Erklärvideo zum Unterhaltsanspruch der ledigen Mutter

Der Unterhaltsanspruch einer nichtehelichen Mutter gegen den Kindesvater hat folgende Voraussetzungen:

Erstens: Der in Anspruch genommene Mann muss der biologische Vater des Kindes sein.

Es kommt nicht darauf an, ob und wie lange sich der Vater und die nichteheliche Mutter überhaupt kennen. Deshalb schuldet der biologische Vater der Mutter auch dann Unterhalt, wenn das Kind das Ergebnis eines einmaligen kurzen Treffens ist. Die Vaterschaft des Mannes muss feststehen, also entweder von diesem anerkannt worden sein oder durch ein Familiengericht festgestellt worden sein.

Zweitens: Die beiden Eltern sind nicht miteinander verheiratet. Heiraten die beiden Eltern später, so handelt es sich ab dann nicht mehr um den Unterhaltsanspruch einer nichtehelichen Mutter, sondern um ganz normalen Ehegattenunterhalt.

Sind die Mutter und/oder der Vater mit anderen Partnern verheiratet, ändert dies grundsätzlich erst einmal nichts daran, dass der nichtehelichen Mutter ein Unterhaltsanspruch zusteht. Allerdings kann der Umstand, dass die Mutter oder der Vater anderweitig verheiratet sind, Auswirkungen haben auf die Höhe des Unterhalts. Näheres dazu erfahren Sie im Artikel Weitere Unterhaltsansprüche der Mutter. Hat die Kindesmutter aber erst nach der Geburt des Kindes einen anderen Mann geheiratet, so fällt ihr Unterhaltsanspruch weg.