Unterhalt für die Vergangenheit

Wichtig: Für die Vergangenheit, also rückwirkend, kann grundsätzlich kein Unterhalt verlangt werden! Vielmehr kann Unterhalt in der Regel erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem man ihn ausdrücklich verlangt.

Beispiel: Der Ehefrau F. steht nach dem Gesetz ein nachehelicher Unterhaltsanspruch zu. Die Ehe wird am 10.4.2008 geschieden. Der (Ex-)Ehemann zahlt aber keinen Unterhalt. Erst am 20.7.2008 meldet sich Frau F. bei ihrem geschiedenen Mann und fragt, wo denn ihr Unterhalt bleibt. Da Frau F. erst im Juli den Unterhalt angefordert hat, kann sie auch erst ab Juli Unterhalt bekommen. Sie kann nicht rückwirkend ab April Unterhalt verlangen. Die Monate April, Mai und Juni sind ihr also verloren gegangen.

Deshalb ist es für den Unterhaltsberechtigten wichtig, den Unterhalt sofort einzufordern und sich nicht erst noch Zeit zu lassen.


Von diesem Grundsatz gibt es folgende
Ausnahmen:

  1. Wenn der Unterhaltspflichtige bereits aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen.
    In diesem Fall wird Unterhalt ab dem 1. des Monats geschuldet, in dem das Auskunftsbegehren erfolgte, § 1613 Abs. 1 BGB.
    Beispiel: Am 12.2.2008 fordert der Anwalt der Ehefrau den Ehemann auf, seine Einkommensnachweise vorzulegen. Im April 2008 legt der Ehemann die Einkommensnachweise vor, und im Mai errechnet der Anwalt der Ehefrau daraus ihren Unterhalt. Dieser Unterhalt kann dann ab dem 1.2.2008 nachverlangt werden.
     
  2. Wenn sich der Unterhaltsberechtigte mit dem Unterhalt in Verzug befindet.
    In Verzug befindet er sich in folgenden Fällen:
  3. Wenn der Unterhaltspflichtige auf Zahlung von Unterhalt verklagt wurde.
    In diesem Fall kann Unterhalt ab Zustellung des Klageantrags verlangt werden.

     
  4. Wenn über den Unterhalt bereits ein Urteil, ein Vergleich, eine notarielle Vereinbarung oder eine Jugendamts-Urkunde existiert.
    In diesem Fall kann Unterhalt ab diesem Zeitpunkt verlangt werden, u.U. sogar länger rückwirkend, wenn die Voraussetzung nach Punkt 2 vorliegt.
    Besonderheit beim Ehegattenunterhalt: Nach der Rechtsprechung sind der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt zwei verschiedene Tatbestände. Wird der Unterhaltspflichtige verurteilt, Trennungsunterhalt zu zahlen, so gilt dieses Urteil nur bis zur Scheidung. Zahlt er nach der Scheidung keinen Unterhalt mehr, so kann von ihm nicht rückwirkend Unterhalt verlangt werden, es sei denn, er wurde nach der Scheidung ermahnt, nun nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Beispiel: Das Gericht hat den Ehemann am 1.3. verurteilt, Trennungsunterhalt zu zahlen. Am 30.6. wird die Ehe geschieden. Danach zahlt der Ehemann keinen Unterhalt mehr. Im September verlangt die Ex-Ehefrau rückwirkend Unterhalt für die Monate Juli und August. Hierauf hat sie aber keinen Anspruch: das Urteil vom 1.3. betraf nur den Trennungsunterhalt und gilt nicht für die Zeit nach der Scheidung. Der Ehemann muss daher erst wieder Unterhalt ab der neuen Aufforderung im September zahlen. Die Ehefrau hätte sofort nach der Scheidung erneut mahnen müssen.

  5. Sonderbedarf kann immer auch für die Vergangenheit verlangt werden, § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
     
  6. Wenn der Unterhaltsanspruch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht früher geltend gemacht werden konnte, § 1613 Abs. 2 Nr. 2BGB.
    Diese Voraussetzung liegt z.B. vor, wenn die Vaterschaft noch nicht anerkannt wurde, oder wenn der Unterhaltspflichtige unbekannten Aufenthalts ist. (Anmerkung: diese Regelung gilt nicht für den nachehelichen Unterhalt).

In folgenden Fällen kann trotzdem kein Unterhalt für die Vergangenheit verlagt werden, obwohl eine der oben genannten Voraussetzungen vorliegt:

Könnte nach einer dieser Ausnahmen Unterhalt für die Vergangenheit geltend gemacht werden, gibt es trotzdem folgende Einschränkungen:

  1. Nachehelicher Unterhalt kann trotz früherer Mahnung maximal ab ein Jahr vor Klageerhebung gefordert werden, § 1585 b Abs. 3 BGB.
    Beispiel: die Ex-Frau fordert nach der Scheidung erstmals am 1.1.2007 den Ex-Mann zur Unterhaltszahlung auf. Der Ex-Mann zahlt nicht, auch nicht nach weiteren Mahnungen. Erst über ein Jahr später, am 1.4.2008, klagt die Ex-Frau den Unterhalt ein. Sie kann rückwirkend erst ab dem 1.4.2007 Unterhalt fordern.
  2. Der Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit kann verwirkt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte über einen längeren Zeitraum - i.d.R. mindestens 1 Jahr lang - keinen Unterhalt gefordert hat und der Unterhaltsverpflichtete aufgrund des Verhaltens des Berechtigten davon ausgehen konnte, es werde für diesen Zeitraum kein Unterhalt mehr geltend gemacht. Beispiel: Die Ehefrau forderte zuletzt im Januar 2006 Unterhalt, danach hat sie sich bis zum Frühjahr 2008 nicht mehr gerührt. Da der Ehemann darauf vertrauen konnte, dass sie keinen Unterhalt verlangt, muss er nicht rückwirkend ab Januar 2006 Unterhalt zahlen, sondern erst ab Frühjahr 20078
    Zu beachten ist: (1). Eine Verwirkung tritt nicht ein, wenn über den Unterhalt ein Urteil, ein gerichtlicher Vergleich, ein notarieller Vertrag oder eine Jugendamts-Urkunde existiert. In diesem Fall muss der Unterhaltspflichtige nämlich immer damit rechnen, dass der Unterhalt nachgefordert wird. (2). Eine Verwirkung gilt immer nur für die Vergangenheit. In dem Beispielsfall ist die Frau also nicht gehindert, ihren Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Frühjahr 2008 geltend zu machen.