Besonderheiten bei ausländischen Rentenversicherungen:

Oft haben Eheleute (auch) ausländische Rentenanwartschaften, z.B. aus einer Berufstätigkeit im Ausland. Diese ausländischen Versorgungen können allerdings von einem deutschen Gericht nicht ausgeglichen werden. Denn das deutsche Gericht hat keine Hoheit über ausländische Versicherungen. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass solche ausländischen Renten nicht vom Gericht ausgeglichen werden.

Das heißt aber nicht, dass der andere Ehegatte bezüglich dieser ausländischen Rente leer ausgehen würde. Vielmehr ordnet das Gericht in einem solchen Fall an, dass die ausländische Rentenanwartschaft in der Form des so genannten "schuldrechtlichen" Versorgungsausgleichs ausgeglichen wird. Dieser "schuldrechtliche" Versorgungsausgleich bedeutet, dass die betreffende Rentenanwartschaft nicht vom Gericht ausgeglichen wird, sondern von den Eheleuten selbst untereinander ausgeglichen werden muss.

Beispiel: Der Ehemann hat während der Ehe Rentenanwartschaften in der deutschen Rentenversicherung von 200,- Euro erworben. Außerdem hat er aus einer Berufstätigkeit in der Schweiz eine Rentenanwartschaft von 120,- Euro. Die Ehefrau hat aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst ehezeitbezogene Pensionsansprüche von 260,- Euro. Das Gericht nimmt folgenden Ausgleich vor: Der Ehemann erhält die Hälfte der Pensionsansprüche der Ehefrau, also 130,- Euro. Die Ehefrau erhält die Hälfte der gesetzlichen Rente des Ehemanns, also 100,- Euro. Bezüglich der dann noch nicht ausgeglichenen schweizer Rente ordnet das Gericht den "schuldrechtlichen" Versorgungsausgleich an.

Wie können die Eheleute nun den "schuldrechtlichen" Versorgungsausgleich durchführen? Der Normalfall sieht so aus: Sobald derjenige Ehegatte, der die ausländische Rentenanwartschaft hat, diese Rente ausgezahlt bekommt, muss er dem anderen Ex-Ehegatten monatlich die Hälfte der ehezeitbezogenen Rente auszahlen. In unserem Beispielsfall bedeutet das: sobald der Ehemann ins Rentenalter kommt und die schweizer Altersrente bezieht, muss er seiner Exfrau Monat für Monat 60,- Euro überweisen.

Der "Haken" an der Sache: wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte vorzeitig stirbt, bekommt er natürlich keine Rente mehr, und der andere Ehegatte erhält dann auch keinen Ausgleich mehr. Falls in unserem Beispielsfall der Ehemann vor Erreichen des Rentenalters stirbt, erhält die Exfrau natürlich keine 60,- Euro monatlich, weil ja die schweizer Rente gar nicht mehr gezahlt wird. Trotzdem bleibt es dabei, dass ihre eigene Rente um 130,- Euro gekürzt wird - obwohl der Exehemann gar nichts mehr davon hat.  Um diese Gefahr abzuwenden, gibt es mehrere Möglichkeiten:

Erstens können die Eheleute stattdessen etwas anderes vereinbaren. Sie können z.B. vereinbaren, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte eine Abfindung zahlt, oder dass er zugunsten des berechtigten Ehegatten eine Kapitallebensversicherung abschließt. Sie können auch völlig auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verzichten, so dass der ausgleichspflichtige Ehegatte von seiner ausländischen Rente nichts abgeben muss. Den Gestaltungsmöglichkeiten sind grundsätzlich keine Grenzen gesetzt.

Was aber, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht bereit oder finanziell nicht in der Lage ist, eine solche Vereinbarung zu treffen? Dann kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte verlangen, dass er im Gegenzug von seiner Rente nichts oder nur einen Teil abgeben muss. Das gilt aber nur dann, wenn die ausländische Rente nicht nur geringwertig ist. Da die damit zusammenhängenden Fragen im Einzelfall recht kompliziert sein können, empfiehlt es sich, auf jeden Fall einen Rechtsanwalt zur Beratung hinzuzuziehen.