Unterhalt für die
Vergangenheit
Wichtig: Für die Vergangenheit, also rückwirkend, kann
grundsätzlich kein Unterhalt verlangt werden!
Vielmehr kann Unterhalt in der Regel erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden,
zu dem man ihn ausdrücklich verlangt.
Beispiel: Der Ehefrau F. steht nach dem Gesetz ein nachehelicher
Unterhaltsanspruch zu. Die Ehe wird am 10.4.2008 geschieden. Der (Ex-)Ehemann
zahlt aber keinen Unterhalt. Erst am 20.7.2008 meldet sich Frau F. bei ihrem
geschiedenen Mann und fragt, wo denn ihr Unterhalt bleibt. Da Frau F. erst im
Juli den Unterhalt angefordert hat, kann sie auch erst ab Juli Unterhalt bekommen.
Sie kann nicht rückwirkend ab April Unterhalt verlangen. Die Monate April, Mai
und Juni sind ihr also verloren gegangen.
Deshalb ist es für den Unterhaltsberechtigten wichtig, den
Unterhalt sofort einzufordern und sich nicht erst noch Zeit zu lassen.
Von diesem Grundsatz gibt es folgende
Ausnahmen:
-
Wenn der Unterhaltspflichtige bereits aufgefordert wurde, Auskunft über sein
Einkommen zu erteilen.
In diesem Fall wird Unterhalt ab dem 1. des Monats geschuldet, in dem das
Auskunftsbegehren erfolgte, § 1613 Abs. 1 BGB.
Beispiel:
Am 12.2.2008 fordert der Anwalt der Ehefrau den Ehemann auf, seine Einkommensnachweise
vorzulegen. Im April 2008 legt der Ehemann die Einkommensnachweise vor,
und im Mai errechnet der Anwalt der Ehefrau daraus ihren Unterhalt.
Dieser Unterhalt kann dann ab dem 1.2.2008 nachverlangt werden.
-
Wenn sich der Unterhaltsberechtigte mit dem Unterhalt in
Verzug befindet.
In Verzug befindet er sich in folgenden Fällen:
-
(1) Wenn er zur Zahlung von Unterhalt gemahnt wurde.
Eine Mahnung liegt dann vor, wenn der Gläubiger deutlich macht, dass
er ab einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Betrag verlangt. Keine
ausreichende Mahnung ist es daher, wenn es nur heißt: "Zahl ab nächsten
Monat den Unterhalt". Andererseits ist es unschädlich, wenn zuviel verlangt
wird. Wird z.B. ein Unterhalt von 500,- Euro verlangt und stellt sich hinterher
heraus, dass (nur) ein Unterhalt von 350,- Euro gerechtfertigt ist, so können
ab dem Zeitpunkt der Mahnung die 350,- Euro rückwirkend verlangt
werden.
Besonderheit beim Ehegattenunterhalt: Nach der
Rechtsprechung sind der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt
zwei verschiedene Tatbestände. Deshalb muss der unterhaltspflichtige
Ex-Ehegatte nach der Scheidung (erneut) gemahnt werden, nun den nachehelichen
Unterhalt zu zahlen. Eine Mahnung, die vor der Scheidung erfolgte, konnte
nur den Trennungsunterhalt betreffen und wirkt nach der Scheidung nicht weiter
fort. Beispiel: Die Eheleute leben getrennt, sind aber noch nicht geschieden.
Am 1.3. mahnt die Ehefrau den Ehemann, Unterhalt zu zahlen. Am 30.6. wird
die Ehe geschieden. Der Ehemann zahlt nur bis zur Scheidung Unterhalt, danach
nicht mehr. Im September verlangt die Ex-Ehefrau rückwirkend Unterhalt
für die Monate Juli und August. Hierauf hat sie aber keinen Anspruch:
die Mahnung vom 1.3. betraf nur den Trennungsunterhalt, nicht den nachehelichen
Unterhalt. Nach der Scheidung
wurde der Ehemann aber nicht erneut ermahnt. Er muss daher erst wieder Unterhalt
ab der neuen Aufforderung im September zahlen. Die Ehefrau hätte sofort
nach der Scheidung erneut mahnen müssen.
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(2) Falls es eine feste Zahlungsvereinbarung gibt.
Wurde z.B. vereinbart, dass immer bis zum 3. eines Monats ein bestimmter
Unterhalt zu zahlen ist, so kommt der Unterhaltspflichtige auch ohne Mahnung
in Verzug, wenn er nicht pünktlich zahlt. In diesem Fall kann der Unterhalt
rückwirkend verlangt werden.
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Wenn der Unterhaltspflichtige auf Zahlung von Unterhalt verklagt
wurde.
In diesem Fall kann Unterhalt ab Zustellung des Klageantrags verlangt
werden.
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Wenn über den Unterhalt bereits ein Urteil, ein Vergleich,
eine notarielle Vereinbarung oder eine Jugendamts-Urkunde existiert.
In diesem Fall kann Unterhalt ab diesem Zeitpunkt verlangt werden, u.U. sogar
länger rückwirkend, wenn die Voraussetzung nach Punkt 2 vorliegt.
Besonderheit beim Ehegattenunterhalt: Nach der Rechtsprechung sind
der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt zwei verschiedene
Tatbestände. Wird der Unterhaltspflichtige verurteilt, Trennungsunterhalt
zu zahlen, so gilt dieses Urteil nur bis zur Scheidung. Zahlt er nach der
Scheidung keinen Unterhalt mehr, so kann von ihm nicht rückwirkend Unterhalt
verlangt werden, es sei denn, er wurde nach der Scheidung ermahnt, nun
nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Beispiel: Das Gericht hat den Ehemann
am 1.3. verurteilt, Trennungsunterhalt zu zahlen. Am 30.6. wird die Ehe
geschieden. Danach zahlt der Ehemann keinen Unterhalt mehr. Im September
verlangt die Ex-Ehefrau rückwirkend Unterhalt für die Monate Juli
und August. Hierauf hat sie aber keinen Anspruch: das Urteil vom 1.3. betraf
nur den Trennungsunterhalt und gilt nicht für die Zeit nach der Scheidung.
Der Ehemann muss daher erst wieder Unterhalt ab der neuen Aufforderung im
September zahlen. Die Ehefrau hätte sofort nach der Scheidung erneut
mahnen müssen.
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Sonderbedarf kann immer
auch für die Vergangenheit verlangt werden,
§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
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Wenn der Unterhaltsanspruch aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht früher geltend gemacht werden konnte,
§ 1613 Abs. 2 Nr. 2BGB.
Diese Voraussetzung liegt z.B. vor, wenn die Vaterschaft noch nicht anerkannt
wurde, oder wenn der Unterhaltspflichtige unbekannten Aufenthalts ist.
(Anmerkung: diese Regelung gilt nicht für den nachehelichen
Unterhalt).
In folgenden Fällen kann trotzdem kein Unterhalt für die Vergangenheit verlagt
werden, obwohl eine der oben genannten Voraussetzungen vorliegt:
Könnte nach einer dieser Ausnahmen Unterhalt für die Vergangenheit geltend
gemacht werden, gibt es trotzdem folgende Einschränkungen:
-
Nachehelicher Unterhalt kann trotz früherer Mahnung maximal ab
ein Jahr vor Klageerhebung gefordert werden, § 1585 b Abs. 3 BGB.
Beispiel: die Ex-Frau fordert nach der Scheidung erstmals am 1.1.2007 den
Ex-Mann zur Unterhaltszahlung auf. Der Ex-Mann zahlt nicht, auch nicht nach
weiteren Mahnungen. Erst über ein Jahr später, am 1.4.2008, klagt die Ex-Frau den Unterhalt ein. Sie
kann rückwirkend erst ab dem 1.4.2007 Unterhalt fordern.
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Der Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit kann verwirkt sein,
wenn der Unterhaltsberechtigte über einen längeren Zeitraum - i.d.R.
mindestens 1 Jahr lang - keinen Unterhalt gefordert hat und der
Unterhaltsverpflichtete aufgrund des Verhaltens des Berechtigten davon ausgehen
konnte, es werde für diesen Zeitraum kein Unterhalt mehr geltend gemacht.
Beispiel: Die Ehefrau forderte zuletzt im Januar 2006 Unterhalt, danach hat
sie sich bis zum Frühjahr 2008 nicht mehr gerührt. Da der Ehemann darauf vertrauen konnte, dass
sie keinen Unterhalt verlangt, muss er nicht rückwirkend ab Januar 2006 Unterhalt
zahlen, sondern erst ab Frühjahr 20078
Zu beachten ist: (1). Eine Verwirkung tritt nicht ein, wenn über den Unterhalt ein Urteil, ein gerichtlicher
Vergleich, ein notarieller Vertrag oder eine Jugendamts-Urkunde
existiert. In diesem Fall muss der Unterhaltspflichtige nämlich immer damit rechnen, dass
der Unterhalt nachgefordert wird. (2). Eine Verwirkung gilt immer nur für die
Vergangenheit. In dem Beispielsfall ist die Frau also nicht gehindert, ihren
Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Frühjahr 2008 geltend zu machen.