Wechselmodell: Unterhalt richtig berechnen

Wechselmodell: Unterhalt richtig berechnen

Wechselmodell

Zur Unterhaltsberechnung, wenn das Kind sich je zur Hälfte bei beiden Elternteilen aufhält (“Wechselmodell”):

Ein Wechselmodell liegt nach der BGH-Rechtsprechung vor, wenn kein Elternteil wesentlich mehr Betreuungsleistungen für das Kind erbringt als der andere Elternteil. Der Betreuungsaufwand muss annähernd gleich verteilt sein. Kleinere Abweichungen von der “mathematischen” Hälfte der Betreuungszeit sind hinnehmbar. Allerdings liegt kein Wechselmodell vor, wenn der Vater z.B. das Kind an 12 Tagen im Monat bei sich hat, die Mutter aber an 18 Tagen und damit wesentlich häufiger als der Vater. In einem solchen Fall spricht man vielmehr von einem “erweitertem Umgang”.

Auch dann, wenn beide Eltern gleich viel Zeit mit der Betreuung des Kindes verbringen, liegt nur dann ein echtes Wechselmodell vor, wenn auch die Verantwortung für die Sicherstellung der Betreuung bei beiden Eltern liegt (OLG Frankfurt/M., FamRZ 2014,46). Das ist nicht der Fall, wenn sich letztlich doch (nur) die Mutter um das Kind kümmern muss, falls dieses krank wird oder der Vater unerwartet Überstunden machen muss usw. In einem solchen Fall bildet nur der Haushalt der Mutter einen verlässlichen Lebensmittelpunkt für das Kind.

Von einem echten Wechselmodell kann man also nur sprechen, wenn auch der Vater Arbeitseinsätze ablehnen kann, die in die Betreuungszeit fallen, bzw. er bei Krankheit des Kindes Urlaub nehmen kann (und dies auch wirklich tut).

Ein echtes Wechselmodell liegt auch dann nicht vor, wenn es letztlich doch allein die Mutter ist, die sich um die Beschaffung von Kleidung und Schulsachen kümmern muss und das Kind zum Schul- oder Musikunterricht bringt (BGH FamRZ 2014,917).

Ein Wechselmodell bedeutet nicht, dass keiner der Eltern mehr Kindesunterhalt muss!

Liegt ein echtes Wechselmodell vor, so führt dies nicht etwa dazu, dass keiner der beiden Elternteile mehr Kindesunterhalt an den anderen Elternteil zahlen müsste. Vielmehr ist beim Wechselmodell jeder der beiden Elternteile zum Unterhalt verpflichtet (BGH NZFam 2015,166). Es bestehen sozusagen zwei Unterhaltspflichten “über Kreuz”.

Beim Wechselmodell leistet auch nicht automatisch jeder Elternteil 50%!

Bei einem Wechselmodell muss auch nicht etwa jeder Elternteil genau die Hälfte vom Unterhalt zahlen. Die Höhe der Unterhaltspflicht jedes Elternteils hängt vielmehr von seinem Einkommen ab. Derjenige Elternteil, der über mehr Einkommen als der andere Elternteil verfügt, muss deshalb mehr als die Hälfte des Unterhalts leisten, der andere Elternteil also entsprechend weniger. Natürlich können die wechselseitigen Unterhaltspflichten miteinander verrechnet werden.

Diese beiderseitigen Unterhaltspflichten können natürlich miteinander verrechnet werden. Nur, wenn beide Unterhaltspflichten zufällig genau gleich hoch sind, heben sich beide Pflichten gegenseitig auf, so dass keiner mehr etwas an den anderen Elternteil zahlen muss.

Berechnung der Unterhaltsanteile jedes Elternteils:

Nach der Rechtsprechung (z.B. BGH NZFam 2015,166) wird beim Wechselmodell der Unterhalt wie folgt errechnet:

Zunächst wird das Einkommen beider Eltern zusammenaddiert. Anhand des Ergebnisses wird der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abgelesen. Auf diesen Unterhalt wird ein bestimmter Betrag aufgeschlagen, wenn es infolge der gemeinsamen Betreuung zu Mehrkosten kommt. Solche Mehrkosten können z.B. dadurch entstehen, dass in beiden Elternwohnungen jeweils ein Kinderzimmer vorgehalten werden muss. Auch höhere Fahrtkosten oder die Notwendigkeit, bestimmte Dinge doppelt anzuschaffen, können Mehrkosten darstellen. Auf diese Weise erhält man einen bestimmten “Betrag X”.

Sodann wird berechnet, wie sich dieser “Betrag X” auf die beiden Elternteile aufteilt. Zu diesem Zweck zieht man vom bereinigten Nettoeinkommen jedes Elternteils (also nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen und anrechenbarer Schulden) den angemessenen Selbstbehalt von 1.650,- € ab und setzt die verbleibenden Beträge in Relation zueinander.

Beispiel: Unterhaltsberechnung für ein 8-jähriges Kind. Angenommen, der Vater verdient netto 2.000,- €, die Mutter netto 3.000,- €. Zusammen sind dies 5.000,- €. Bei einem Einkommen von 5.000,- € ist nach der Düsseldorfer Tabelle ein Unterhalt von 764,- € zu zahlen. Da bei beiden Eltern ein Kinderzimmer vorhanden ist, was zu Mehrkosten von z.B. 150,- € führt, wird dieser Betrag aufgeschlagen. Der Bedarf des Kindes liegt also bei 914,- €.

Dieser Bedarf wird sodann auf beide Elternteile gemäß folgender Rechnung aufgeteilt:

Zunächst werden für beide Elternteile ihre Einsatzbeträge errechnet. Dazu zieht man von ihrem Nettoeinkommen den angemessenen Selbstbehalt von derzeit (Stand 2023) 1.650,- Euro ab. Dies ergibt für den Vater: 2.000,- € ./. 1.650,- € = 350,- €, für die Mutter: 3.000,- € ./.1.650,- € = 1.350,- €. Der Einsatzbetrag für die weitere Berechnung liegt also beim Vater bei 350,- Euro, der Einsatzbetrag der Mutter bei 1.350,- Euro. Zusammengerechnet ergeben die beiden Einsatzbeträge 1.700,- €. Daraus folgt: der Vater schuldet eine Quote von 350/1.700, die Mutter eine Quote von 1.350/1.700. Der Vater schuldet also 350/1.700 x 914,- € = 188,- €, die Mutter schuldet 1.350/1.700 x 914,- € = 726,- €.

Das heißt aber nicht, dass die Mutter an den Vater 726,- Euro zahlen müsste und umgekehrt der Vater an die Mutter 188,- Euro. Denn die genannten Beträge sagen erst einmal nur, was jeder Elternteil insgesamt zum Barunterhalt des Kindes beitragen muss. Nun ist es ja aber so, dass das Kind ja bereits die Hälfte der Zeit bei jedem Elternteil lebt, und dieser Elternteil während dieser Zeit ja den Barunterhalt bereits faktisch leistet bzw. leisten muss (vorausgesetzt, die Eltern teilen sich alle Kosten des Kindes hälftig).

Konkret in unserem Fall: wenn der monatliche Gesamt-Unterhaltsbedarf des Kindes bei 914,- Euro liegt und sich das Kind genau zur Hälfte des Monats bei je einem Elternteil aufhält (und beide Elternteile jeweils die Hälfte der Kosten tragen, die das Kind verursacht), so muss jedem Elternteil für diesen halben Monat ein Unterhaltsbetrag von 457,- Euro zur Verfügung stehen.

Die Mutter muss in unserem Beispielsfall wie gezeigt 726,- Euro Unterhalt leisten. Während des halben Monats, in dem das Kind bei ihr ist, leistet sie bereits 457,- Euro durch Naturalunterhalt. Die Differenz, also 269,- Euro, muss sie als Unterhalt an den Vater zahlen. Der Vater muss, wie gezeigt, nur 188,- Euro zum Barunterhalt beitragen. Das heißt, er “zahlt” quasi diese 188,- Euro an sich selbst und bekommt noch die Differenz von 269,- Euro von der Mutter dazu. Zusammen steht dem Kind dann also für den halben Monat , in dem das Kind beim Vater ist, ebenfalls 457,- Euro zur Verfügung.

Diese Verrechnung setzt allerdings voraus, dass jeder Elternteil auch anteilig die sonstigen Kosten trägt, also dass sich die Eltern die Kosten für Kleidung, Spielsache, Schulbedarf etc. teilen. Trägt dagegen ein Elternteil während der Zeit, in der sich das Kind bei ihm aufhält, nur die Kosten der Ernährung, während der andere Elternteil alleine für Kleidung, Schulbedarf etc. aufkommen muss, so muss die oben dargelegte Berechnung entsprechend angepasst werden.

Im Übrigen setzt die Anrechnung immer voraus, dass sich die Eltern über den Bedarf des Kindes einig sind. Kauft der Vater z.B. eine Jacke für das Kind, obwohl die Mutter der Ansicht ist, das Kind habe gar keine Jacke nötig, so kann der Vater die Kosten der Jacke nicht vom Unterhalt abziehen.

Zum Schluss muss noch das Kindergeld verteilt werden. Wichtig: Beim Wechselmodell steht nicht etwa jedem Elternteil genau die Hälfte des Kindergeldes zu. Vielmehr steht demjenigen Elternteil, der das höhere Einkommen hat und deshalb auch einen höheren Betrag zum Kindesunterhalt beiträgt, mehr als das halbe Kindergeld zu!

Die Berechnung ist folgendermaßen: Die erste Hälfte des Kindergeldes, also 125,- Euro, dient sozusagen der “Bezahlung” der Betreuung. Da sich beim Wechselmodell beide Eltern die Betreuung hälftig teilen, steht auch beiden Eltern je die Hälfte dieser 125,- Euro zu, also 62,50 Euro.

Die zweite Hälfte des Kindergeldes, also noch einmal 125,- Euro, dient der finanziellen Entlastung der Eltern. Da beim Wechselmodell die finanzielle Belastung der Eltern unterschiedlich hoch ist (falls sie nicht zufällig beide genau das gleiche Einkommen haben), steht ihnen auch ein unterschiedlich hoher Anteil an dieser Kindergeld-Hälfte zu. Derjenige Elternteil, der einen größeren finanziellen Beitrag zum Kindesunterhalt leistet, bekommt auch einen größeren Anteil an dieser zweiten Kindergeld-Hälfte. Tatsächlich wird diese Kindergeld-Hälfte im selben Verhältnis aufgeteilt, wie der Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes (siehe oben). In unserem Beispielsfall führt das also dazu, dass der Mutter 99,- Euro zustehen, dem Vater dagegen nur 26,- Euro.

Insgesamt stehen dem Vater also vom Kindergeld 88,50 Euro zu, der Mutter 161,50 Euro. Dementsprechend muss derjenige Elternteil, der das Kindergeld bezieht, dem anderen Elternteil seinen Anteil auszahlen. Wird dies praktischerweise mit dem Kindesunterhalt, den ein Elternteil an den anderen zahlen muss, verrechnet, so ändert sich die Höhe des abschließenden Zahlbetrags noch einmal.

Kann beim Wechselmodell ein Elternteil den anderen Elternteil auf Kindesunterhalt verklagen?

Wenn einer der beiden Eltern nicht seinen Teil zum Kindesunterhalt beiträgt, möchte der andere Elternteil den Kindesunterhalt verständlicherweise einklagen. Das ist aber gar nicht so ohne Weiteres möglich. Denn Unterhalt namens des Kindes einklagen kann grundsätzlich nur derjenige Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt. Gerade diese Voraussetzung liegt aber beim echten Wechselmodell nicht vor.
Liegt ein Wechselmodell vor und will ein Elternteil Unterhalt für das Kind einklagen, so muss er deshalb zunächst einmal beim Gericht beantragen, entweder ihm für diesen Zweck das alleinige Sorgerecht zu übertragen, oder einen Ergänzungspfleger für das Kind zu bestellen (OLG Hamburg FamRB 2015,89).