosten müssen erforderlich sein. Der Beweis darf also nicht auf andere, billigere Weise möglich sein.

4. Die Rechnung muss der Höhe nach angemessen sein.

Der Auftraggeber des Detektivs muss deshalb versuchen, bereits bei der Auftragserteilung die Detektivkosten so gering wie möglich zu halten. Je nachdem, um wie viel Unterhalt es geht, können aber sogar Detektivkosten von mehreren 10.000,- Euro noch angemessen sein (OLG Schleswig MDR 2006,175; OLG Koblenz NJW-RR 2003,75).

Die Kosten für den Einsatz einer GPS-Überwachung sind allerdings nicht ersatzfähig (BGH FamRZ 2013,2668; OLG Oldenburg NJW 2008,3508). Dasselbe kann für andere technische Überwachungsformen gelten (z.B. Videoaufnahmen).