Wie kann man auf den Versorgungsausgleich verzichten?
Grundsätzlich muss der Versorgungsausgleich bei jeder Scheidung durchgeführt werden. Es gibt aber Ausnahmen:
1. Bei Ehen von höchstens drei Jahren Dauer:
Bei Ehen, die bis zur Einreichung des Scheidungsantrags höchstens drei Jahre gedauert haben, wird kein Versorgungsausgleich durchgeführt, falls keiner der Parteien auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs besteht.
Maßgeblich ist die Zeit vom Tag der Heirat bis zur Einreichung der Scheidung.
Beispiel 1: Die Eheleute haben am 20.9.2007 geheiratet. Die Scheidung wird am 1.10.2009 eingereicht. Da die Ehe weniger als drei Jahre dauerte, muss kein Versorgungsausgleich durchgeführt werden.
Beispiel 2: Die Eheleute haben am 12.4.2001 geheiratet. Seit dem 31.8.2003 leben sie getrennt. Erst im Januar 2010 wird die Scheidung eingereicht. In diesem Fall ist die 3-Jahres-Grenze nicht eingehalten. Zwar haben die Eheleute weniger als drei Jahre zusammengelebt. Es kommt aber auf die Zeit bis zum Scheidungsantrag an, und der erfolgte in diesem Beipiel erst nach fast neun Jahren Ehe.
2. Bei Ehen über drei Jahren Dauer:
Grundsätzlich ist es auch bei einer Ehe über drei Jahren Dauer möglich, dass die Eheleute auf den Versorgungsausgleich verzichten. Allerdings gibt es in diesem Fall mehrere Besonderheiten:
(1) Bei Ehen über drei Jahren Dauer muss das Gericht prüfen, ob der Verzicht nicht ausnahmsweise sittenwidrig ist. Eine solche Sittenwidrigkeit kann vorliegen, wenn einer der Eheleute durch den Verzicht in unzumutbarer Weise benachteiligt wird.
Eine solche sittenwidrge Benachteiligung kann insbesondere bei einer längeren Ehe gegeben sein, wenn einer der Eheleute nicht berufstätig war, um Kinder großzuziehen. Beispiel: Die Ehe dauerte 18 Jahre, der Ehemann war immer berufstätig, während de Ehefrau die meiste Zeit der Ehe Hausfrau war und die beiden Kinder betreute. In einem solchen Fall hat der Ehemann die vollen Rentenanwartschaften, während die Ehefrau nur eine sehr geringe Ehe hat. Im Alter kann sie deshalb von ihrer Rente allein nicht leben. Da sie infolge der Scheidung nach dem Tod ihres Ex-Manns auch keine Witwenrente bekommt, ist sie dringend auf den Versorgungsausgleich angewiesen. Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich würde deshalb vom Gericht als sittenwidrig und damit unwirksam eingestuft.
Eine Sittenwidrigkeit kann sich auch ergeben, wenn einer der Eheleute z.B. wegen Krankheit oder fehlender Berufsausbildung keine eigene ausreichende Altersvorsorge aufbauen konnte und kann.
In solchen Fällen liegt aber dann keine Sittenwidrigkeit vor, wenn der Nachteil infolge des Verzichts auf den Versorgungsausgleich durch andere Faktoren ausgeglichen wird. Hat in dem Beispiel oben die Frau wegen der Kindererziehung keine ausreichende eigene Rente aufgebaut, so kann ein Verzicht ausnahmsweise doch wirksam sein, wenn die Frau über ausreichendes Vermögen verfügt, um im Alter davon leben zu können. Das kann z.B. Vermögen sein, das ihr bei der Scheidung vom Ehemann übertragen wurde. Aber auch ererbtes Vermögen oder anderes eigenes Vermögen wird berücksichtigt.
Auf der anderen Seite ist ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich
meist unproblematisch z.B. in folgenden Fällen:
- beide Eheleute waren immer
voll berufstätig
- einer der Eheleute hat während der meisten Zeit Ehe
erfolgreich eine Berufsausbildung absolviert
- einer der Eheleute war während
der Ehe überwiegens selbständig und hat keine Altersversorgung in Form einer
Rentenversicherung
- beide Eheleute haben bereits eine ausreichende Altersorsorge
-
der an sich ausgleichspflichtige Ehegatte hat dem anderen Ehegatten zum Ausgleich
einen entsprechenden Geldbetrag gezahlt
- der Verzicht auf den Versorgungsausgleich
wird durch eine großzügige Unterhaltsregelung ausgeglichen
Verzichtet ein Ehegatte nicht nur auf den Versorgungsausgleich, sondern auch auf den Vermögensausgleich (Zugewinnausgleich) und den Ehegattenunterhalt, geht er also gewissermaßen völlig "leer" aus, dann prüfen die Gerichte manchmal besonders streng, ob eine einseitige Benachteiligung vorliegt. Aber auch ein solcher "Globalverzicht" ist unproblematisch, wenn z.B. beide Eheleute voll beruftstätig sind und dies auch während der Ehe waren.
Falls die Eheleute bereits zu Beginn der Ehe den Versorgungsausgleich in einem notariellen Ehevertrag ausgeschlossen haben, so ist dieser Verzicht meistens gültig. Das kann aber anders sein, wenn sich die Ehe später anders gestaltet hat, als die Eheleute bei Unterzeichnung des Ehevertrags gedacht hatten. Beispiel: Bei Unterzeichnung des notariellen Ehevertrags, der einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich und den Ehegattenunterhalt umfasst, gingen beide Eheleute davon aus, dass sie während der Ehe berufstätig sein werden. Kinder wollten sie nicht. Später kam dann doch ein Kind, und die Ehefrau setze wegen des Kindes längere Zeit ihre Berufstätigkeit aus. In einem solchen Fall kann es sein, dass eine Berufung auf den Ehevertrag unwirksam ist, eben weil sich die Verhältnisse grundlegend geändert haben.
(2) Bei einer Ehe über drei Jahren Dauer ist der Verzicht
auf den Versorgungsausgleich außerdem an bestimmte Formvorschriften gebunden.
Es reicht für den Verzicht deshalb nicht aus, dass die Eheleute ihn einfach
privat unter sich vereinbaren.
Es kommen im Wesentlichen zwei Formen in Betracht, in denen man den Verzicht auf den Versorgungsausgleich vereinbaren kann:
Erstens: Ein Notarvertrag. Allerdings ist das in der Regel der umständlichere und teurere Weg. Deshalb raten wir von dieser Form ab. (Falls Sie allerdings ohnehin einen Notarvertrag aufsetzen, z.B. um eine gemeinsame Immobilie zu übertragen, können Sie den Verzicht auf den Versorgungsausgleich natürlich bei dieser Gelegeneit direkt mitregeln).
Zweitens: Ein Vergleich über den Versorgungsausgleich vor
Gericht. Dieser Vergleich (Verzicht) kann im Scheidungstermin geschlossen werden,
es ist also kein Extra-Termin nötig. Deshalb raten wir zu dieser Variante.
Zwar
kann der Vergleich vor Gericht nur geschlossen werden, wenn beide Eheleute jeweils
einen eigenen Anwalt zum Termin mitbringen. Das ist aber unproblematisch und
gar nicht teuer: wir organisieren in diesem Fall den zweiten Anwalt für
Sie, dessen Kosten in der Regel nur bei 100,- bis 150,- € liegen. Das ist viel
billiger als ein Notar. Praktischer Nebeneffekt: Wenn man ohnehin bereits mit
zwei Anwälten im Termin erschent, kann man auch direkt auf die übliche einmonatige
Berufungsfrist nach Zustellung des Scheidungsurteils verzichten. Denn auch für
diesen Verzicht auf die Rechtsmittelfrst sind zwei Anwälte nötig. Der Preis
dafür ist schon in den 100,- bis 150,- € drin. Sie verlassen dann als rechtskräftig
geschiedene Leute den Gerichtssaal.