1. Beginn der Unterhaltspflicht:

Die Unterhaltspflicht beginnt regelmäßig sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin. Falls die Kindesmutter infolge der Schwangerschaft an einer (bereits ausgeübten oder geplanten) Erwerbstätigkeit gehindert ist, beginnt die Unterhaltspflicht sogar schon vier Monate vor dem Geburtstermin.

Dieser Anspruch umfasst auch die Folgekosten der Schwangerschaft bzw. der Entbindung (siehe Schwangerschaftskosten – Entbindungskosten).

2. Ende der Unterhaltspflicht:

Die Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter dauert in der Regel bis zum dritten Geburtstag des Kindes.
Ab dem dritten Geburtstag des Kindes ist die Mutter zu einer Vollzeit-Berufstätigkeit verpflichtet, so dass dann kein Unterhaltsanspruch mehr gegeben ist. Allerdings setzt dies voraus, dass es eine Betreuungsmöglichkeit für das Kind gibt. Der Unterhaltsanspruch verlängert sich über den dritten Geburtstag hinaus, falls die Mutter keine Betreuungsmöglichkeit für das Kind hat und infolgedessen nicht berufstätig sein kann. Diese Umstände muss die Mutter beweisen (BGH FamRZ 2015,1369).

In folgenden Fällen kommt eine Unterhaltspflicht auch nach Beendigung des dritten Lebensjahres des Kindes in Betracht:

(1) Falls es keine Betreuungsmöglichkeit gibt. Das dürfte aber die Ausnahme sein, da es mittlerweile einen Anspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz gibt. Gibt es am Wohnort der Mutter keine ausreichenden Betreuungsmöglichkeiten, ist sie verpflichtet, an einen anderen Ort mit besserer Kinderbetreuung umzuziehen, falls ein solcher Umzug nicht dem Kindeswohl widerspricht.

(2) Auch bei Bestehen einer Betreuungsmöglichkeit besteht der Unterhaltsanspruch weiter, wenn die Mutter das Kind aus kindesbezogenen Gründen nicht betreuen lassen kann. Das kann z.B. der Fall sein bei Krankheit, Behinderung oder Entwicklungsstörungen des Kindes.

(3) Freizeitaktivitäten des Kindes, wie z.B. Sport- oder Musikunterricht, können die Vollzeit-Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils nur dann einschränken, wenn entsprechende Fahr- und Betreuungsleistungen zwingend erforderlich sind und nicht außer Verhältnis zu der dadurch gehinderten Erwerbstätigkeit stehen. Notfalls müssen der betreuende Elternteil und das Kind in Kauf nehmen, dass Aktivitäten eingeschränkt oder anders organisiert werden, um dem betreuenden Elternteil eine Berufstätigkeit zu ermöglichen (BGH FamRZ 2012,1040).

(4) Ausnahmsweise kommt eine Verlängerung der Unterhaltspflicht über den dritten Geburtstag des Kindes auch dann in Betracht, wenn das Kind sportlich oder musisch besonders begabt ist und deswegen besonders gefördert wird, soweit dies die Mutter tatsächlich an einer Vollzeittätigkeit hindert.

(5) Der Unterhaltsanspruch besteht auch dann nach dem dritten Geburtstag des Kindes weiter, wenn die Mutter wegen einer Krankheit, die sie infolge der Schwangerschaft oder der Geburt erlitten hat, nicht voll erwerbsfähig ist.

(6) Schließlich kann ein Unterhaltsanspruch auch dann noch jenseits der Altersgrenze des Kindes von drei Jahren bestehen, wenn die Kindesmutter darauf vertrauen durfte, vom Kindesvater weiterhin Unterhalt zu bekommen. Beispiel: Die nicht miteinander verheirateten Eltern haben jahrelang zusammengelebt. Nach der Geburt des Kindes hat die Mutter ihre Berufstätigkeit aufgegeben, während der Vater den Lebensunterhalt verdient hat. Die Eltern trennen sich, als das Kind sechs Jahre alt ist. In diesem Fall muss der Vater für einen angemessenen Zeitraum weiterhin Unterhalt an die Kindesmutter zahlen, bis diese sich auf die neue Situation einstellen und ggfl. eine Arbeitsstelle finden konnte.

(7) KEIN ausreichender Grund für eine Verlängerung des Unterhalts über die 3-Jahres-Grenze hinaus stellt es dar, wenn die Mutter sich noch in der Beurfsausbildung befindet. Der nichteheliche Elternteil hat nämlich keinen Anspruch gegen den anderen Elternteil auf Ausbildungsunterhalt. Deshalb muss sich z.B. die ledige Mutter, die nach Ablauf der drei Jahre noch studiert, sich wegen des Ausbildungsunterhalts an ihre eigenen Eltern wenden.

Falls die Kindesmutter heiratet, endet ihr Unterhaltsanspruch. Das gilt auch dann, wenn sie einen anderen Mann als den Kindesvater heiratet (BGH FamRZ 2005,347). Das Kind hat natürlich trotzdem weiter einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater – egal, wie viel der neue Ehemann der Mutter verdient.