Was ist “fiktives Einkommen” und wie wird es angerechnet?

Bei der Unterhaltsberechnung wird manchmal einem der Beteiligten ein theoretisches (“fiktives”) Einkommen angerechnet, obwohl das betreffende Einkommen in Wirklichkeit gar nicht vorhanden ist. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen ein solches Einkommen eigentlich möglich wäre und der Betreffende auch zur Erzielung dieses Einkommens verpflichtet wäre. Es handelt sich also um Fälle, in denen einem der Beteiligten vorgeworfen wird, sich nicht ausreichend um ein höheres Einkommen zu bemühen.

Es müssen also zwei Voraussetzungen vorliegen: Erstens muss es dem Unterhaltspflichtigen überhaupt möglich sein, ein höheres Einkommen zu erzielen. Zweitens muss es im Einzelfall vorwerfbar sein, dass der Unterhaltspflichtige sich nicht um ein höheres Einkommen bemüht.

Dabei muss man zwischen Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt unterscheiden:

Beim Kindesunterhalt gibt es – entgegen eines auch unter Juristen weit verbreiteten Irrtums – keine Pflicht des unterhaltszahlenden Elternteils, möglichst viel zu verdienen, um möglichst viel Kindesunterhalt zahlen zu können. Vielmehr reicht es aus, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil geradee einmal so viel Einkommen hat, um den Mindestunterhalt zahlen zu können, also den Unterhalt nach der untersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle. Er muss zwar mehr Unterhalt zahlen, wenn er ein höheres Einkommen hat, aber er ist nicht verpflichtet ein höheres Einkommen zu haben. Solange der Mindestunterhalt sichergestellt ist, kann der unterhaltspflichtige Elternteil sein leben nach eigenen Vorstellungen gestalten. Wenn also z.B. der unterhaltspflichtige Vater nur einen Teilzeitjob hat, um im Übrigen seinem Hobby nachzugehen, die Einnahmen aus dem Teilzeitjob aber für den Mindestunterhalt ausreichen, so kann man ihm keinen Vorwurf machen.

Anders ist das natürlich, wenn das Einkommen nicht einmal für den Mindestunterhalt reicht. Dann kann man vom unterhaltspflichtigen Elternteil verlangen, dass er sich anstrengt, ein höheres Einkommen zu erzielen. Sei es durch einen Jobwechsel, durch Leistung von Überstunden oder durch einen Nebenjob.

Beispiel: Der Vater hat eine 25-Stunden-Arbeitsstelle und verdient netto 1.600,- Euro. Er schuldet seinem 2-jährigen Kind den Kindesunterhalt. Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Mindestunterhalt für ein zweijähriges Kind monatlich 355,- Euro (Stand 2024). Diesen Betrag kann der Vater aber nicht zahlen, ohne seinen Selbstbehalt von 1.400,- Euro zu unterschreiten. Darf er deswegen den Unterhalt kürzen, oder kann ihm das fiktive Einkommen angerechnet werden, das er bei einer Vollzeitstelle erzielen könnte?

Beim Ehegattenunterhalt ist das entscheidende Kriterium nicht, ob der Mindestunterhalt gezahlt werden kann (denn beim Ehegattenunterhalt gibt es keinen Mindestunterhalt), sondern ob der “eheangemessene” Unterhalt gezahlt werden kann. Der eheangemessene Unterhalt ist derjenige Unterhalt, der sich aufgrund der zuletzt während der Ehe beiderseits erzielten Einkommen ergibt.

Die Anrechnung eines fiktiven Einkommens auf Seiten des Unterhaltspflichtigen ist also immer dann zu prüfen, wenn ein so genannter Mangelfall vorliegt.

Auch beim Unterhaltsberechtigten können fiktive Einkünfte angerechnet werden. Denn grundsätzlich ist jeder verpflichtet, seinen Unterhaltsbedarf selber zu verdienen. Das gilt allerdings nicht, solange sich der Unterhaltsberechtigte noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet. Beim Ehegattenunterhalt besteht für den unterhaltsberechtigten Ehegatten auch dann keine Pflicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit zu erweitern, solange das erste Trennungsjahr nicht abgelaufen ist bzw. solange er ein gemeinsames Kind von unter drei Jahren betreut.

Es kommen insbesondere folgende Fälle der Anrechnung fiktiver Einkünfte in Betracht:

Verstoß gegen die Arbeitspflicht

Wenn der Betreffende sich weigert, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen, kann ihm ein theoretisch erzielbares Einkommen angerechnet werden. Es wird dann so gerechnet, als würde der Betreffende dieses Einkommen tatsächlich erzielen. Die Höhe eines theoretisch möglichen Einkommens kann natürlich oft nur geschätzt werden. Das fiktive Einkommen hängt ab von der Berufsausbildung, der Berufserfahrung und der allgemeinen Arbeitsmarktlage. Bei der Schätzung des erzielbaren Einkommens kann z.B. die Internetseite www.gehaltsvergleich.com helfen.

Die häufigsten Fälle fiktiver Einkünfte sind:

(1) Ein Beteiligter, der bislang nicht berufstätig war, weigert sich, einen Job anzunehmen.

(2) Ein Beteiligter, der bislang nur in Teilzeit beschäftigt war, weigert sich, einen Vollzeit-Job anzunehmen.

(3) Ein Beteiligter, dessen Vollzeiteinkommen zu gering ist für den vollen Unterhalt seiner minderjährigen Kinder, weigert sich, einen Zusatzjob anzunehmen.

Voraussetzung für die Anrechnung eines fiktiven Einkommens ist aber, dass überhaupt eine reale Beschäftigungschance gegeben ist.

Näheres zur Arbeitspflicht, zur Umfang der Arbeitssuche etc. erfahren Sie in unserem Artikel Erwerbsobliegenheit.

(4) Ein Beteiligter kündigt seinen Job.

Gibt ein Beteiligter seinen Arbeitsplatz ohne ausreichenden Grund auf, so wird er einfach so behandelt, als hätte er weiterhin die bisherigen Einkünfte. Deshalb nutzt es ihm in der Regel nichts, “auf arbeitslos zu machen”. Außerdem riskiert ein Unterhaltsschuldner, der sich arbeitslos meldet, um keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen, ein Strafverfahren wegen Entziehung von der Unterhaltspflicht.

Gibt der Unterhaltspflichtige ein sicheres, unbefristetes Arbeitsverhältnis auf, um bei einem anderen Arbeitgeber ein besser bezahltes, aber nur befristetes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, liegt ein leichtfertiges Verhalten vor, wenn nach Ablauf der Frist das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird und auch keine neue Arbeitsstelle gefunden werden kann (OLG Dresden FamRZ 2014, 45).

Näheres zum Vorruhestand erfahren Sie in unserem Artikel Unterhalt bei Vorruhestand.

(5) Einem Beteiligten wird wegen Fehlverhaltens am Arbeitsplatz gekündigt.

Verliert der Betreffende den Arbeitsplatz aufgrund eigenen Verschuldens, so sind ihm weiterhin die alten Einkünfte als fiktive Einkünfte anzurechnen. Voraussetzung ist aber, dass der Unterhaltspflichtige in Bezug auf seine Unterhaltspflicht zumindest leichtfertig gehandelt hat. Das ist gegeben, wennn ihm also bewusst gewesen war, dass er durch sein Verhalten u.U. seine Zahlungsfähigkeit gefährdet.

(6) Steuerliche Möglichkeiten müssen ausgenutzt werden

Wer in zumutbarer Weise seine monatliche Steuerlast reduzieren könnte, der ist verpflichtet, diese Möglichkeit auch wahrzunehmen.

Wer z.B. als Wiederverheirateter die schlechte Steuerklasse 5 wählt, obwohl er die Steuerklasse 4 haben könnte, der wird so behandelt, als hätte er in Wirklichkeit die Steuerklasse 4.

Hierher gehört auch die Pflicht, beim Ehegattenunterhalt das ” begrenzte Realsplitting ” wahrzunehmen.

(7) Vermögen ist gewinnbrigend anzulegen

Grundsätzlich besteht die Pflicht, Vermögenserträge, die möglich sind, auch zu realisieren. Wer also z.B. einen größeren Geldbetrag zu Hause liegen lässt, statt ihn zur Bank zu bringen, dem werden die theoretisch erzielbaren Zinsen monatlich als fiktives Einkommen angerechnet. Wer eine vermietbare Wohnung ohne rechtfertigenden Grund leerstehen lässt, dem wird die erzielbare Nettomiete als fiktives Einkommen angerechnet.
Diese Pflicht zur ertragsreichen Vermögensanlage gilt allerdings uneingeschränkt nur für den Unterhaltsgläubiger, also für denjenigen, der Unterhalt fordert. Der Unterhaltsschuldner muss sein Vermögen nur dann gewinnbringend anlegen, wenn er sonst entweder beim Kindesunterhalt nicht einmal den Mindestunterhalt zahlen könnte, oder wenn er beim Ehegattenunterhalt sonst nicht den eheangemessenen Unterhalt zahlen könnte.

Zur Höhe des anzurechnenden fiktiven Einkommens:

Welches Einkommen fiktiv angerechnet werden kann, hängt ab vom Beruf, dem Alter, der Berufserfahrung und natürlich der Arbeitsmarktlage. Wer keine schulpflichtigen Kinder hat, kann ggfl. gezwungen werden, sich auch außerhalb seines jetzigen Wiohnsitzes um eine Arbeitsstelle zu bemühen.

Die Höhe der erzielbaren Einkünfte kann natürlich oft nur geschätzt werden. Dabei können Internetdienste wie z.B. Nettolohnrechner hilfreich sein.