Der
Versorgungsausgleich:
Grundsätzlich wird in jedem Scheidungsverfahren der so genannte "Versorgungsausgleich"
mitgeregelt. Beim
Versorgungsausgleich geht es darum, dass die während der Ehezeit erworbenen
Altersrenten
der beiden Eheleute geteilt werden.
Während der Ehezeit haben meistens beide Eeleute für ihre Altersvorsorge entweder Rentenversicherungsbeiträge und/oder Beiträge zu einer betrieblichen Rentenversicherung eingezahlt. Hinzu kommt evtl. eine private Altersvorsorge, z.B. bei Selbständigen. Freiberufler (z.B. Ärzte, Künstler, Anwälte, Architekten) zahlen Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk. Auch die Riesterrente wird ausgeglichen. Als Beamter hat man Anspruch auf die Beamtenversorgung. Bei allen diesen verschiedenen Formen der Altersvorsorge entstehen bereits während des Berufslebens sogenannte Rentenanwartschaften, also Ansprüche auf eine zukünftige Rente. Die Höhe dieser Anwartschaften richtet sich meist danach, wieviel Beiträge man bisher eingezahlt hat, was wiederum meist davon abhängt, wie viel man bisher verdient hat. Bei Beamten hängt die Höhe der Anwartschaften u.a. von der Dienstzeit ab.
Diese Rentenanwartschaften können nun bei den Ehegatten unterschiedlich hoch sein. Das ist fast immer der Fall. Oft haben z.B. Frauen geringere Anwartschaften, weil sie während der Zeiten der Kindererziehung keine Altersvorsorge betrieben oder im Einverständnis mit dem Ehemann den Haushalt geführt haben oder aus anderen Gründen. Unterschiedlich hohe Anwartschaften entstehen auch, wenn die Eheleute unterschiedlich viel verdient haben, wenn einer von beiden längere Zeit arbeitslos war oder wenn nur einer von beiden im öffentlichen Dienst ist.
Durch den Versorgungsausgleich werden diese Unterschiede ausgeglichen. Jeder Ehegatte bekommt die Hälfte derjenigen Rente oder Pension des anderen Ehegatten, die dieser während der Ehezeit hinzu erworben hat. Im Ergebnis haben nach dem Versorgungsausgleich beide Ehegatten eine gleich hohe Altersversorgunge (bezogen auf die Ehezeit).
Beispiel: Der Ehemann
hat eine gesetzliche Rente bei der Deutschen Rentenversicherung. Zum Zeitpunkt
der Heirat hatte diese Rentenversicherung bereits einen Stand von 50,- €. Zum
Zeitpunkt der Scheidung hat sie einen Stand von 130,- €, ist also um 80,-
€ gestiegen. Außerdem hat er während der Ehe eine Betriebsrente begonnen.
Diese hat zum Zeitpunkt der Scheidung einen Stand von 30,- €. Die Ehefrau hat
ebenfalls eine Rente bei der Deutschen Rentenversicherung, welche bei Beginn
der Ehe einen Stand von 20,- € hatte, und deren Stand zum Zeitpunkt der
Scheidung bei 80,- € liegt, was eine Steigerung um 60,- € bedeutet. Außerdem
hat sie eine Zusatzversorgung, die während der Ehe begonnen wurde und einen
Stand von 40,- € hat.
Im Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau 40,-
€ von der gesetzlichen Rente Ihres Mannes sowie 15,- € von seiner Betriebsrente.
Im Gegenzug erhält der Ehemann 30,- € von der gesetzlichen Rente seiner Ehefrau
sowie 20,- € von ihrer Zusatzversorgung.